Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
271.2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 12. Juli 1937 1 Der Regierungsrat, in Ausführung der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen 2 , beschliesst:
1 . Als Konkursgericht im Sinne von Art. 36 Ziff. 5 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht bezeichnet.
2 . Als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 37 Ziff. 8 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht bezeichnet.
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