Finanzhaushaltsgesetz (610.1)
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Finanzhaushaltsgesetz

Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 11. März 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 bis 41 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Ziele und Geltungsbereich

Art. 1

Ziele und Zwecke 1 Dieses Gesetz bezweckt die verfassungs- und gesetzmässige Aus übung der Finanzordnung durch die kantonalen und kommunalen Behör den und Verwaltungen. 2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushalts gleichgewicht gewahrt werden. 3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausga benbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwal tungsebene, die Finanzstatistik, die Finanzkontrolle bzw. die Haushalts prüfung sowie die Organisation des Finanzwesens.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 und soweit es seinen Geltungsbereich nicht ausdrücklich einschränkt, für: a. den Kantonsrat; b. den Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden und Kom missionen, Departemente und Amtsstellen; 1) GDB 101.0 OGS 2010, 13
c. die Gerichte und andern Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine abweichenden Vorschriften enthält; d. den Gemeinderat der Einwohner- und Kirchgemeinden und die ihm nachgeordneten Behörden, Kommissionen, Departemente und Amtsstellen, sofern die Gemeinden ihre Steuerhoheit ausüben; e. selbstständige und unselbstständige öffentlich-rechtliche kantonale und kommunale Anstalten sowie Gemeindewerke, sofern keine be sonderen gesetzlichen kantonalen Vorschriften bestehen. 2 Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 107 der Kantons verfassung, wie Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften usw. sowie Kirchgemeinden, sofern sie ihre Steuerhoheit nicht ausüben, unter liegen nicht dem allgemeinen Geltungsbereich; für sie gelten die Vor schriften über die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung gemäss Ka pitel 8. dieses Gesetzes. * 3 Unter den Begriffen „Regierungsrat“ und „Gemeinderat“ wird die Exekuti ve, unter „Kantonsrat“ oder „Gemeindeversammlung“ die Legislative ver standen. Soweit in einzelnen Gemeinwesen in Bezug auf die Zuständig keit andere Begriffe verwendet werden, gilt die Terminologie dieses Ge setzes sinngemäss. 1.2. Begriffe

Art. 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein trächtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittel bar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentli cher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage, eines Budget- und ei nes Verpflichtungskredits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegen übersteht und der zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt. 2

Art. 5

Gebundene und frei bestimmbare Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie: a. durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben wird; b. zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe erfor derlich ist; c. sich aus der Erfüllung eines von der zuständigen Behörde geneh migten Vertrags zwingend ergibt; d. für die Werterhaltung und den zeitgemässen Unterhalt und Umbau bestehender Bausubstanz und deren Ausstattung erforderlich ist; e. für Mietzinskosten für Räumlichkeiten, die der staatlichen Aufgaben erfüllung dienen, erforderlich ist; f. zum Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügen der technischer Einrichtungen, Apparate und Anlagen erforderlich ist. 2 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn: a. der zuständigen Behörde bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismäs sig grosse Handlungsfreiheit zusteht; b. ein Gesetz die Ausgabe als frei bestimmbar qualifiziert. 3 Über Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der Infor matik kann der Kantonsrat abschliessend im Rahmen des Budgets be schliessen. *

Art. 6

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 7

Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus. 2 Die Erfolgsrechnung umfasst: a. den Personalaufwand; 3
b. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand; c. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; d. den Finanzaufwand; e. * die Einlagen in Spezialfinanzierungen; f. den Transferaufwand; g. die durchlaufenden Beiträge; h. den ausserordentlichen Aufwand; i. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen; j. den Fiskalertrag; k. die Erträge aus Regalien und Konzessionen; l. die Entgelte; m. die verschiedenen Erträge; n. den Finanzertrag; o. * die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen; p. den Transferertrag; q. die durchlaufenden Beiträge; r. die ausserordentlichen Erträge; s. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen. 3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bezie hungsweise den Bilanzfehlbetrag. 4 ... *

Art. 8

Posten der Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusam menhängenden Einnahmen und Erträge. 2 Die Investitionsrechnung umfasst: a. die Ausgaben für Sachanlagen; b. die Investitionen auf Rechnung Dritter; c. die immateriellen Anlagen; d. die Darlehen des Verwaltungsvermögens; e. die Beteiligungen und Grundkapitalien; f. die eigenen Investitionsbeiträge; g. die durchlaufenden Investitionsbeiträge; h. die ausserordentlichen Investitionen; 4
i. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen; j. Rückerstattungen; k. Abgang immaterieller Sachanlagen; l. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung; m. Rückzahlungen von Darlehen des Verwaltungsvermögens; n. Übertragungen von Beteiligungen; o. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge; p. durchlaufende Investitionsbeiträge; q. ausserordentliche Investitionseinnahmen. 3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflus ses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung. 4 ... * 2. Gesamtsteuerung des Haushalts 2.1. Grundsätze

Art. 9

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz mässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlich keit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgel tung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wir kungsorientierung. Es bedeuten: a. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begrün dung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Ge richtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung. b. Haushaltsgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind grundsätzlich im Gleichgewicht zu halten. c. Sparsamkeit: Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen. d. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlich keit vorzunehmen. e. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. 5
f. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. g. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffent lichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf. h. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. i. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten- Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2.2. Aufgaben- und Finanzplan

Art. 10

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat erstellen jährlich für die auf das Budget folgenden fünf Jahre eine rollende Aufgaben- und Finanzplanung. Der Regierungsrat erstellt sie in der Form einer Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung. * 2 Der Regierungsrat unterbreitet die rollende Integrierte Aufgaben- und Fi nanzplanung dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. 3 Der Gemeinderat unterbreitet die Finanzplanung jährlich der Gemeinde versammlung zur Kenntnisnahme. *

Art. 11

Zweck 1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung dient der mittelfristigen Pla nung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. *

Art. 12

Gliederung 1 In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Auf gabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabenge biete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die funktionale Gliederung oder die Artengliederung. * 6

Art. 13

Inhalt 1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung enthält: * a. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; b. die Hauptaufgaben und -ziele des Kantons bzw. der Gemeinde, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen; c. das Gesetzgebungsprogramm (Kanton); d. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b; e. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche ge mäss Buchstabe b; f. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs; g. die Finanzierungsmöglichkeiten; h. die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 2 Der Finanzplan enthält die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, g und h. 2.3. Budget

Art. 14

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetent wurf und unterbreitet ihn dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversamm lung. 2 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung genehmigt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen. 3 Wird das Budget der Gemeinde an einer zweiten Abstimmung erneut abgelehnt, so unterbreitet der Gemeinderat das Budget dem Regierungs rat zur Festlegung.

Art. 15

Zweck 1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finan zen. 7

Art. 16

Gliederung 1 Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 für die Gemeinden bzw. nach der institutionellen Gliederung für den Kanton sowie nach der Artengliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenrahmen des Harmoni sierten Rechnungsmodells 2.

