REGLEMENT über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (9.2117)
CH - UR

REGLEMENT über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

REGLEMENT über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (vom 29. Mai 2018 1 ; Stand am 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5, 9 und 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2011 über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1 Dieses Gesetz vollzieht das EG/KESR, soweit der Regierungsrat dazu zuständig ist.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Artikel 2 Unterstützende Dienste

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion wählt die Leiterin oder den Leiter der unterstützenden Dienste. Sie wählt und beauftragt die übrigen Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste. Vorbehalten bleibt die Zustän - digkeit des Regierungsrats nach Artikel 3 Buchstabe a des Personalregle - ments 3 .
2 Angestellte oder Beauftragte, die im Rahmen der unterstützenden Dienste für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sind, dürfen keine Beistandschaften führen.

Artikel 3 Hinterlegung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht den Betroffenen bzw. deren Vertretungen Vorsorgeaufträge gemäss Artikel 361 Absatz 3 des
1 AB vom 15. Juni 2018
2 RB 9.2113
3 RB 2.4213 1
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 4 gegen Entgelt an geeigneten Orten zu hinterlegen.
3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 4 Einzelzuständigkeiten im Kindesschutz

1 Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im Bereich des Kindesschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
1. beim Scheidungs- oder Trennungsgericht eine Neuregelung der elterli - chen Sorge zu beantragen (Art. 134 Abs. 1 ZGB),
2. bei Einigkeit der Eltern eine Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut zu genehmigen (Art. 134 Abs. 3, 179 Abs. 1, 298d und 315b Abs. 2 ZGB),
3. den persönlichen Verkehr oder den Betreuungsanteil in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts neu zu regeln (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 2 und Art. 298d ZGB),
4. die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes zu erteilen (Art. 265 Abs. 3 ZGB),
5. die Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungs - prozess zu beantragen (Art. 299 Abs. 2 Bst. b Zivilprozessordnung [ZPO] 5 ),
6. die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption entgegen - zunehmen (Art. 265a Abs. 2 ZGB),
7. über den Nachnamen des Kindes bei Uneinigkeit unverheirateter Eltern zu entscheiden (Art. 270a ZGB),
8. Unterhaltsverträge für das Kind zu genehmigen (Art. 287 ZGB),
9. die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sowie die übrigen strittigen Punkte zu regeln (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB),
10. dem Kind einen Vormund zu bestellen oder die elterliche Sorge dem Vater zuzuteilen, sofern die Mutter minderjährig ist oder unter umfas - sender Beistandschaft steht (Art. 298b Abs. 4 ZGB),
11. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415 und 425 Abs. 2 ZGB),
12. die Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen anzuordnen (Art. 306 Abs. 2 ZGB),
4 SR 210
5 SR 272
2
13. dem Kind einen Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB),
14. einen Beistand zu ernennen zur Festlegung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB),
15. die Eltern zu einer Mediation aufzufordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB),
16. eine Vertretung für das Kind anzuordnen (Art. 314a bis ZGB),
17. Anordnungen des Gerichts zu vollziehen (Art. 315a Abs. 1 ZGB),
18. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zu erteilen (Art. 316 Abs. 1 ZGB),
19. das Inventar über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils entgegenzunehmen (Art. 318 Abs. 2 ZGB),
20. die Inventaraufnahme und die periodischen Rechnungsstellungen und Berichterstattung über das Kindesvermögen anzuordnen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB),
21. den Eltern zu bewilligen, das Kindesvermögen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
22. eine Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche anzuordnen (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB),
23. dem Betreibungsamt die Ernennung des Beistands oder Vormunds mitzuteilen (Art. 68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] 6 ),
24. die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln (Art. 52f bis Verord - nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] 7 ),
25. die Beistandschaft und Vormundschaft nach Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Mass - nahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BGHAÜ) 8 zu errichten oder aufzuheben.
2 Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Dreier - besetzung verlangen.

