GESETZ über die Familienzulagen (20.2511)
CH - UR

GESETZ über die Familienzulagen

GESETZ über die Familienzulagen (FZG) (vom 28. September 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV) 2 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzu - lagen (FamZG) 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:
a) die Arten und Höhe der Familienzulagen;
b) die Zuständigkeiten und die Organisation;
c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.

Artikel 2 Mitwirkung und Amtshilfe

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuer- und Gemeindebehörden, sind verpflichtet, den zuständigen Organen unentgeltlich die Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen beim Datenin - habenden abgerufen werden. 4
1 AB vom 6. Juni 2008
2 RB 1.1101
3 SR 836.2
4 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012). 1
2 Ausbildungs- und Lehrstätten sowie Schulträger haben den Familienaus - gleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

Artikel 3 Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegen - heit verpflichtet.
2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzel - fall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

2. Kapitel: UNTERSTELLUNG

Artikel 4 Anwendbare Familienzulagenordnung

1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesrecht 5 .
2 Die Familienausgleichskasse Uri kann mit anderen Kantonen oder mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

Artikel 5 6 Kassenzugehörigkeit

1 Der Familienausgleichskasse Uri werden alle Arbeitgebenden und Selbst - ständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV- Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichter - werbstätige und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.
2 Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende können sich der Familien - ausgleichskasse Uri nicht anschliessen, wenn sie Mitglied einer AHV- Ausgleichskasse sind, die eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienaus - gleichskasse Uri angeschlossen.
5
Artikel 11 FamZG
6 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
2

3. Kapitel: FAMILIENZULAGEN

Artikel 6 Arten und Höhe

1 Dieses Gesetz kennt folgende Familienzulagen:
a) Kinderzulage;
b) Ausbildungszulage;
c) Geburtszulage;
d) Adoptionszulage im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 FamZG.
2 Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der in Artikel 3 Absatz 1 FamZG definierten Dauer monatlich, Geburts- und Adoptionszulagen einmalig pro bezugsberechtigte Person ausgerichtet.
3 Die Kinderzulagen betragen 240 Franken, die Ausbildungszulagen 290 Franken pro Monat. 7
4 Die Höhe der Geburts- und Adoptionszulagen beträgt das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage.

4. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 7 8 Familienausgleichskasse Uri

1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Uri» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Altdorf. Der Ausgleichskasse Uri obliegt die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse.
2 Die Organe der Ausgleichskasse Uri handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der Famili - enausgleichskasse Uri. Die Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri
9 ist sinngemäss anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
3 Die Familienausgleichskasse Uri kontrolliert die Unterstellung der Arbeit - gebenden und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.
4 Die Familienausgleichskasse Uri kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen, sofern sie nicht bereits eine Familienaus - gleichskasse im Kanton Uri führen.
7 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
8 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
9 RB 20.2411 3

Artikel 8 10 Andere Familienausgleichskassen

Andere Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Artikel 9 Steuerbefreiung

Die im Kanton Uri tätigen Familienausgleichskassen sind von den kanto - nalen und kommunalen Steuern befreit.

Artikel 10 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Die Familienausgleichskassen haben dieses Gesetz durchzuführen, namentlich haben sie die Familienzulagen auszuzahlen und die Beiträge einzuziehen.
2 Die Familienausgleichskassen stellen dem Regierungsrat als Aufsichtsbe - hörde Jahresrechnungen, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 11 11 Meldung der AHV-pflichtigen Einkommen

1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden melden die AHVpflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen den Berechtigten aus. Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
2 Die Steuerbehörden ermitteln die AHV-pflichtigen Einkommen der Selbst - ständigerwerbenden nach der AHV-Gesetzgebung 12 und melden sie den Familienausgleichskassen.

Artikel 12 Kontrolle

1 Eine externe Revisionsstelle kontrolliert die Familienausgleichskassen jährlich. Sie äussert sich in ihrem Bericht auch dazu, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch darauf hin zu prüfen, ob sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
10 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
11 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
12
Artikel 9 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR831.10)
4

Artikel 13 13 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen. Er kann damit die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri beauftragen.
2 Die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri:
a) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Familien - ausgleichskasse Uri;
b) registriert die von den AHV-Ausgleichskassen im Kanton geführten Familienausgleichskassen;
c) kann Familienausgleichskassen, die ihre Aufgaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss wahrnehmen, ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet untersagen.
3 Die Familienausgleichskasse Uri führt die Geschäftsstelle der Fachkom - mission. Der Kanton vergütet ihr die entsprechenden Aufwendungen.

