VERORDNUNG über Geldspiele
VERORDNUNG über Geldspiele (Geldspielverordnung; GSV) (vom 18. Mai 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 41 und 127 des Bundesgesetzes vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwen - dung der Reingewinne von Grossspielen.
2. Abschnitt: Bewilligungen
Artikel 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für:
a) die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen;
b) die Erhebung von Abgaben;
c) die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel; und
d) die Beratung- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld.
1 AB vom 29. Mai 2020
2 SR 935.51
3 RB 1.1101 1
Artikel 3 Zulässigkeit von Spielen
Im Kanton Uri sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Klein - spiele zulässig.
Artikel 4 Kleinlotterien
1 Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien sind bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungs - voraussetzungen fest.
Artikel 5 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig, sofern die Summe aller Einsätze den Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigt.
2 Werden durch die Organisation oder die Durchführung Dritte beigezogen, dürfen diese mit maximal 15 Prozent der Summe aller Einsätze entschädigt werden.
3 Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass müssen 30 Tage vor dem Durchführungsdatum beim Gemeinderat des Durchführungsorts eingereicht werden. Der Gemeinderat leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme an die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung.
4 Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht bewilligungspflichtigen Klein - lotterien unterstehen einer Meldepflicht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kleinlotterien, die nicht öffentlich angekündigt und in einer geschlos - senen Gesellschaft durchgeführt werden und die Summe aller Einsätze den Betrag von Fr. 1'500.-- nicht übersteigt.
5 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungs - voraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungs - pflicht ausnehmen.
Artikel 6 Spiellokale
1 Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
2 Gesuche um Bewilligung von Spiellokalen sind bei der kantonalen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet über die Bewilligung. Der Gemeinderat der Standortgemeinde ist vorgängig anzuhören.
2
3 Spiellokale dürfen werktags von 10.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein.
4 Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das
16. Altersjahr erfüllt haben. Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich anzuschlagen und muss von der Aufsichts - person kontrolliert werden.
5 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungs - voraussetzungen fest.
3. Abschnitt: Reingewinne von Grossspielen
Artikel 7 Lotteriefonds und Sportfonds
1 Der Kanton errichtet einen Lotteriefonds und einen Sportfonds.
2 Beide Fonds werden durch die Reingewinne und deren Zinsen gespiesen, die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen dem Kanton ablie - fern.
3 Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Reingewinne den beiden Fonds zugewiesen werden.
Artikel 8 Verwendung der Mittel
1 Der Regierungsrat verfügt über den Lotteriefonds und den Sportfonds. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise einer oder mehreren Kommissionen übertragen.
2 Die Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Berei - chen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
3 Im Rahmen von Absatz 2 sind insbesondere folgende Kriterien zu berück - sichtigen und zu gewichten, um eine Organisation oder eine Massnahme zu unterstützen:
a) Bedeutung für den Kanton Uri und seine Regionen;
b) Einmaligkeit oder Seltenheit;
c) nachhaltende Wirkung;
d) gesellschaftlicher und kultureller Wert;
e) Finanzierbarkeit der zu unterstützenden Massnahme.
4 Aufgaben, die der Kanton kraft einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erfüllen hat, dürfen nicht mit Mitteln der beiden Fonds unterstützt werden.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds. 3
Artikel 9 Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die weiteren Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
2 Für Beiträge für sportliche Belange gilt die Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) 4 ).
Artikel 10 Bericht
1 Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Verwen - dung der Fondsmittel.
2 Dieser Bericht nennt die unterstützten Projekte und die Namen der aus den Fonds begünstigten Personen oder Organisationen. Beiträge, die
1
000 Franken nicht übersteigen, müssen nicht erwähnt werden.
Artikel 11 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung
1 Werden Vorschriften dieser Verordnung oder der darauf gestützten Recht - serlasse missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte Projekte durch Beitragsberechtigte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Artikel 12 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben über die Verwendung der Mittel.
3. Abschnitt: Abgaben
Artikel 13 Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite fest, wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den mutmasslichen Umsatz berücksichtigt:
a) Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten pro Jahr 500 bis 2 000 Franken
4 RB 10.4111
4
Vorteilen
b) Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und Sach - gewinn pro Jahr 200 bis 1 000 Franken
3 Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte der kantonalen Behörde zu erteilen.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.
Artikel 14 Spiellokale
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals hat eine Abgabe zu entrichten.
2 Die Abgabe beträgt pro Spiellokal 500 Franken pro Jahr.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.
Artikel 15 Kleinspiele
1 Veranstalterinnen und Veranstalter bewilligungspflichtiger Kleinspiele haben eine Abgabe zu entrichten.
2 Die Abgabe beträgt:
a) für Kleinlotterien und Lotterien an einem Unterhaltungsanlass 1 bis 10 Prozent der Summe aller Einsätze;
b) für lokale Sportwetten 50 bis 500 Franken pro Wettkampftag;
c) für kleine Pokerturniere 50 bis 500 Franken pro Turnier und Tag und Veranstaltungsort.
3 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 2 fest.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung. 5
5. Abschnitt: Gebühren und Rechtspflege
Artikel 16 Gebühren
Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach dieser Verord - nung und der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebüh - renverordnung 5 und dem Gebürenreglement 6 .
Artikel 17 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 7 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben.:
1. Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale vom 7. April 1982 8 ,
2. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 20. April 1983 9 .
Artikel 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Im Namen des Landrats Der Präsident: Pascal Blöchlinger Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal- mann
5 RB 3.2512
6 RB 3.2521
7 RB 2.2345
8 RB 70.3921
9 RB 70.3915
6
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