Art. 17

Grundsätze 1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodar stellung. Es bedeuten: a. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr. b. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnah men sind nach Verwaltungseinheiten (Kanton), nach der Artenglie derung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwal tungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden. c. Vollständigkeit: Im Budget sind alle zu erwartenden Aufwände und Erträge sowie alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aufzu führen. Eine direkte Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinan zierungen oder Ähnliches ist unzulässig. d. Vergleichbarkeit: Das Budget soll auch über die Zeit hinweg ver gleichbar sein. e. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausga ben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne ge genseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 18

Inhalt 1 Das Budget enthält: rechnung; b. * zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investi tionsrechnung; c. * den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbegrenzung gemäss Art. 34 bzw. 34a dieses Gesetzes. 8
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die wesentlichen Budget positionen, insbesondere jene mit bedeutenden Veränderungen gegen über dem Vorjahr, im Aufgaben- und Finanzplan oder in einem begleiten den Bericht zu begründen. *

Art. 19

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen. 2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und der Erträge beziehungsweise der Ausgaben und der Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt. 3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Kantonsrat bzw. die Gemein deversammlung auch den Leistungsauftrag mit dem Budget beschliessen. 4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Auf wände und die Erträge sowie die Ausgaben und die Einnahmen nach der Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

Art. 20

Überschreitung des Globalbudgets 1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt. 2.4. Jahresrechnung

Art. 21

Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung in der Regel jährlich bis Ende Juni die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 22

Inhalt 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: a. die Bilanz; b. die Erfolgsrechnung; 9
c. die Investitionsrechnung; d. die Geldflussrechnung; e. den Anhang; f. den Revisionsbericht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskom mission bzw. der Rechnungsprüfungskommission. 2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2. 3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustel len wie im Budget. 4 Dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrech nung des Vorjahres sowie die Budgetzahlen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung aufzuzeigen.

Art. 23

Bilanz 1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Ver pflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 24

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie die Einlagen in und die Ent nahmen aus dem Eigenkapital. 10
3 Die Erfolgsrechnung kann Rücklagen enthalten. Diese werden im Eigen kapital gesondert ausgewiesen. Deren Bildung ist als ausserordentlicher Aufwand auszuweisen. Bei der Auflösung werden sie als ausserordentli cher Ertrag verbucht. *

Art. 25

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investiti onseinnahmen einander gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausseror dentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. 3 Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits rechtsgül tig beschlossenen Verpflichtungskrediten und deren Auflösung enthal ten. *

Art. 26

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen dung der Geldmittel. 2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitions rechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Art. 27

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung: a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentli chen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen; c. enthält den Eigenkapitalnachweis; d. enthält den Rückstellungsspiegel; e. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; f. * enthält die ausstehenden und die während des Jahres abgerechne ten Verpflichtungskredite; g. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf; 11
h. enthält Begründungen wesentlicher Kreditüberschreitungen gemäss

Art. 48 dieses Gesetzes;

i. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind; j. enthält die Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes.

Art. 28

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 29

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern. 3 Der Rückstellungsspiegel enthält: a. die Bezeichnung der Rückstellungsart; b. * den Kommentar zur Rückstellungsart und deren Veränderung; c. den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Fran ken; d. * den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in Franken. e.–f. * ...

Art. 30

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a. der Name und die Rechtsform der Organisation; b. die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben; c. das Gesamtkapital der Organisation und der Anteil des Gemeinwe sens; d. der Anschaffungswert und der Buchwert der Beteiligung; e. wesentliche weitere Beteiligte; 12
f. eigene Beteiligungen der Organisation; g. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen und der Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistun gen der Organisation; h. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewende ten Rechnungslegungsstandards.

Art. 31

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind die Tatbestände aufzuführen, aus de nen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens er geben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a. die Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton oder die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesonde re Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.; b. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reu egelder usw.. 2 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit: a. die Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners; b. die Eigentümerinnen und die Eigentümer oder wesentliche Miteigen tümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit; c. die Typologie der Rechtsbeziehung; d. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen und der empfangenden Einheit; e. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; f. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

Art. 32

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die ku mulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustim men: a. die Zugänge; b. * die Abgänge; c. * ... 13
d. * die Abschreibungen. e.–f. * ... 2.5. Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage

Art. 33

Haushaltsgleichgewicht beim Kanton * 1 Das beim Budget und beim Finanzplan maximal erlaubte Defizit bzw. der minimal geforderte Überschuss der Erfolgsrechnung sind abhängig vom Nettoverschuldungsquotienten. * 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbu chung in der Rechnung erfolgt nicht. * 3 Zur Sicherung des Haushaltsgleichgewichts bedarf der Beschluss des Kantonsrats über das Budget und die Nachtragskredite bei einer Mehr ausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Budgetentwurf des Regierungsrats der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 33a

* Haushaltsgleichgewicht bei den Gemeinden 1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszuglei chen, d.h. innert acht bis zehn Jahren. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbu chung in der Rechnung erfolgt nicht.

Art. 34

Schuldenbegrenzung beim Kanton * 1 Die Verschuldung ist zu begrenzen. Der Nettoverschuldungsquotient darf nicht über 130 Prozent ansteigen. * 2 Das vom Kantonsrat genehmigte Budget und die dem Budget folgenden drei Finanzplanjahre dürfen, solange der Nettoverschuldungsquotient un ter minus 100 % liegt, höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von drei Prozent des budgetierten Fiskalertrags aufweisen. Liegt der Nettover schuldungsquotient über minus 100 %, so muss das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung folgende Bedingungen einhalten: Maximales Budgetdefizit bzw. minimaler Budgetüberschuss (in Prozent des Fiskalertrags) = minus 3 % x Nettoverschuldungsquotient. * 14
3 Für die Vorgabe des zu erstellenden Budgets ist der Stand des Netto vermögens bzw. der Nettoschuld gemäss letzter abgeschlossener Jahres rechnung sowie die Veränderung des Nettovermögens bzw. der Netto schuld gemäss Budget des laufenden Jahres, massgebend. Für die fol genden Finanzplanjahre werden die Veränderungen des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt. * 4 ... *

Art. 34a

* Schuldenbegrenzung bei den Gemeinden 1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu be grenzen. 2 Das von der Gemeindeversammlung genehmigte Budget darf höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von zehn Prozent der budgetierten Ein kommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen aufweisen. 3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Investitionsrechnung hat über die Zeit dauer von zehn Jahren mindestens 100 Prozent zu betragen. Es werden die letzten fünf Rechnungsabschlüsse, zwei Budgets sowie drei Finanz planjahre gerechnet. 4 Vorbehalten bleiben Abweichungen aufgrund: a. grösserer ausserordentlicher Ereignisse; b. grösserer strategischer Investitionen, sofern der Nettoverschul dungsquotient des Durchschnitts der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre unter 100 Prozent liegt. Der Nettoverschuldungs quotient darf mit der strategischen Investition nicht über 130 Prozent ansteigen; c. Spezialfinanzierungen gemäss Art. 49 dieses Gesetzes.

