REGLEMENT über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung (40.3152)
CH - UR

REGLEMENT über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung

REGLEMENT über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung (vom 26. Juni 1995 1 ; Stand am 15. Juni 2019) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jagdverordnung vom
14. Dezember 1988 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Jagdberechtigung

1 Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat. 3
2 Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.
3 Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel 25 dieses Reglementes anerkannt werden.

Artikel 2 Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung

Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob der Jagdanwärter über die erforderlichen wildkundlichen Kenntnisse, jagdlichen Fähigkeiten und weidmännischen Eigenschaften verfügt.

Artikel 3 4 Zulassung

1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von

Artikel 2 Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Jagdverordnung

von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
1 AB vom 7. Juli 1995
2 RB 40.3111
3 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
4 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom
30. März 2007). 1
2 Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das
18. Altersjahr vollendet.
3 Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.

Artikel 4 Ausschreibung

Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils im Amtsblatt ausgeschrieben.

2. Kapitel: JAGDLEHRGANG

Artikel 5 Anmeldung und Gebühren

1 Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel 3 Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berück - sichtigt.
2 Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 500 Franken zu entrichten. 5

Artikel 6 Dauer und Pflichtleistungen

1 Der Jagdlehrgang dauert vom 1. März bis 30. April des folgenden Jahres. 6
2 Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:
a) Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instrukti - onskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen;
b) Teilnahme an mindestens drei Veranstaltungen mit einem Schiesspro - gramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition; 7 ;
c) Begleitung der Wildhüter während mindestens drei Tagen ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung
5 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
6 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
7 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom
30. März 2007).
2
von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wild- und Lebensraum - schutzmassnahmen usw.; 8 ;
d) Teilnahme an mindestens drei Tagen aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. 9 .
3 Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Der Jagd - anwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob er diese Vorgaben erfüllen kann.

Artikel 7 10 Führen von Jagdwaffen

Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.

Artikel 8 Leistungsausweis

1 Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestä - tigt werden. 11
2 Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Der Jagdan - wärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungs - schiessen, Wildhüterbegleitungen und Arbeitstagen auf sich zu tragen.

Artikel 9 Ergänzungsleistung und Geltungsdauer

1 Hat der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehr - gang nachholen.
2 Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens fünf Jahren anerkannt.
8 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
9 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom
30. März 2007).
10 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
11 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007). 3

Artikel 10 Instruktionsunterlagen

1 Die Jägerprüfungskommission gibt dem Jagdanwärter gegen eine Gebühr ein offizielles Lehrmittel und weitere Fachliteratur ab. 12
2 Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen werden dem Jagdanwärter bei der Anmeldung von der Standeskanzlei Uri kostenlos ausgehändigt.

3. Kapitel: JÄGERPRÜFUNG

Artikel 11 Aufbau der Prüfung

Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:
a) einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrganges; 13 ;
b) einer jagdlichen Parcoursprüfung und 14 ;
c) einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrganges.

Artikel 12 15 Aufgebot und Prüfungsgebühr

1 Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsge - bühr von 100 Franken einbezahlt hat.
2 Zur jagdlichen Parcoursprüfung und zur schriftlichen Prüfung wird aufge - boten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs erfüllt, das Leistungs - heft dem Amt für Forst und Jagd eingereicht und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.
3 Die Prüfungsgebühr ist auch für die Wiederholung eines Prüfungsteils zu entrichten.

Artikel 13 Prüfungsstoff

Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung,
12 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
13 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
15 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
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2. Wild- und Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungs - merkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten und Fährtenkunde,
3. Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wild - verwertung, Wildbrethygiene, 16
4. Waffenkunde: Waffengesetz, Waffen und deren Handhabung, Jagd - optik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvor - schriften, 17
5. Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und Biotophegemassnahmen. 18

