REGLEMENT zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (3.2402)
CH - UR

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) (vom 23. Juni 1997 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation

Artikel 1 3 Behörden

Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbe - hörden übertragen:
a) dem Amt für Steuern;
b) dem Amt für Finanzen;
c) den Einwohnergemeinden;
d) der Finanzdirektion;
e) der kantonalen Steuerkommission;
f) dem Obergericht.

Artikel 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundes - steuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.
2 Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.
1 AB vom 4. Juli 1997
2 SR 642.11
3 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018). 1

Artikel 3 Anwendung des kantonalen Rechts

Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) 4 sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

Artikel 4 Veranlagungsbehörden

1 Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 5
2 ... 6
3 Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quel - lensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern über - wacht die Veranlagung der Quellensteuern. 7

Artikel 4a ...

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Artikel 5 Rechtsmittelinstanzen

1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. 9
2 Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuer - kommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.
4 RB 3.2211
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 12. Oktober 2001).
6 Aufgehoben durch RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 12. Oktober 2001).
7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018).
8 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018).
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 12. Oktober 2001).
2

Artikel 6 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.
3. Abschnitt: Inventarisation

Artikel 7 Inventarbehörde

Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuer - pflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohner - gemeinden zuständig.
4. Abschnitt: Bezug und Erlass der Steuer

Artikel 8 10 Bezugsbehörden

1 Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.
2 Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.
3 Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung 11 und des Gebüh - renreglements 12 sind sinngemäss anzuwenden.
4 Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.

Artikel 9 13 Abrechnung

1 Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.
10 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018).
11 RB 2.2512
12 RB 3.2521
13 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018). 3
2 Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.
3 Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

Artikel 10 Steuererlass

Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer.
5. Abschnitt: Steuerstrafrecht

Artikel 11 15 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

Artikel 12 Steuervergehen

1 Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 16 wird aufgehoben.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. Dezember 2018).
15 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 12. Oktober 2001).
16 RB 3.2402
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Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 5
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