Art. 35

Finanzkennzahlen 1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzah len aufgezeigt: a. der Nettoverschuldungsquotient; b. der Selbstfinanzierungsgrad; c. der Zinsbelastungsanteil. 15
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: a. * die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. bei den Kirchgemeinden je Angehörige und Angehöriger der Konfessi on; b. der Selbstfinanzierungsanteil; c. der Kapitaldienstanteil; d. der Bruttoverschuldungsanteil; e. der Investitionsanteil. 3 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten folgende Definitio nen: a. Nettoverschuldungsquotient: Der Nettoverschuldungsquotient ist die Differenz zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen in Prozenten des Fiskalertrags. b. Selbstfinanzierungsgrad: Der Selbstfinanzierungsgrad ist die Selbst finanzierung in Prozenten der Nettoinvestition. c. * Zinsbelastungsanteil: Der Zinsbelastungsanteil ist die Differenz zwi schen Zinsaufwand und Zinsertrag in Prozenten des Laufenden Er trags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzer trag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Er trag sowie interne Verrechnungen). d. * Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. je Ange hörige und Angehöriger der Konfession: Die Nettoschuld ist das Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens oder alternativ be rechnet das Verwaltungsvermögen abzüglich des Eigenkapitals. Die Kennzahl kann berechnet werden mit oder ohne Darlehen und Be teiligungen und Grundkapitalien. Sie wird durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angehörige der Konfession geteilt. e. * Selbstfinanzierungsanteil: Der Selbstfinanzierungsanteil ist die Selbstfinanzierung in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betriebli cher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen). f. * Kapitaldienstanteil: Der Kapitaldienstanteil sind der Nettozinsauf wand und die ordentlichen Abschreibungen in Prozenten des Lau fenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordent licher Ertrag sowie interne Verrechnungen). 16
g. * Bruttoverschuldungsanteil: Der Bruttoverschuldungsanteil entspricht den Bruttoschulden in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betriebli cher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen). h. * Investitionsanteil: Der Investitionsanteil entspricht den Bruttoinvesti tionen (ohne ausserordentliche Investitionen und durchlaufende Bei träge) in Prozenten des konsolidierten Gesamtaufwands (Laufender Aufwand ohne Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, ohne durchlaufende Beiträge, ohne Einlagen in Spezialfinanzierun gen, ohne ausserordentlicher Aufwand, ohne interne Verrechnun gen; zuzüglich der Bruttoinvestitionen ohne ausserordentliche Inves titionen und ohne durchlaufende Beiträge). 4 Der Regierungsrat legt für jede Kennzahl nach Absatz 1 eine Limite fest, bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben ist. 3. Kreditrecht 3.1. Allgemeines

Art. 36

Begriff 1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu ei nem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Die Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. 3 Die Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen. 4 Die Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wur den. 5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich. 6 Die Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtli chen Bedarfs festgelegt. 17
3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 37

Verpflichtungskredit 1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungs kredits in der Regel für eine bestimmte Zeitdauer besonders zu beschlies sen. 2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Pro gramm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. 4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige und wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck. 5 Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläutern den Bericht zu unterbreiten.

Art. 38

Bemessung 1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmänni schen Regeln erstellter Berechnung festgelegt. 2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten, damit für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend. 3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfang reicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

Art. 39

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags 1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnah men beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbe hältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 40

Budgetierung 1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investi tionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen. 18

Art. 41

Verfall und Abrechnung 1 Ein Verpflichtungskredit muss dem zuständigen Organ zur Abrechnung unterbreitet werden, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abge laufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. 2 Wurde der Verpflichtungskredit durch den Kantonsrat oder das Volk be willigt, so genehmigt der Regierungsrat die Abrechnung nach Vorliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle. * 3 Wurde der Verpflichtungskredit durch die Gemeindeversammlung bewil ligt, so genehmigt der Gemeinderat die Abrechnung. Eine Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission bzw. der Geschäfts- und Rechnungs prüfungskommission hat spätestens bis zur Rechnungsablage zu erfol gen. *

Art. 42

Verpflichtungskontrolle 1 Die Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auszuweisen. 2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkre diten in die Einzelvorhaben.

Art. 43

Zusatzkredit 1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflich tungskredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent und um Fr. 200 000.– beim Kanton bzw. Fr. 50 000.– bei den Gemeinden überschritten wird, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern. Für teue rungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach

Art.

48 dieses Gesetzes. 3 Über den Zusatzkredit entscheidet in der Regel der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung. 19
3.3. Budget- und Nachtragskredit

Art. 44

Budgetkredit 1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat bzw. die Gemeindeversammlung den Gemeinderat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) ge sprochen werden.

Art. 45

Kreditsperre 1 Voraussehbare Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtsgültige Bewil ligung des Kantonsrats oder des Volkes bzw. der Gemeindeversammlung noch aussteht, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 46

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Bud getkredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemein derat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nach tragskredit anfordern, falls die Ausgaben den ursprünglichen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung um mehr als Fr. 50 000.– und in der Investitions rechnung um mehr als Fr. 250 000.- überschreiten. Vorbehalten bleiben gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach Art. 48 dieses Gesetzes. * 3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Kantonsrat bzw. die Gemein deversammlung spätestens im Rahmen der Genehmigung der Jahres rechnung. 4 Über Budgetkreditüberschreitungen für gebundene Ausgaben und vom Volk oder dem Kantonsrat genehmigte Verpflichtungskredite sind in je dem Fall zu informieren: * a. beim Kanton von mehr als Fr. 250 000.– der Kantonsrat, b. bei den Gemeinden von mehr als Fr. 100 000.– die Gemeindever sammlung, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine abweichende Limite vorgesehen ist. 20

Art. 47

Verfall 1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahrs. 3.4. Kreditüberschreitung

Art. 48

Kreditüberschreitung 1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die kein oder kein ausreichender Verpflichtungs- oder Budgetkredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde keinen Auf schub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Kreditüberschreitung be schliessen. 2 Budgetkreditüberschreitungen sind ferner zulässig für vom Kantonsrat oder dem Volk bewilligte Verpflichtungskredite sowie für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezo gene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungs einheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung frü her gebildeter Rücklagen. * 3 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat bzw. der Gemeinderat der Gemeindeversammlung grössere Budget-Kreditüberschreitungen und Mindereinnahmen spätestens anlässlich der Genehmigung der Jahres rechnung zu begründen. 4 Bewilligt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Überschreitung eines Verpflichtungskredits, die betragsmässig das fakultative Finanzrefe rendum gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV übersteigt, so hat der Regie rungsrat den Kantonsrat anlässlich der nächsten Sitzung bzw. der Gemeinderat die Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversamm lung über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten. * 3.5. Spezialfinanzierungen

Art. 49

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimm ter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 21
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgs rechnung verbucht, die Investitionsausgaben und -einnahmen in der In vestitionsrechnung. Die Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilan ziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkosten rechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben. 4 Der Regierungsrat löst kantonale bzw. der Gemeinderat kommunale Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. 4. Rechnungslegung 4.1. Allgemeines

Art. 50

Zweck 1 Die Rechnungslegung bezweckt die Darstellung des Finanzhaushalts gemäss der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Art. 51

Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den allgemein anerkannten Standards. 2 Das anzuwendende Regelwerk ist im Grundsatz das Harmonisierte Rechnungsmodell 2. Abweichungen zum Standard werden durch den Re gierungsrat festgelegt und sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzufüh ren.

