KANTONALES WALDREGLEMENT
KANTONALES WALDREGLEMENT (vom 18. Juni 2019 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 und auf Artikel 46 Absatz 4 der Kantonalen Waldverordnung vom 13. November 1996 (KWV) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern inner - halb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revier - förster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.
Artikel 2 Begriff Energieholzlager
Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz/Energieholz - schnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.
Artikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
1 Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
2 Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Artikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
1 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
1 AB vom 28. Juni 2019
2 RB 40.2111 1
– Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2,5 Meter. – Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf. – Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf. – Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 Meter. – Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m 2 .
2 Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Artikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem
Gerüst
1 Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Bauge - setz 3 .
Artikel 6 Delegierte forsthoheitliche Aufgaben
An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
a) die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV;
b) die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV.
Artikel 7 Entschädigung der Revierförster
1 Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss
Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
2 Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
a) einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr; und
b) einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Wald - fläche und Jahr
3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
a) alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019;
3 RB 40.1111
2
b)
Artikel 6 und 7 am 1. Januar
2020. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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