Artikel 5 Einzelzuständigkeiten im Erwachsenenschutz

1 Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im Bereich des Erwachsenenschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
1. den Vorsorgeauftrag zu validieren (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB) sowie auf Antrag auszulegen und zu ergänzen (Art. 364 ZGB),
6 SR 281.1
7 SR 831.101
8 SR 211.221.31 3
2. eine angemessene Entschädigung festzulegen, wenn der Vorsorgeauf - trag keine Anordnung über die Entschädigung enthält (Art. 366 Abs. 1 ZGB),
3. Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung zuzustimmen (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
4. über das Vertretungsrecht zu entscheiden und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz zu entziehen (Art. 376 ZGB),
5. die vertretungsbefugte Person bei medizinischen Massnahmen sowie bei Abschluss, Änderung und bei Aufhebung des Betreuungsvertrags zu bestimmen (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB),
6. eine Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB),
7. die Beiständin oder den Beistand zu ernennen sowie aus ihrem Amt zu entlassen (Art. 400, 401, 402, 403, 422 und 423 ZGB),
8. die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands festzulegen (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
9. zusammen mit der Beiständin oder dem Beistand ein Inventar aufzu - nehmen oder die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anzuordnen (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
10. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB),
11. zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung zu erteilen (Art. 416 und 417 ZGB),
12. von der Pflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung abzu - legen, zu entbinden (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB),
13. eine Massnahme der Behörde des alten Wohnsitzes zu übernehmen oder eine Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu über - tragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
14. über Zuständigkeitsfragen zu entscheiden (Art. 444 ZGB),
15. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art. 445 ZGB),
16. eine Vertretung anzuordnen (Art. 449a ZGB),
17. Akteneinsicht zu gewähren,
18. dem Zivilstandsamt Mitteilung zu machen, wenn eine dauernde Urteils - unfähigkeit vorliegt (Art. 449c ZGB),
19. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist (Art. 450c ZGB),
20. Entscheide zu vollstrecken (Art. 450g ZGB),
21. Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes zu erteilen (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
4
22. den Schuldnern eine eingeschränkte oder entzogene Handlungsfähigkeit mitzuteilen (Art. 452 Abs. 2 ZGB),
23. die Aufnahme eines Erbschaftsinventars zu beantragen (Art. 553 Abs. 1 ZGB),
24. die Zuständigkeit für die Entlassung einer Person der Einrichtung zu übertragen (Art. 428 Abs. 2 ZGB),
25. dem Betreibungsamt die Ernennung der Beiständin oder des Beistands mitzuteilen (Art. 68d SchKG 9 ),
26. Strafantrag gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Schweizerischen Strafge - setzbuchs (StGB) 10 zu stellen.
2 Einzelzuständigkeiten im Bereich des Erwachsenenschutzes gelten sinn - gemäss auch im Bereich des Kindesschutzes.

Artikel 6 Unabhängige Instanz für Transplantationen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem Transplantationsgesetz 11 zuständig.

Artikel 7 Meldepflichten

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt den Urner Einwohnerge - meinden am Wohnsitz der betroffenen Personen (der Kinder und der Eltern) zur Nachführung der kantonalen Datenplattform alle massgeblichen Entscheide unaufgefordert mit, insbesondere folgende:
a) Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge;
b) angeordnete Erteilung, Entzug und Abänderung der elterlichen Sorge durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
c) zugestellte Gerichtsentscheide über Erteilung, Entzug und Anpassung der elterlichen Sorge;
d) Errichtung und Aufhebung von Vormundschaften Minderjähriger;
e) vom Zivilstandsamt zugestellte Kindesanerkennung;
f) Entziehung der elterlichen Obhut;
g) Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich Ausweiserstellung (ID/Pass) und bezüglich An- und Abmeldung sowie Melderecht zur Ausstellung von Dokumenten.
9 SR 281.1
10 SR 311.0
11 SR 810.21 5
2 Auf Anfrage teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einwoh - nergemeinde die zur Ausstellung des Handlungsfähigkeitszeugnisses notwendige Information über die Handlungsfähigkeit mit.
4. Abschnitt: Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde

Artikel 8 Verfahrensleitung

Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihm beauftragtes Mitglied leitet das Verfahren im Einzelfall.

Artikel 9 Spruchgebühren

1 Die Spruchgebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind mit dem Entscheid in der Sache zu verfügen. Sie richten sich grundsätzlich nach der Gebührenverordnung 12 und nach dem Gebührenreglement 13 .
2 Gebühren werden dem Vermögen der betreuten Person belastet.
3 Kostenvorschüsse werden nur ausnahmsweise verlangt.
4 Minderjährigen werden in der Regel keine Spruchgebühren auferlegt. Den Eltern minderjähriger Betroffener können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
5 Der Regierungsrat kann zu den Gebühren eine Tarifordnung erlassen.
5. Abschnitt: Entschädigung der Beiständin oder des Beistands