Art. 52

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodar stellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten: a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven so wie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszu weisen. 22
b. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen. c. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen. d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. e. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein. f. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig und glaub würdig darzustellen (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt hat die Abbildung der Rechnungslegung zu bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sind willkürfrei und wertfrei darzustellen (Neutralität). Die Darstellung hat nach dem Vorsichts prinzip zu erfolgen (Vorsicht). Es sind keine wichtigen Informationen ausser Acht zu lassen (Vollständigkeit). g. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Ver waltungseinheiten haben sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar zu sein. h. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung haben soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert zu bleiben. 4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 53

Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermit telt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentli chen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann so wie in der Regel über Fr. 100 000.– liegt. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei de nen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflus ses mit Unsicherheiten behaftet sind. 23
5 Rücklagen können durch den Kantonsrat bzw. die Gemeindeversamm lung im Sinne einer finanzpolitischen Steuerung gebildet bzw. aufgelöst werden. Diese werden als ausserordentlicher Aufwand bei der Bildung bzw. als ausserordentlicher Ertrag bei der Auflösung in der dritten Stufe der Erfolgsrechnung gebucht. Die Bilanzierung erfolgt gesondert im Eigenkapital. *

Art. 54

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu An schaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswer ten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen peri odisch, d.h. alle drei bis fünf Jahre stattfindet. 3 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden, sind zum Nominalwert zu bewerten. Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen aufgrund einer dauerhaften Wertminderung. * 4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminde rung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert berichtigt. *

Art. 55

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Her stellungskosten bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen jeweils auf dem Restbuchwert per 1. Januar des entsprechenden Rechnungsjahres. Ent stehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, so wird der Verkehrs wert als Anschaffungskosten bilanziert. * 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertver zehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der ange nommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind lineare oder degressi ve Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Bei den Gemeinden sind mit Ausnahme beim Bilanzfehlbetrag nach Art. 33 Abs. 2 dieses Gesetzes nur degressive Abschreibungen zulässig. Ausnahmen sind zulässig für: a. Gemeindewerke, welche nicht der Allgemeinheit dienen (z.B. Wär meversorgungen); 24
b. * nach dem Verursacherprinzip finanzierte Spezialfinanzierungen; c. * mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen 2 ) finanzier te Spezialfinanzierungen. 3 Die Abschreibungssätze betragen bei degressiver Abschreibung: a. Grundstücke 0 % b. * Tiefbauten 7,0 % c. * Hochbauten 8,0 % d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 35,0 % e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 10,0 % f. Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million Franken) 10,0 % g. * Informatik 50,0 % h. Abwasseranlagen 15,0 % i. Abfallanlagen 10,0 % j. Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Li zenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 50,0 % 4 Die Abschreibungssätze betragen bei linearer Abschreibung: * a. * Grundstücke 0 % b. * Tiefbauten von 1,66 bis 2,5 % c. * Hochbauten von 2,0 bis 4,0 % d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge von 10,0 bis 25,0 % e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 6,5 % f. * Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million Franken) 2,5 % g. * Informatik 33,3 % h. * Abwasseranlagen 4,0 % i. * Abfallanlagen 2,5 % j. * Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Li zenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 20,0 % 5 Restbeträge bis zu Fr. 25 000.– werden abgeschrieben. * 2)

Art. 2 Abs. 4 StG (GDB

641.4 ) 25
6 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlauben und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind auszuweisen. Die zusätzlichen Abschreibun gen werden in der Anlagebuchhaltung einzelnen Anlagen zugeordnet. * 7 Anlagen, welche mit zweckgebundenen Staatssteuern finanziert werden, sind in Abweichung zu Absatz 1 bereits im Jahr der Investition abzuschreiben. Es gelten die Abschreibungssätze gemäss Absatz 3 be ziehungsweise 4. Überschüsse von mit zweckgebundenen Staatssteuern finanzierten Spezialfinanzierungen sind zwingend auch bei einem allfällig bestehenden Bilanzfehlbetrag für zusätzliche Abschreibungen des so fi nanzierten Projekts zu verwenden. Die Verbuchung und der Ausweis in der Jahresrechnung sowie in der Anlagebuchhaltung haben gemäss Ab satz 6 zu erfolgen. Dies gilt sachgemäss auch für mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen 3 ) finanzierte Spezialfinanzierungen. * 8 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wert minderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert abgeschrieben. * 4.3. Konsolidierung

Art. 56

Konsolidierungskreis 1 Der Konsolidierungskreis richtet sich nach den Richtlinien des Harmoni sierten Rechnungsmodells 2. 2 Selbstständige und unselbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale auf weisen, werden im entsprechenden Konsolidierungskreis entweder kon solidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: a. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen; b. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt; c. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen; d. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in mass geblicher Weise beeinflussen; e. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber die sen Organisationen auf. 3)

Art. 2 Abs. 4 StG (GDB

641.4 ) 26
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Aus führungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. *

Art. 57

Konsolidierungsmethode 1 Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Gesetzes genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. * 2 Die unter Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fallenden Institutionen werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteili gen Eigenkapitalwert bzw. mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity- Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vor genommen wird. * 5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 5.1. Controlling

Art. 58

Begriff 1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. * 2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Art. 59

Bereiche 1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche: a. Leistungen; b. Wirkungen; c. Finanzen; d. Personal. 2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Con trolling selbst zuständig. 3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stel le darauf aufmerksam gemacht und es werden Empfehlungen zum weite ren Vorgehen abgegeben. 27
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Aus führungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. 5.2. Buchführung

Art. 60

Begriff 1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäfts vorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 61

Grundsätze 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten: a. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Ab rechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnli ches ist abzusehen. b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen. c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geld verkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfas sen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Bele ge nachzuweisen.

Art. 62

Aufbewahrung der Belege 1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Art. 63

Anlagenbuchhaltung 1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. 2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibun gen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalku latorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen. 28

Art. 64

Inventar 1 Die Verwaltungseinheiten führen für massgebliche Werte und Sachen Inventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivier ten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Art. 65

Buchführung 1 Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich. 5.3. Kostentransparenz

Art. 66

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalkredit führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinhei ten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung. 3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Aus führungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.

