Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz (312.12)
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Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz

312.12 Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz (BPZ-Statut) vom 23. März 2000 1 Präambel Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) fördert die Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Schulwesens in den Kantonen der Bildungsregion Zentralschweiz. Die gemeinsamen Reform- und Entwicklungsarbeiten werden durch die Bildungsplanung Zentralschweiz, einer von den Regionskantonen gemeinsam getragenen wissenschaftlichen Planungs- und Beratungsinstitution, unterstützt. Sie ist entstanden aus dem im Jahre 1974 als gemeinsames Planungsorgan für die Reformen der Volksschul-Oberstufe errichteten Zentralschweizerischen Beratungsdienst für Schulfragen (ZBS). Mit dem Statut vom 19. Mai 1978 wurde das Aufgabengebiet auf die ganze obligatorische Schulzeit ausgeweitet. Mit der Totalrevision vom 30.4.1993 wurde das Statut den gewandelten Anforderungen hinsichtlich Aufgabe und Wirkungsbereich, Arbeitsweise und Organisation, Finanzierung und Führung angepasst. A. ALLGEMEINES
Art. 1 Die Bildungsplanung Zentralschweiz ist pädagogische Stabsstelle für die Bildungsregion Zentralschweiz. Sie untersteht der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz.
Art. 2 Recht Sofern und soweit dieses Statut keine abweichenden Bestimmungen enthält, untersteht die Bildungsplanung Zentralschweiz dem Verwaltungsrecht des Standortkantons. Generell von dieser Rechtsvermutung ausgenommen sind die Belange der Information und Öffentlichkeitsarbeit, des Erscheinungsbildes, der Fort- und Weiterbildung des Personals sowie der Spesenentschädigung.
Art. 3 Die Bildungsplanung Zentralschweiz unterstützt die Bildungsdirektoren-Konferenz und die Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz in der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie in der Zusammenarbeit auf regionaler und schweizerischer Ebene. Die Leistungen der Bildungsplanung Zentralschweiz bestehen zur Hauptsache in der Bearbeitung gemeinsamer regionaler Bildungsfragen und in der Durchführung regionaler Projekte in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Kantonen; zudem können befristet auch Beratungen für einzelne Kantone, Gemeinden oder Institutionen durchgeführt werden.
Art. 4 Die Bildungsplanung Zentralschweiz beschäftigt sich mit Fragen des Bildungswesens aller Stufen der Bildungsregion Zentralschweiz und der einzelnen Kantone und trägt so zur Entwicklung einer regionalen Bildungspolitik bei. Die Bildungsdirektoren-Konferenz legt aufgrund von Bedarf und Kapazität periodisch die Arbeitsschwerpunkte fest. B. AUFTRAG
Art. 5 Beratung der angeschlossenen Kantone und Bildungsentwicklung: a) Die Bildungsplanung Zentralschweiz informiert die Bildungsdirektoren-Konferenz über neuere Entwicklungen auf dem Gebiet der Bildung, weist aus eigener Initiative auf Probleme und Veränderungsbedarf hin und macht der Bildungsdirektoren-Konferenz entsprechende Vorschläge. b) Sie arbeitet im Auftrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Sachfragen für die Diskussion und die Entscheidungsfindung auf. c) Sie leistet, in Verbindung mit anstehenden Sachfragen oder Projekten, Vorarbeiten für die Durchführung von Forschungsprojekten. Koordination und Austausch: a) Sie unterhält und unterstützt in der Zentralschweiz Netze kantonaler und lokaler Projekte; sie kann sich schweizerischen und internationalen Netzwerken anschliessen.
b) Sie unterhält, nach Bedarf, zu wichtigen Sachfragen Kontaktnetze für kantonale Sachverständige und Expertinnen und Experten (z.B. Fachberatung). c) Sie steht in regelmässigem Kontakt mit der Konferenz der Departementssekretäre und mit den regionalen Gruppierungen der kantonalen Kader (z.B. Amtsvorsteherinnen und -vorsteher). d) Sie sichert die Verbindung zu gesamtschweizerischen und kantonalen Stellen der Schulentwicklung auch ausserhalb der Bildungsregion Zentralschweiz (EDK, kantonale Pädagogische Arbeitsstellen u.a.), die für die Bildungsregion Zentralschweiz und für die Bearbeitung von Sachfragen von Bedeutung sind. Unterstützung: a) Sie unterstützt die Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz in der Umsetzung und Konsolidierung kantonaler Projekte. b) Sie unterstützt die Schulentwicklung durch Impuls-Veranstaltungen für Bildungskader und durch Kaderbildungsangebote, letztere im Rahmen von regionalen Projekten, Projekt-Netzen und Kontaktnetzen, soweit diese nicht durch die Kantone selbst geleistet werden können. c) Sie steht den kantonalen Bildungskadern für Auskünfte zur Verfügung.
Art. 6 Aufträge Zu Gunsten der Bildungsregion Zentralschweiz: a) Die Bildungsplanung Zentralschweiz führt - wenn möglich in Zusammenarbeit mit betroffenen Schulen - regionale Projekte durch. b) Sie leistet Vorarbeiten und betreibt, in Verbindung mit Sachfragen oder Projekten, angewandte Forschung. Zu Gunsten einzelner Kantone oder Dritter: a) Die Bildungsplanung Zentralschweiz kann Beratung bei kantonalen und lokalen Projekten leisten (sachlich und bezüglich Vorgehensweise). b) Sie kann Stellungnahmen und Gutachten zu Sachfragen erarbeiten. c) Sie kann von Dritten finanzierte Forschungsprojekte durchführen. C. FINANZIERUNG
Art. 7 Die Budgetvorgaben werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Bildungsdirektoren-Konferenz und der Finanzdirektoren-Konferenz festgelegt.
Art. 8 Die Kosten für die gesamte Infrastruktur, das Rechnungswesen, die Erbringung des Grundauftrages (Art. 5) sowie der regionalen Projekte (Art. 6 Abs. 1) werden von den Trägerkantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl (Kanton Wallis: deutschsprachiger Kantonsteil) auf der Basis der Statistik des Bundes getragen. Für regionale Kaderkurse werden Teilnehmerbeiträge erhoben. Die Personalkosten und der Material-Aufwand für die Erfüllung befristeter Aufträge zu Gunsten einzelner Kantone, Gemeinden oder Dritter (Art. 6 Abs. 2) sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen. Für Aufträge von Institutionen und Körperschaften ausserhalb der Bildungsregion Zentralschweiz sowie für Forschungsprojekte werden die vollen Kosten in Rechnung gestellt.
Art. 9 Der Standortkanton bevorschusst nach Bedarf die Betriebskosten mit monatlichen Teilzahlungen. Die Vereinbarungskantone überweisen dem Standortkanton per 1. Juli eine Akontozahlung in der Höhe der budgetierten Jahresbeiträge.
Art. 10 Kontrollstelle Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von der Bildungsdirektoren-Konferenz bestimmte kantonale Finanzkontrolle.
Art. 11 Zusätzliche Leistungen des Standortkantons Der Standortkanton gewährleistet und trägt - zusätzlich zu seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 8 Abs. 1 - die Besoldungsadministration und -auszahlung. D. ORGANISATION