Artikel 10 Grundsätze zur Entschädigung und den Spesen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet mittels Verfü - gung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen der Beiständin oder des Beistands. Die Entscheidung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung.
2 Die Höhe der Entschädigung und der Spesen richtet sich nach pauschali - sierten Ansätzen für eine zweijährige Berichts- und Rechnungsperiode.
3 Bei kürzeren oder längeren Berichts- und Rechnungsperioden sind diese Pauschalentschädigungsansätze pro rata temporis anzuwenden.
4 Werden Rechnung und/oder Bericht teilweise oder nur unter Auflagen genehmigt, kann die Pauschalentschädigung bis zu den Mindestwerten
12 RB 3.2512
13 RB 3.2521
6
gekürzt werden. Werden Rechnungen und/oder Bericht nicht genehmigt, erfolgt keine Entschädigung.
5 Die Beiständin oder der Beistand macht der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde die für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
6 Für die Mitwirkung der Beiständin oder des Beistandes an einer Inventar - aufnahme wird die Entschädigung mit der Genehmigung des Inventars fest - gelegt.

Artikel 11 Höhe der Pauschalentschädigung

1 Die Pauschalentschädigung soll betragen:
a)
5 Prozent der verwalteten laufenden Einkünfte (ohne Rückerstattungen, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Liegenschafts- und Kapitalerträge);
b)
3 Prozent des Bruttoliegenschaftsertrags, sofern die Beiständin oder der Beistand die Verwaltung selbst besorgt;
c)
3 Promille des verwalteten Vermögens (ohne Liegenschaften).
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden kumuliert.

Artikel 12 Mindestwerte für Pauschalentschädigung (Mindestentschädi

- gung)
1 Sofern die nach Artikel 11 berechnete Höhe der Pauschalentschädigung die nachstehenden Mindestwerte unterschreitet, sind der Beiständin oder dem Beistand diese zuzusprechen:
a)
2 400 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung;
b)
1 400 Franken für eine Rechnungsführung;
c)
1 000 Franken für eine persönliche Betreuung;
d)
1 000 Franken für eine persönliche Betreuung von Minderjährigen ohne Rechnungsführung;
e) 300 Franken für die Mitwirkung an der Inventaraufnahme.
2 Macht die Beiständin oder der Beistand eine höhere Entschädigung geltend, ist diese detailliert zu begründen.
3 Bei vereinfachter Mandatsführung von Angehörigen besteht der Anspruch auf die Mindestwerte für Pauschalentschädigungen. 7

Artikel 13 Spesen

1 Die Beiständin oder der Beistand hat Anspruch auf eine pauschale Spesenvergütung für Fahrspesen, Verpflegung, Fotokopien, Porto, Telefon usw. von 120 Franken pro Jahr.
2 Macht die Beiständin oder der Beistand höhere Spesen geltend, sind diese detailliert auszuweisen und zu dokumentieren. Die dafür massgebli - chen Ansätze richten sich nach dem Personalreglement 14 .

Artikel 14 Kostentragung Entschädigung, Spesen und Sozial-versiche

- rungen
1 Die Entschädigung und die Spesen an die Beiständin oder den Beistand sowie die allfälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erfolgen aus dem Vermögen der betreuten Person, soweit dieses den Wert von 15 000 Franken übersteigt. Verlustscheine werden nicht berücksichtigt. Andernfalls übernimmt der Kanton diese Kosten.
2 Die beschlossene Entschädigung ist der betreuten Person mit einer Verfü - gung zu eröffnen.

Artikel 15 Beim Tod der betreuten Person

Beim Tod der betreuten Person werden sämtliche noch ausstehenden Entschädigungen, Spesen und Barauslagen aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt. Vermag der Nachlass die ausstehenden Beträge nicht zu decken, übernimmt der Kanton die restlichen Beträge.

Artikel 16 Entschädigung des Vormunds

Die Richtlinien für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin oder des Beistands gelten auch für den Vormund einer oder eines Minderjäh - rigen. Sofern die Eltern nicht bedürftig sind, können diesen die Kosten auferlegt werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 15. Mai 2012 zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 15 wird aufgehoben.
14 RB 2.4213
15 RB 9.2117
8

Artikel 18 Übergangsbestimmung

In der beim Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Berichtsperiode richtet sich die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands für die ganze Periode nach neuem Recht.

Artikel 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Beat Jörg Der Kanzleidirektor: Roman Balli 9
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