Art. 67

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung we sentlich sind. 29
5.4. Internes Kontrollsystem

Art. 68

Risiko-Minimierung 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Mass nahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buch führung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhält nis.

Art. 69

Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat er lässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle bzw. der Rechnungs- oder Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die entsprechenden Weisungen. 2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Ein führung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich. 6. Finanzstatistik

Art. 70

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat veröffentlicht mit der Jahres rechnung einen finanzstatistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwe sen verschiedener Ebenen vergleichbar. 30
7. Organisation des Finanzwesens

Art. 71

Regierungsrat bzw. Gemeinderat 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a. die grundsätzlichen Vorgaben über die Anlage des Finanzvermö gens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen; b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat; c. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhe bung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung; d. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung; e. * den Entwurf der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung; f. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen; g. * die Auflösung bzw. Zusammensetzung von Spezialfinanzierungen; h. die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens; i. * ... j. die Aufhebung nicht beanspruchter Verpflichtungskredite; k. die Regelung der Anweisungsberechtigung im Einzelnen; l. die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite sowie den Vor trag von Gewinnen und Verlusten; m. die Bildung bzw. Auflösung von Vorfinanzierungen. 2 Der Regierungsrat kann die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertra genen Ausgabenbefugnisse an die Departemente und die Staatskanzlei sowie andere Amtsstellen delegieren. * 3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten zur Haushaltsführung in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Regle ment. *

Art. 72

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation des Rechnungswesens; 31
b. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat zusteht; c. die Beschaffung der Mittel; d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats bzw. des Gemeinde rats; e. * ... f. die Beratung der andern Departemente in Finanzfragen; g. * die Antragstellung an den Regierungsrat bzw. an den Gemeinderat für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, die Nach tragskredite und die Rechnung; h. die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeuten den finanziellen Auswirkungen; i. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; j. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwal tungsabteilungen; k. den Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse so weit nicht das Obergericht zuständig ist.

Art. 73

Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Finanzhaushalts Vollzugsor gan des Finanzdepartements insbesondere für: a. * die Vorbereitung des rollenden Aufgaben- und Finanzplans, des Budgets, der Nachtragskredite und der Rechnung; b. die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs; c. die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung; d. * die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Fi nanzdepartements und der Spezialfinanzierungen; e. die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung; f. die Finanzstatistik; g. den Abschluss von Versicherungen, sofern durch den Regierungsrat bzw. durch den Gemeinderat kein anderes Departement damit be auftragt ist; h. weitere ihr vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat oder vom Fi nanzdepartement übertragene Aufgaben. 2 ... * 32
3 Die kantonale Finanzverwaltung erbringt die in Absatz 1 genannten Leis tungen auch für die Gerichtsverwaltung.

Art. 74

Departemente und Staatskanzlei 1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind verantwortlich für: a. die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte; b. * die Antragstellung für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und die Rechnung; c. die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit. 2 Im Rahmen der bewilligten Budget- und Nachtragskredite können die zuständigen Departemente und die Staatskanzlei entscheiden über: * a. * Verpflichtungen, Zusicherungen und frei bestimmbare und gebunde ne Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegati onsbeschluss des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats ermäch tigt sind; b. * sowie in allen übrigen Fällen über frei bestimmbare Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lie ferungen und Dienstleistungen. 3 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rah men der Gemeindeordnung. 4 Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Fi nanzverwaltung zuzustellen. *

Art. 75

Amtsleitungen 1 Die Amtsleitungen sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermö genswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegen über Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Budget- und Nachtragskredite Ver pflichtungen und Zusicherungen eingehen und Zahlungen leisten, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kredit beschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Departements unmittelbar ermächtigt sind. In der Regel sind dies: a. Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben; 33
b. frei bestimmbare Ausgaben bis Fr. 10 000.– im Einzelfall. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen. 3 Amtsleitungen sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Führung der Verpflichtungs- und Budget-Kreditkontrolle sowie der sonstigen Bü cher und Inventare. 4 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rah men der Gemeindeordnung.

Art. 76

Gerichtsbehörden 1 Das Obergericht hat im Rahmen der Gerichtsverwaltung die gleichen Befugnisse wie der Regierungsrat für die Staatsverwaltung. Es ist insbe sondere zuständig für: a. den Entwurf des Finanzplans, des Budgets und der Kreditanträge sowie der Rechnungsablage zuhanden des Kantonsrats; b. die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben, soweit dazu nicht die Gerichtspräsidien ermächtigt sind; c. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 48 dieses Ge setzes mit den gleichen Finanzbefugnissen wie der Regierungsrat. 2 Die geschäftsführenden Gerichtspräsidien haben die gleichen Verant wortungen und Ausgabenbefugnisse wie die Departementsvorsteher odervorsteherinnen nach Art. 74 dieses Gesetzes. 3 Für Finanzvorfälle zu Lasten der Investitionsrechnung bestimmt der Kantonsrat im Rahmen der Bewilligung der Verpflichtungskredite die zu ständige Vollzugsbehörde. 8. Haushaltsprüfung und Kontrolle 8.1. Finanzkontrolle des Kantons 8.1.1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Art. 77

Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt: a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staats verwaltung und Rechtspflege; 34
b. den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltung bei der Ausübung der Dienstaufsicht. 2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, dem Regierungsrat und auszugs weise dem Obergerichtspräsidium zur Kenntnis. 3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

Art. 78

Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen die Behörden, Amtsstellen und Dritte, namentlich: a. die kantonale Verwaltung; b. die Gerichtsverwaltung; c. die unselbstständigen kantonalen Anstalten ohne eigene Revisions stelle; d. die Organisationen sowie natürliche und juristische Personen aus serhalb der kantonalen Verwaltung, die im Auftrag des Kantons öf fentliche Aufgaben erfüllen. 2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Personen, denen der Kanton Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Fi nanzkontrolle stellen. 3 Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus. 4 Die Prüfungstätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen erhalten oder an denen sich der Kanton finanziell beteiligt, erfolgt zusätz lich zu den ordentlichen Revisionsstellen in Koordination mit dem für die Aufsicht zuständigen Departement. 5 Die Finanzkontrolle kann in die Berichte der Revisionsstellen der un selbstständigen kantonalen Anstalten Einblick nehmen.

Art. 79

Leitung 1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentli chen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet. 35
2 Der Regierungsrat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an.

Art. 80

Zusammenarbeit mit Dritten 1 Die Finanzkontrolle kann im Rahmen des Budgets Sachverständige bei ziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnis se erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet wer den kann. 2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Der Regie rungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Vereinbarun gen in diesem Bereich abschliessen.

Art. 81

Finanzkompetenzen 1 Die Finanzkontrolle vollzieht das vom Kantonsrat genehmigte Budget in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Be stimmungen über den Finanzhaushalt.