Art. 12 Bildungsdirektoren -Konferenz

Die Bildungsdirektoren-Konferenz wählt den Leiter der Bildungsplanung Zentralschweiz. Sie erlässt insbesondere: - das Pflichtenheft des Leiters; - die Richtlinien für die Geschäftsführung; - die Richtlinien für die Information und Öffentlichkeitsarbeit, für die Fort- und Weiterbildung des Personals sowie für die Spesenregelungen. Sie beschliesst u.a. über: - das Arbeitsprogramm; - die Durchführung von Projekten; - den Voranschlag; - den Stellenplan; - die Jahresrechnung; - den Jahresbericht; - die Freigabe von Arbeitsergebnissen. Sie verabschiedet Empfehlungen an die Kantone.
Art. 13 Leitung Der Bildungsplanung Zentralschweiz steht ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin vor. Die Bildungsplanung wird nach den Richtlinien der Bildungsdirektoren-Konferenz geführt. Der Leitung obliegt die Anstellung des Personals gemäss Stellenplan sowie die Beauftragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für befristete Anstellungen und Aufträge Dritter im Rahmen des Budgets. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Kündigung Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann, vorbehältlich Abs. 2, unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für den Kanton Uri gilt eine einjährige Kündigungsfrist.
Art. 15 Inkrafttreten Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden. Es ersetzt die Vereinbarung über den Zentralschweizerischen Beratungsdienst für Schulfragen vom 30. April 1993. Das Statut tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
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