FISCHEREIREGLEMENT (40.3215)
CH - UR

FISCHEREIREGLEMENT

FISCHEREIREGLEMENT (vom 20. Oktober 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung über die Fischerei 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , 4 beschliesst:
1. Abschnitt: Schutzvorschriften

Artikel 1 Fangzeiten

Die jährlichen Fangzeiten der Fischerei dauern unter Vorbehalt der Schon - zeiten und Schongebiete sowie der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 5 :
a) in den Fliessgewässern vom 15. April bis 30. September;
b) in den Berg- und Stauseen, ausgenommen dem Göscheneralpstausee, vom 1. Juni bis 30. September;
c) im Göscheneralpstausee vom 1. Juni bis 31. Oktober; 6
d) im Seelisbergersee vom 1. Juni bis 31. Dezember; 7
e) im Urnersee vom 1. Januar bis 31. Dezember.
1 AB vom 6. November 2009
2 RB 40.3211
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss RRB vom 12. Mai 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
5 RB 40.3231
6 Fassung gemäss RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Mai 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020). 1

Artikel 2 Schongebiete

Als Schongebiete gelten:
a) Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom
15. März bis 30. April;
b) Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten;
c) Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutz- und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis
31. Juli;
d) alle Fliessgewässer und Gräben in den Zonen I (Naturschutzzone) und II (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Regle - ment vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urner - sees 8 sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz;
e) Dorfbach: Nördlich der Seilbahntalstation Eggberge;
f) Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen;
g) Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee;
h) Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse;
i) Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis zum Einlauf in die Reuss;
j) Polenschachen, südlich von Erstfeld: Alle Gewässer;
k) Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen;
l) Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt;
m) Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss;
n) Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt;
o) Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen;
8 RB 10.5110
2
p) Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon.

Artikel 3 Schonzeiten

1 Die Schonzeiten für die nachstehend aufgeführten Fische dauern:
a) Forelle, in Fliessgewässern 1. Oktober bis 14. April
b) Forelle, im Staubecken des Fätschbachwerks 1. Oktober bis 30. April
c) Forelle, im Urnersee 1. Oktober bis 25. Dezember
d) Forelle, in Bergseen 1. Oktober bis 31. Mai
e) Namaycush-Forelle 1. Oktober bis 31. Mai
f) Bachsaibling 1. Oktober bis 14. April
g) Seesaibling, im Urnersee 1. Oktober bis 25. Dezember
h) Seesaibling, in Bergseen 1. Oktober bis 31. Mai
i) Hecht, im Urnersee 15. März bis 30. April
j) Hecht, im Seelisbergersee 1. Januar bis 14. Mai
k) Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember
l) Balchen 15. Oktober bis 25. Dezember
m) Blaufelchen 15. Oktober bis 25. Dezember
2 Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) sowie den Aal gilt ein uneingeschränktes ganzjähriges Fang - verbot. 9

Artikel 4 Fangmindestmasse

Die nachstehend aufgeführten Fische müssen, gemessen von der Kopf - spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Länge aufweisen:
a) Bachforelle, in den folgenden Fliessgewässern: Reuss vom Urnersee bis Göschenen, Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen, Gangbach Schattdorf, Palanggenbach, Bockibach, Göscheneralpreuss 24 cm
b) Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks 25 cm
c) Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern 22 cm
d) Regenbogenforelle, in Fliessgewässern 24 cm
e) Seeforelle, in Fliessgewässern 35 cm
f) Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee 35 cm
g) Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen 24 cm
h) Namaycush-Forelle 30 cm
i) Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss 22 cm
9 Fassung gemäss RRB vom 12. Mai 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020). 3
j) Bachsaibling, in allen übrigen Gewässern 24 cm
k) Seesaibling, im Urnersee 22 cm
l) Seesaibling, in Bergseen 24 cm
m) Hecht 50 cm
n) Albeli 22 cm
o) Balchen 30 cm
p) Blaufelchen 30 cm
q) Barsch (Egli) 15 cm
r) Zander 40 cm
s) ... 10

Artikel 5 Tagesfangbeschränkung

1 Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden:
a) Forelle, in Fliessgewässern;
b) Forelle, im Urnersee;
c) Forelle, in Bergseen;
d) Namaycush-Forelle;
e) Bachsaibling;
f) Seesaibling, in Bergseen.
2 Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als 25 Fische gefangen werden:
a) Albeli;
b) Balchen;
c) Blaufelchen.
2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangmethoden

Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg-

und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee
1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper;
b) das Grund- oder Zapfenfischen;
10 Aufgehoben durch RRB vom 12. Mai 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
4
c) das Spinnfischen.
2 Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur die einfache Angel erlaubt.
3 Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfa - chen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.
4 Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
5 Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkunde-Nachweis erlaubt.
6 Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b) elektrischer Strom;
c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d) der Tauchfischerei dienende Geräte;
e) chemische und akustische Lockmittel;
f) die Handfischerei;
g) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern;
h) das absichtliche Fangen des Fisches an einem anderen Körperteil als dem Maul;
i) die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen;
j) die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen).