Art. 82

Verrechnung der Leistungen 1 Die Finanzkontrolle stellt grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Anstal ten des Kantons sowie bei Prüfungen im Auftrag des Bundes und bei Prü fungen als Revisionsstelle bei Organisationen und natürlichen oder juristi schen Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung ihre Aufwendun gen zu Vollkosten in Rechnung.

Art. 83

Geschäftsverkehr 1 Die Finanzkontrolle verkehrt im Rahmen ihres Aufsichtsbereiches direkt mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie mit der Rechtspflegekommission des Kantonsrats, dem Regierungsrat, der Ge richtsverwaltung, den Departementen und Amtsstellen sowie den der Fi nanzaufsicht unterstellten unselbstständigen Anstalten und Betriebe. 2 Die Finanzkontrolle nimmt an den Kommissionssitzungen der Ge schäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit beratender Stimme teil. 36
8.1.2. Grundsätze

Art. 84

Inhalt der Finanzaufsicht 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grund sätze der Haushaltsführung nach Art. 9 dieses Gesetzes und die Prüfung der Ordnungsmässigkeit. 2 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen aus. 3 Die Finanzkontrolle darf in der Regel nicht mit Vollzugsaufgaben beauf tragt werden. 8.1.3. Aufgaben

Art. 85

Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanz haushalts, insbesondere für: a. die Prüfung der Staatsrechnung und der separaten Rechnungen der Amtsstellen; b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfun gen der Wirkungsrechnungen; d. Prüfungen im Auftrag des Bundes; e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen in ihrem Aufsichtsbereich; f. die Beratung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission und die Führung des Sekretariats mit Protokollführung. 2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Einführung von Syste men des Rechnungswesens beigezogen.

Art. 86

Besondere Aufträge und Beratung 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die ständigen Kommis sionen des Kantonsrats, der Regierungsrat, die Departemente und das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge er teilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beizie hen. 37
2 Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskom mission sowie der Rechtspflegekommission jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse des Regierungsrats, der Departemente und Amtsstellen, wel che den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung. 3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentari schen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. 8.1.4. Berichterstattung und Beanstandungen

Art. 87

Berichterstattung 1 Über die Prüfungen werden schriftliche Berichte erstellt. 2 Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanz kontrolle die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher bzw. das Obergerichtspräsidium sowie das Fi nanzdepartement. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stel len. 3 Zu jedem Bericht, der wesentliche Beanstandungen enthält, hat das De partement oder die Amtsstelle bzw. die Gerichtsverwaltung innert 30 Ta gen schriftlich Stellung zu nehmen. 4 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie die se der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen De partementsvorsteher bzw. dem Obergerichtspräsidium und dem Finanz departement. Das zuständige Departement sorgt unverzüglich für die ge botenen Massnahmen. 5 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden. 6 Der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartements oder des zustän digen Departements bzw. das Obergericht entscheidet über strittige Massnahmen aus Prüfungsbemerkungen. 38
8.1.5. Verfahren

Art. 88

Dokumentation und Datenzugriff 1 Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrats, des Regie rungsrats, der Gerichtsverwaltung, der Departemente und der Amtsstellen sowie der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne eigene Revisionsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen. 2 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanz aufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Da tensammlungen der Departemente und Amtsstellen, der Gerichte sowie der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, er streckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Perso nendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbe wahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensamm lungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

Art. 89

Mitwirkungspflicht 1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Art. 90

Anzeigepflicht 1 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind von den zuständigen Stellen der Behörden, Amtsstellen und Dritten nach Art. 78 Abs. 1 dieses Gesetzes auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden. 39
8.2. Haushaltsprüfung der Gemeinde

Art. 91

Organe und Stellung 1 Die Rechnungsprüfungskommission 4 ) (RPK) bzw. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) ist die oberste Finanzaufsichts behörde der Gemeinde. Sie ist selbstständig und ist keinem andern Or gan unterstellt. 2 Die Finanzverwaltung der Gemeinde weist im Auftrag des Gemeinderats die zuständigen Behörden und Verwaltungen auf die Einhaltung der Aus gabenkompetenzen hin.

Art. 92

Anforderungen 1 Die Anforderungen des Obligationenrechts an die Revisionsstelle von Aktiengesellschaften gelten sinngemäss auch für die RPK bzw. für die GRPK. Mindestens ein Mitglied der Kommission hat diese Anforderungen zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eidgenössischen Revisions aufsichtsbehörde. 2 Erfüllt kein Mitglied der RPK bzw. der GRPK die in Absatz 1 aufgestell ten Anforderungen, so ist für die Finanzhaushaltsprüfung durch die RPK bzw. durch die GRPK eine externe Revisionsstelle, welche die Anforde rungen erfüllt, mindestens begleitend beizuziehen.

Art. 93

Aufgaben 1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde gemäss Art. 85 Abs. 2 der Kantonsverfassung 5 ) . 2 Eine GRPK prüft zusätzlich die Geschäftsführung des Gemeinderats so wie der Gemeindeverwaltung. 3 Der Gemeinderat kann der RPK bzw. der GRPK in deren Einvernehmen weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltswesen übertra gen. 4)

Art. 85 Abs. 2 KV (GDB

101.0 ) 5) GDB 101.0 40

Art. 94

Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung 1 Die RPK bzw. die GRPK prüft das Budget, den Aufgaben- und Finanz plan, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Bi lanz) sowie die Rechnung der Gemeindebetriebe und allfällige Sonder rechnungen. * 2 Sie kann zum Budget, zur Festlegung des Steuerfusses, zur Aufgaben- und Finanzplanung, zur Jahresrechnung sowie zur Rechnung der Gemeindebetriebe und allfälliger Sonderrechnungen Stellung nehmen. *

Art. 95

Sachverständige 1 Die RPK bzw. die GRPK ist befugt, für die Vornahme besonderer Prü fungen Sachverständige beizuziehen. Sie hat den Gemeinderat darüber zu orientieren.

Art. 96

Beratung 1 Der Gemeinderat kann die RPK bzw. die GRPK als beratende Instanz beiziehen.

Art. 97

Auskunfts- und Einsichtsrecht 1 Die RPK bzw. die GRPK ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege, Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderats und andere Akten mit finanziellen Auswirkungen zu nehmen sowie Behördenmitglie der um Auskunft anzugehen.

Art. 98

Schweigepflicht 1 Die Mitglieder der RPK bzw. der GRPK sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen verpflichtet. Die Schwei gepflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

Art. 99

Termine 1 Das Budget, der Antrag für die Festsetzung des Steuerfusses, die Auf gaben- und Finanzplanung sowie die Rechnungen sind der RPK bzw. der GRPK frühzeitig vor der betreffenden Gemeindeversammlung zu überge ben. * 41
2 Sie lässt ihren Bericht und Antrag in der Regel rechtzeitig vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat zugehen.

