Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
272.2 Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 1 I. VORAUSSETZUNGEN DER VOLLSTRECKUNG
Art. 1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind. Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.
Art. 3 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind. Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG
Art. 4 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll. Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben. Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.
Art. 5 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen. Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen. In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen, a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung Einsprache erheben.
Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
Art. 9
Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Art. 10 Kosten Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 11 Beitritt und Rücktritt Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 12 Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.
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