5. Kapitel: FINANZIERUNG

Artikel 14 14 Beiträge der Arbeitgebenden

und Selbstständigerwerbenden
1 Unter Berücksichtigung von Artikel 16 Absatz 4 FamZG erheben die Fami - lienausgleichskassen bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden je einen prozentualen Beitrag auf den AHV- pflichtigen Einkommen, um ihre Aufwendungen zu decken.
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.
3 Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für die Familienausgleichskasse Uri fest.
13 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
14 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012). 5

Artikel 15 15 Beitrag der Arbeitnehmenden nicht

beitragspflichtiger Arbeitgebender Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender entrichten den Beitrag, der für die Arbeitgebenden gilt.

Artikel 16 Beitrag für Nichterwerbstätige

1 Die von der Familienausgleichskasse Uri ausgerichteten Zulagen für Nich - terwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

Artikel 17 Verwendung der Beiträge

1 Die nach Artikel 14 und 15 erhobenen Beiträge sowie die Erträge aus Geldanlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung von Schwankungsreserven, zur Deckung der Verwaltungskosten und für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden.
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu über - prüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und ange - messene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
3 Gibt eine Familienausgleichskasse ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet auf, fällt ihr Vermögen entsprechend der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienkassen, welche die Mitglieder über - nehmen.

Artikel 18 16 Schwankungsreserven

1 Die Familienausgleichskasse Uri äufnet zur Sicherung der Zulagenan - sprüche der Arbeitnehmenden und der Selbstständigerwerbenden je eine Schwankungsreserve.
2 Übersteigt eine Schwankungsreserve 80 Prozent eines Jahresaufwands oder sinkt die Reserve auf unter 30 Prozent eines Jahresaufwands, muss der Regierungsrat den betreffenden Beitragssatz senken oder erhöhen.
15 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
16 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
6

Artikel 19 17 Lastenausgleich

a) Grundsatz Zur Stärkung der Solidarität unter den Arbeitgebenden der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen und zur Vermeidung von Risikoselek - tionen, beteiligen sich alle diesem Gesetz unterstellten Familienausgleichs - kassen an einem Lastenausgleich.

Artikel 20 b) Berechnungsgrundlagen

1 Um den Lastenausgleich zu berechnen, werden die im Kanton Uri abgerechnete beitragspflichtige jährliche Lohnsumme und die im Kanton Uri im Rahmen dieses Gesetzes jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmende berücksichtigt.
2 Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der beitragspflichtigen jährlichen Lohnsumme wird der auf die dritte Stelle auf- oder abgerundete Beitragssatz bestimmt.
3 Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Lohnsumme jeder Familienausgleichskasse multipliziert.

Artikel 21 c) Ausgleich und Verfahren

1 Die Differenz zwischen der nach Artikel 20 Absatz 3 berechneten Famili - enzulagen und den von der jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulage ist in den Lastenausgleich einzubezahlen bzw. wird der Familienaus - gleichskasse über den Lastenausgleich ausgerichtet.
2 Die Familienausgleichskasse Uri rechnet mit den Familienausgleichs - kassen ab. Diese haben ihr bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres die durch ihre Revisionsstellen bestätigten Angaben über die Lohnsummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. 18
3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden 30 Tage nach der Rech - nungsstellung fällig. Auf verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins nach

Artikel 26 ATSG 19

und Artikel 41bis und 42 AHVV 20 erhoben.
17 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
18 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 1. Juni 2012).
19 SR 830.1
20 SR 831.101 7

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG 21 , insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mitwirkungspflichten, Arbeitgebendenhaftung und Schaden - ersatz, Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Kassenrevisionen und Arbeit - gebendenkontrollen, Kassenhaftung und Schweigepflicht.
2 Die in den Artikeln 87–91 AHVG 22 normierten Strafbestimmungen finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschrie - benen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 4. Juni 1989 über die Familienzulagen 23 wird aufgehoben.

Artikel 24 Übergangsbestimmungen

1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Artikel 25 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stadler
21 SR 831.10
22 SR 831.10
23 RB 20.2511
8
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 9
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