Art. 100

Bericht und Antrag 1 Der Bericht an die Gemeindeversammlung umfasst eine knappe Um schreibung der ausgeführten Prüfungshandlungen, eine kurze Würdigung der Ergebnisse, eine Stellungnahme zur formellen und materiellen Rich tigkeit, die Anträge der RPK bzw. der GRPK sowie Ort, Datum und Unter schrift des Präsidenten oder der Präsidentin der RPK bzw. der GRPK. 2 Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die RPK bzw. die GRPK einen besonderen Bericht mit Anträgen zuhanden des Gemeinde rats abgeben. 8.3. Gemeindefinanzaufsicht

Art. 101

Gemeindefinanzaufsicht 1 Die kantonale Finanzkontrolle überwacht im Auftrag des Regierungsrats die einheitliche Rechnungsführung der Einwohnergemeinden nach den Vorschriften von Art. 21 bis 35 dieses Gesetzes anhand des Budgets, der Jahresrechnung sowie der Berichte der RPK bzw. der GRPK und der ex ternen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung. * 2 Die Einwohnergemeinden haben der kantonalen Finanzkontrolle unauf gefordert und unmittelbar nach der Verabschiedung zuzustellen: * a. * die Aufgaben- und Finanzplanung sowie den Finanzplan; b. das Budget; c. die Jahresrechnung samt Finanzkennzahlen; d. die ausführlichen Berichte der RPK bzw. der GRPK und der exter nen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung. 3 Die Finanzkontrolle erstellt eine vergleichende Statistik über die Finanz kennzahlen der Einwohnergemeinden nach Art. 35 dieses Gesetzes. * 42
8.4. Haushaltsprüfung bei Korporationen, Gemeinde- oder Zweckverbänden, bei Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie Gesellschaften *

Art. 102

Anforderungen 1 Die Haushaltsprüfung bei Korporationen oder Teilsamen und Alpgenos senschaften, Gemeinde- oder Zweckverbänden, bei Dritten, die öffentli che Aufgaben erfüllen (einschliesslich Wuhr- und Bodenverbesserungs genossenschaften und dergleichen), sowie bei Gesellschaften, die vom Kanton oder von Gemeinden beherrscht werden, beschränkt sich auf die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bei Aktiengesell schaften. * 2 Mindestens ein Revisor hat die Anforderungen des Obligationenrechts an die Revisionsstelle zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eid genössischen Revisionsaufsichtsbehörde. * 3 Erfüllt kein Revisor die in Absatz 2 aufgestellten Anforderungen, so ist für die Finanzhaushaltsprüfung durch die Revisoren eine externe Revisi onsstelle, welche die Anforderungen erfüllt, mindestens begleitend beizu ziehen. * 4 Bei Korporationen, Teilsamen oder Alpgenossenschaften kann die Kor porations-, Teilsamen- oder Genossenschaftsversammlung beschliessen, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wenn diese nicht über mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt verfügen. * 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 103

Neubewertung der Bilanz 1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird eine Neubewer tung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsab grenzungsposten vorgenommen. 2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzver mögen des Eigenkapitals passiviert. Die Neubewertungsreserve ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertbe richtigungen auf Positionen des Finanzvermögens zu verwenden. 43

Art. 103a

* Ausnahmen vom Geltungsbereich für Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden setzen die Vorschriften dieses Gesetzes sachge mäss um, d.h. im Verhältnis zu ihrer Grösse, ihrem Steueraufkommen und ihren personellen Ressourcen. Die Erstellung eines Controllings ge mäss Art. 58 bis 59 dieses Gesetzes sowie eines Internen Kontrollsys tems nach Art. 68 bis 69 dieses Gesetzes ist fakultativ. 2 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Präzisierungen und Einschränkungen bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines rollenden Aufgaben- und Finanzplanes nach Art. 10 bis 13 dieses Gesetzes, zur Geldflussrechnung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. d und Art. 26 dieses Ge setzes, zur Gliederung der Rechnung und des Budgets, zum Anhang und zu den Nachweisen gemäss Art. 27 bis 32 dieses Gesetzes sowie zu den Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes festlegen. * 3 Er kann auf begründetes Gesuch der Kirchgemeinden weitere Ausnah men, die sich als sinnvoll und verhältnismässig erweisen oder aufgrund des Kirchenrechts erforderlich sind und den Zielsetzungen dieses Geset zes nicht zuwiderlaufen, in Ausführungsbestimmungen festlegen.

Art. 103b

* Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018 1 Der Kanton hat in der Erfolgsrechnung 2018 zusätzliche Abschreibun gen zu tätigen. Diese umfassen bis auf mit zweckgebundenen Staatssteu ern finanzierten Spezialfinanzierungen alle nach Art. 55 dieses Gesetzes unterstehenden abzuschreibenden Anlagen. 2 Das Budget 2019 untersteht nicht der Begrenzung nach Art. 34 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

Art. 104

Anwendung neuer Rechnungslegungsstandard 1 Das Budget sowie die Jahresrechnung 2012 sind nach dem neuen Rechnungslegungsstandard des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 zu erstellen. Ausnahmen sind durch den Regierungsrat zu bewilligen. 2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat auch weitere Übergangs regelungen beschliessen. * 3 Auslegungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor können durch den Regierungsrat für Kanton und Gemeinden als verbindlich erklärt werden, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen. * 44

Art. 105

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 6 )

Art. 106

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. ... 7 ) b. ... 8 ) c. ... 9 ) d. die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons vom 25. März 1988 10 ) ; e. die Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Fi nanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004 11 ) ; f. das Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnerge meinden vom 6. April 2004 12 ) .

Art. 107

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 13 ) Es un tersteht dem fakultativen Referendum. 6) Die Änderungen bisherigen Rechts wurden in den entsprechenden Erlassen nach geführt und können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden 7) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden 8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2010, 13 konsultiert werden 9) Die Änderung bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden 10) OGS 1989, 61, OGS 1993, 93, OGS 1997, 51, OGS 1999, 120, OGS 2005, 29, OGS 2005, 84, OGS 2007, 13, OGS 2008, 99 11) OGS 2004, 30 und 36 12) OGS 2004, 30 und 36, OGS 2007, 65 13) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 20) 45
Informationen zum Erlass Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. Oktober 2009 Kantonsratsprotokoll vom 28. Januar und 11. März 2010 (28.01.2010) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 13 und 20 geändert durch:Nachtrag vom 26. Januar 2012, Botschaft und Vorlage des Regierungs rats vom 18. Oktober 2011, Kantonsratsprotokoll vom 1. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 (22.11.06), in Kraft seit 1. März 2012 (OGS 2012, 6 und 12),Nachtrag vom 23. April 2015, Botschaft und Vorlage des Regierungs rats vom 27. Januar 2015, Kantonsratsprotokoll vom 12. März und 23. April 2015 (22.15.01), in Kraft seit 1. Juli 2015 (OGS 2015, 19 und 31),Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 47, OGS 2019, 24), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratsprotokoll vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.10), ange nommen an der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 (OGS 2019, 11, OGS 2019, 24 bis 26), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 27),Nachtrag vom 22. Oktober 2020 (OGS 2020, 44), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 30. Juni 2020 (22.20.05), Kantonsratsprotokoll vom 10. September 2020 und 22. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 50) 46
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2010, 13 26.01.2012 01.03.2012

Art. 34 Abs. 4

geändert OGS 2012, 6 23.04.2015 01.07.2015

Art. 2 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 5 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 7 Abs. 2, e.