Artikel 7 Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer

1 In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt.
2 In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten.
3 Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An Stelle der Hegene ist der Jucker erlaubt.
4 Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentin - haber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des Seelisber - gersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein 5
natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist dauernd zu beaufsichtigen.
5 Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden:
a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natür - lichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angel - haken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden. 11
b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken. 12
c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken. 13
d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angel - haken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden. 14
e) Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. 15
6 Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
7 Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwi - schen liegenden Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder einem Streamer, ohne Schwimm - körper, erlaubt.
8 In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten, bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen.
9 Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während des Fischens nicht betreten werden.
11 Fassung gemäss RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2016 (vom Bund genehmigt am 18. November 2015).
12 Fassung gemäss RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2016 (vom Bund genehmigt am 18. November 2015).
13 Fassung gemäss RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2016 (vom Bund genehmigt am 18. November 2015).
14 Fassung gemäss RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2016 (vom Bund genehmigt am 18. November 2015).
15 Eingefügt durch RRB vom 22. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
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3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 8 Private Fischgewässer

In nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:
a) Oberalpsee, Andermatt;
b) Arnisee, Gurtnellen;
c) Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein).

Artikel 9 Ausweispflicht

1 Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte samt Sach - kunde- Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.
2 Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzu - weisen.

Artikel 10 Sachkunde-Nachweis

1 Als Sachkunde-Nachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei 16 gilt der Sachkunde-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absol - vierte Ausbildung.
2 Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Anerkennung gleichwer - tiger Ausbildungen.

Artikel 11 Fischfangstatistik

1 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfang - statistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde.
2 Wird die Fischfangstatistik zu spät oder nicht abgegeben verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds.
3 Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist.
16 SR 923.01 7
4 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfang - statistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.

Artikel 12 Patentarten

1 In der Kategorie Angelfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
a) Jahrespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2);
b) Wochenpatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2);
c) Eintagespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2).
2 In der Kategorie Berufsfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
a) Berufsfischerpatente für den Urnersee als Jahrespatent;
b) Zusatzpatente für Gehilfinnen und Gehilfen als Jahrespatent;
c) Schonzeitbewilligungen als zeitlich eingeschränktes Jahrespatent.

Artikel 13 Einschränkungen

1 Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee.
2 Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigege - benen Gewässern, ab dem ersten Tag, einschliesslich die Schleppfischerei im Urnersee.

Artikel 14 Gebühren

1 Die Gebühren, die für die Ausübung der Fischerei zu bezahlen sind, sind im Anhang nach Patentarten gegliedert festgesetzt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
2 Die Gebühren für erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen, richten sich nach dem Ansatz für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton, sofern sie bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen und bis zum Jahr 2017 mindestens zehn Jahrespatente gelöst haben.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 17 wird aufgehoben.

Artikel 16 Übergangsbestimmung

Für Angelfischerinnen und Angelfischer, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen haben, gilt der Sachkunde-Nachweis im Sinne von Artikel 10 als erbracht, sofern sie in den Jahren 2009 bis 2014 ein weiteres Patent lösen.

Artikel 17 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Verordnung über die Fischerei vom 2. September 2009 in Kraft.
2 Es bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes 18 19 20 soweit das bundesrechtlich vorgesehen ist. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – Kategorie Angelfischerpatent – Kategorie Berufsfischerpatent
17 RB 40.3215
18 Vom Bund genehmigt am 18. Dezember 2009.
19 Änderungen vom 22. September 2015 vom Bund am 18. November 2015 genehmigt.
20 Änderungen vom 12. Mai 2020 vom Bund am 29. Juni 2020 genehmigt. 9
Anhang I Kategorie Angelfischerpatent Gebühren und Beiträge (in Fr.) Patent - gebühr mit Wohn - sitz im Kanton Patent - gebühr ohne Wohn - sitz im Kanton Kanzlei - gebühr Beitrag an Fisch - besatz Depot - gebühr Eintagespatent Erwachsene 10.— 20.— 5.— 5.— 40.— Eintagespatent Jugendliche 1 + 2 5.— 5.— 5.— 5.— 40.— Wochenpatent Erwachsene 50.— 100.— 10.— 40.— 40.— Wochenpatent Jugendliche 1 + 2 20.— 20.— 10.— 10.— 40.— Jahrespatent Erwachsene 200.— 530.— 30.— 100.— 40.— Jahrespatent Jugendliche 1 + 2 30.— 30.— 10.— 20.— 40.—
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Anhang II Kategorie Berufsfischerpatent Gebühren und Beiträge (in Fr.) Patent - gebühr mit Wohn - sitz im Kanton Patent - gebühr ohne Wohn - sitz im Kanton Kanzlei - gebühr Beitrag an Fisch - besatz Depot - gebühr Berufsfischerpatent 500.— 3’000.— 30.— 150.— 0.— Gehilfin/Gehilfe 100.— 300.— 0.— 0.— 0.— Schonzeit 100.— 300.— 0.— 0.— 0.— 11
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