Artikel 14 Prüfungsschiessen

1 Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen: A. Büchse 19 Scheibe: Stehender Gäms- oder Rehbock, Zehner-Einteilung Distanz: max. 150 Meter Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe; Kaliber: Minimum 7 mm Stellung: Liegend aufgelegt (Auflage gemäss Anordnung Jägerprüfungskommissi - on) Probe: 5 Schüsse Stich: 6 Schüsse, einzeln gezeigt Zeit: max. 60 Sek. pro Schuss Minimale Anforderung: 54 Punkte B. Flinte 20 Scheibe: Laufender Hase Distanz: max. 35 Meter
16 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
17 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
18 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
19 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
20 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019). 5
Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe Munition: Schrot 3.5 mm Stellung: Stehend Probe: 6 Schüsse Stich: 10 Schüsse, einzeln gezeigt, Doppelieren nicht erlaubt Minimale Anforderung: 8 Treffer; beim Dreiklappenhasen entsprechen vordere und/oder mittlere Klappe einem Treffer Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller.
2 Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:
a) Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen. Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und können nicht wiederholt werden.
b) Der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn der Warner die Scheibe freigegeben hat.
c) Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht unterbrochen werden.
d) Der Warner hat dem Schützen jeden Treffer oder Nuller zu melden.
e) Jeder durch den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig.
f) Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet.
g) Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht beschossen werden, gelten als Nuller. 21
h) ... 22
i) Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiess - brillen, Schiessmützen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshand - schuhe sind nicht gestattet. 23
j) Die Waffenhandhabung und Sicherheit wird während den Schiessen bewertet, was bei fahrlässigem Verhalten zum Prüfungsausschluss führen kann. Entsprechende Resultate in den Übungsschiessen vorausgesetzt, kann die Jägerprüfungskommission die korrekte Waffen - handhabung und Sicherheit mit je einem Zusatzpunkt (Büchse und Flinte) bewerten. 24
21 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
22 Aufgehoben durch RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom 14. Juni 2019).
23 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
24 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
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3 Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wieder - holt werden.
4 Die Munition geht zu Lasten des Schützen.

Artikel 15 25 Jagdliche Parcoursprüfung

1 Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.
2 Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft:
a) richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb;
b) Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten, Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel;
c) Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30 Prozent Abweichung).
3 Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.

Artikel 16 Schriftliche Prüfung

1 Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.
2 Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht werden. 26

Artikel 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses

Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdan - wärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.

Artikel 18 Wiederholung der Prüfung

1 Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.
25 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019). 7
2 Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt auch während höchstens fünf Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden. 27
3 ... 28

Artikel 19 Ausschlussgründe

Jagdanwärter, die sich bei der Prüfung ungebührlich verhalten oder uner - laubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvor - schriften verletzen, sind unverzüglich von der Jägerprüfung auszusch - liessen.

4. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 20 Prüfungskommission

1 Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von sieben Mitglie - dern und einem Ersatzmitglied. 29
2 Der Vorsitzende wird vom Regierungsrat bezeichnet. Der Kommission sollen angehören: der Jagdverwalter, vier Jäger und zwei Wildhüter.
3 Der Ausstand der Mitglieder bei der Prüfung richtet sich nach dem kanto - nalen Ausstandsgesetz 30 .

Artikel 21 Aufgaben der Jägerprüfungskommission

Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzu - legen;
b) den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen;
c) die Prüfungstage, die Prüfungsorte und -lokalitäten zu bestimmen;
d) die Kandidaten zur Prüfung aufzubieten;
e) den Prüfungsplan festzulegen;
27 Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
28 Aufgehoben durch RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 30. März 2007).
29 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
30 RB 2.2321
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f) den Prüfungsstoff für die schriftliche Prüfung und die jagdliche Parcour - sprüfung festzulegen; 31 ;
g) das Anschauungsmaterial zu beschaffen;
h) die Prüfung abzunehmen;
i) die Prüfungsergebnisse zu bewerten.

Artikel 22 32 Entschädigung

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsveror - dung 33 entschädigt.

5. Kapitel: JAGDFÄHIGKEITSAUSWEIS

Artikel 23 Prüfungsentscheid und Beschwerde

1 Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird dem Jagdanwärter von der Jagdverwaltung schriftlich bekanntgegeben.
2 Gegen den Prüfungsentscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.

Artikel 24 Jagdfähigkeitsausweis

Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähig - keitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.

Artikel 25 34 Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise

Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht gewähren.
31 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
14. Juni 2019).
32 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
33 RB 2.2251
34 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 1. November 2002). 9

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 9. Juli 1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprü - fung 35 wird aufgehoben.

Artikel 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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