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 7 Abs. 2, o.

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 7 Abs. 4

aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 8 Abs. 4

aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 10 Abs. 3

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 18 Abs. 1,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 18 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 24 Abs. 3

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 24 Abs. 3,

a. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 24 Abs. 3,

b. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 25 Abs. 3

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 27 Abs. 1,

f. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 29 Abs. 3,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 29 Abs. 3,

d. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 29 Abs. 3,

e. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 29 Abs. 3,

f. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 32 Abs. 2,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 32 Abs. 2,

c. aufgehoben OGS 2015, 19 47
Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2015 01.07.2015

Art. 32 Abs. 2,

d. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 32 Abs. 2,

e. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 32 Abs. 2,

f. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 33 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 34 Abs. 4,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 34 Abs. 4,

c. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 35 Abs. 3,

c. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 35 Abs. 3,

e. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 35 Abs. 3,

f. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 35 Abs. 3,

g. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 35 Abs. 3,

h. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 41 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 41 Abs. 3

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 46 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 46 Abs. 4

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 48 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 48 Abs. 4

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 53 Abs. 5

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 54 Abs. 3

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 54 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 2,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

a. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

b. eingefügt OGS 2015, 19 48
Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

c. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

d. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

e. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

f. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

g. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

h. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

i. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 4,

j. eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 5

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 6

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 7

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 55 Abs. 8

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 57 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 57 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 71 Abs. 1,

e. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 71 Abs. 1,

g. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 71 Abs. 1,

i. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 71 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 71 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 72 Abs. 1,

e. aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 72 Abs. 1,

g. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 73 Abs. 1,

a. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 73 Abs. 1,

d. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 73 Abs. 2

aufgehoben OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 74 Abs. 1,

b. geändert OGS 2015, 19 49
Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2015 01.07.2015

Art. 74 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 74 Abs. 2,

a. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 74 Abs. 2,

b. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 74 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 94 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 94 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 99 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 101 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 101 Abs. 2,

a. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015 Titel 8.4. geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 102 Abs. 1

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 102 Abs. 2

geändert OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 102 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 102 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 103a

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 104 Abs. 2

eingefügt OGS 2015, 19 23.04.2015 01.07.2015

Art. 104 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 19 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 3,

b. geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 3,

c. geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 3,

d. geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 3,

e. geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 3,

g. geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 55 Abs. 7

geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 101 Abs. 1

geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 101 Abs. 2

geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 101 Abs. 3

geändert OGS 2019, 24 17.12.2018 01.01.2019

Art. 103b

eingefügt OGS 2019, 24 22.10.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 18 Abs. 1,

c. geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 24 Abs. 3

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 24 Abs. 3,

a. aufgehoben OGS 2020, 44 50
Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2020 01.01.2021

Art. 24 Abs. 3,

b. aufgehoben OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 33

Titel geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 33 Abs. 1

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 33a

eingefügt OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34

Titel geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34 Abs. 2

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34 Abs. 3

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34 Abs. 4

aufgehoben OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 34a

eingefügt OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 35 Abs. 2,

a. geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 35 Abs. 3,

d. geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 3

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 58 Abs. 1

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 71 Abs. 3

geändert OGS 2020, 44 22.10.2020 01.01.2021

Art. 103a Abs.

2 geändert OGS 2020, 44 51
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.2010 01.01.2012 Erstfassung OGS 2010, 13

Art. 2 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 5 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 7 Abs. 2, e.

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 7 Abs. 2, o.

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 7 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 8 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 10 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 10 Abs. 1

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 10 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 11 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 12 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 13 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 18 Abs. 1,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 18 Abs. 1,

c. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 18 Abs. 1,

c. 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 18 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 24 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 24 Abs. 3

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 24 Abs. 3,

a. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 24 Abs. 3,

a. 22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44

Art. 24 Abs. 3,

b. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 24 Abs. 3,

b. 22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44

Art. 25 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 27 Abs. 1,

f. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 29 Abs. 3,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 29 Abs. 3,

d. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19 52
Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 29 Abs. 3,

e. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 29 Abs. 3,

f. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 32 Abs. 2,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 32 Abs. 2,

c. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 32 Abs. 2,

d. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 32 Abs. 2,

e. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 32 Abs. 2,

f. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 33

22.10.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 44

Art. 33 Abs. 1

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 33 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 33a

22.10.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 44

Art. 34

22.10.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 44

Art. 34 Abs. 1

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 34 Abs. 2

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 34 Abs. 3

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 34 Abs. 4

26.01.2012 01.03.2012 geändert OGS 2012, 6

Art. 34 Abs. 4

22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44

Art. 34 Abs. 4,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 34 Abs. 4,

c. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 34a

22.10.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 44

Art. 35 Abs. 2,

a. 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 35 Abs. 3,

c. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 35 Abs. 3,

d. 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 35 Abs. 3,

e. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 35 Abs. 3,

f. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 35 Abs. 3,

g. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19 53
Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 35 Abs. 3,

h. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 41 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 41 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 46 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 46 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 48 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 48 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 53 Abs. 5

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 54 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 54 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 2,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 2,

c. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 3,

b. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 3,

c. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 3,

d. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 3,

e. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 3,

g. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

a. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

b. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

c. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

d. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

e. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

f. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

g. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19 54
Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 55 Abs. 4,

h. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

i. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 4,

j. 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 5

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 6

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 7

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 55 Abs. 7

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 55 Abs. 8

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 56 Abs. 3

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 57 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 57 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 58 Abs. 1

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 71 Abs. 1,

e. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 71 Abs. 1,

g. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 71 Abs. 1,

i. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 71 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 71 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 71 Abs. 3

22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 72 Abs. 1,

e. 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 72 Abs. 1,

g. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 73 Abs. 1,

a. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 73 Abs. 1,

d. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 73 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19

Art. 74 Abs. 1,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 74 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 74 Abs. 2,

a. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 74 Abs. 2,

b. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 74 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19 55
Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 94 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 94 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 99 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 101 Abs. 1

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 101 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 101 Abs. 2

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24

Art. 101 Abs. 2,

a. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 101 Abs. 3

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24 Titel 8.4. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 102 Abs. 1

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 102 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19

Art. 102 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 102 Abs. 4

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 103a

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 103a Abs.

2 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44

Art. 103b

17.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2019, 24

Art. 104 Abs. 2

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19

Art. 104 Abs. 3

23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19 56
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