Reglement über die kaufmännische Berufsmaturität
313.111 Reglement über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) vom 19. November 2003 Die Berufsbildungskommission von Nidwalden, gestützt auf § 5 Abs. 2 Ziffer 9a der Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Grundsätze Die Ausbildung an der kantonalen Berufsmittelschule bereitet lehrbegleitend auf die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung vor. Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Berufsmaturität (eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung) 3 , soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden. II. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN §
2 Berufsbildungskommission Die Berufsbildungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen und trifft alle Entscheide, die nicht anderen Organen übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Nomination der Mitglieder für die schweizerischen und zentralschweizerischen Berufsmaturitätsgremien; 2. Genehmigung der Anforderungsprofile für die Lehrpersonen der Berufsmittelschule und Festlegung der Kriterien für deren Nachqualifikation und Weiterbildung; 3. Bestimmung der Expertinnen und Experten der Berufsmaturitätsprüfungen; 4. Erlass von Wegleitungen über Verlauf und Dauer der Berufsmaturitätsprüfungen sowie über die Zusammensetzung der Maturitätsnoten; 5. Entscheid über die Anerkennung von externen Diplomen und Zertifikaten für die Berufsmaturitätsprüfung; 6. legt die Kriterien für die prüfungsfreie Aufnahme sowie für die teilweise Dispensation von der Aufnahmeprüfung fest und fällt die entsprechenden Entscheide. §
3 Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz besteht aus dem Rektorat der Berufsschulen sowie allen Fachlehrpersonen, die einer Klasse der kaufmännischen Berufsmaturität Unterricht gemäss Lehrplan erteilen. Die Fachlehrpersonen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Klassenkonferenz entscheidet am Ende des Semesters über die Promotion. §
4 Examinatorinnen und Examinatoren Die Fachlehrpersonen nehmen in der Regel die Berufsmaturitätsprüfungen ab. Sie setzen die Prüfungsnoten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit gilt der Mittelwert der Noten der prüfenden Person und der Expertin oder des Experten. §
5 Expertinnen und Experten Die Expertinnen und Experten begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen. Sie setzen in Absprache mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Prüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.
III. AUFNAHMEVERFAHREN §
6 Voraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in die lehrbegleitende Ausbildung zur kaufmännischen Berufsmaturität sind: 1. Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufslehre; 2. Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik. Das Prüfungsergebnis entspricht dem Mittelwert der folgenden Positionsnoten: 1. Prüfungsnote Deutsch; 2. Prüfungsnote Mathematik; 3. Mittelwert aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Mittelwert von mindestens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine Positionsnote unter 4.0 liegt. 5 Das Rektorat entscheidet über Gesuche um Aufnahme in ein höheres Semester. §
7 Prüfung Der Stoff der Aufnahmeprüfung hat dem Lehrstoff der Orientierungsschule Niveau A zu entsprechen. §
8 Gebühren Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist die von der Bildungsdirektion festgesetzte Gebühr zu entrichten. § 8a 6 Der prüfungsfreie Übertritt in die Berufsmaturitätsschule richtet sich nach der Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen (Aufnahmeverordnung Berufsmittelschulen) 7 . IV. ZEUGNIS UND PROMOTION §
9 Leistungsbeurteilung Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach §
10 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem in der Regel die Beurteilung der Leistung für jedes Fach eingetragen ist. Die Fachnoten des Semesterzeugnisses ergeben sich aus schriftlichen und/oder mündlichen Arbeiten, die sich über das ganze Semester angemessen verteilen. Zur Berechnung des Promotionsschnitts wird der Durchschnitt aller Fachnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. §
11 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis: 1. der Durchschnitt der Fachnoten gemäss § 10 Absatz 3 mindestens 4.0 beträgt; 2. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; 3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt. Wer die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur
ein Mal während der ganzen Ausbildung. V. BERUFSMATURITÄT §
12 Die Berufsmaturitätsprüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Höchstens drei Prüfungsfächer können frühestens am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Jederzeit Zutritt zu den Prüfungen haben die Mitglieder der Berufsbildungskommission, das Rektorat sowie die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter des Bundes oder der beteiligten Kantone. §
13 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Abschlussprüfung die Berufsmittelschule Nidwalden besucht oder die Prüfung repetiert. Die Kandidatin oder der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zur Lehrabschlussprüfung zugelassen sein. §
14 Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst mindestens fünf Grundlagenfächer und mindestens ein Schwerpunktfach. Zusätzlich können Ergänzungsfächer geprüft werden. Sofern in den Rahmenlehrplänen des Bundes nichts festgelegt ist, bestimmt die Berufsbildungskommission auf Antrag des Rektorats, welche Schwerpunktfächer und welche Ergänzungsfächer geprüft werden. Der Entscheid ist den Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben. §
15 Der Prüfungsstoff orientiert sich am kaufmännischen Rahmenlehrplan des Bundes. In den Sprachfächern können anerkannte Diplome für die Berufsmaturitätsprüfung angerechnet werden. Die Berufsbildungskommission legt auf Antrag des Rektorats fest, wie die Maturitätsprüfungsnoten aus den Prüfungsergebnissen zu ermitteln sind. §
16 Die Ermittlung der Fachnote in den einzelnen Maturitätsfächern wird durch die Berufsbildungskommission in der Prüfungswegleitung geregelt. Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. §
17 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn 1. eine Gesamtnote von mindestens 4.0 erreicht wird; 2. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; 3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt. §
18 Wer die vorgeschriebene Ausbildung an der Berufsmittelschule erfolgreich besucht hat, über einen kaufmännischen Berufsabschluss verfügt oder ein gleichwertiges Diplom vorliegt und die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, erhält das Berufsmaturitätsdiplom. Das Berufsmaturitätsdiplom bestätigt das Bestehen der Berufsmatura. Es wird von der Bildungsdirektion ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor mitunterzeichnet. Das Berufsmaturitätszeugnis enthält die Maturitätsnoten der Berufsmaturitätsfächer und die Gesamtnote der Maturitätsprüfung. §
19
Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen befindet die Berufsbildungskommission. Zu wiederholen sind bei der Berufsmaturitätsprüfung alle Prüfungen jener Fächer, in denen beim ersten Mal eine Note unter 4.0 erzielt worden ist. Im Fall einer schulischen Repetition werden an der zweiten Prüfung die Erfahrungsnoten aus dem neuen Unterrichtsbesuch berücksichtigt. Bei ungenügenden Fachnoten in nicht geprüften Fächern ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung abzulegen. Diese Prüfung entfällt, wenn aufgrund des erneuten Unterrichtsbesuches im entsprechenden Fach eine genügende Erfahrungsnote beigebracht werden kann. §
20 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Berufsbildungskommission als nicht bestanden erklärt werden. Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten. Die Berufsbildungskommission entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann. In besonders schweren Fällen kann die Berufsbildungskommission den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen. Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet. Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, so werden der Kandidatin oder dem Kandidaten im betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben gestellt. VII. RECHTSSCHUTZ UND SCHLUSSBESTIMMUNG §
21 Die Rechtsmittel richten sich nach § 65-71 der Berufsbildungsverordnung 2 . §
22 Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 17. Oktober 2001 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 4 . §
23 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Endnoten 1 A 2004, 66 2 NG 313.11 3 SR 412.103.1 4 A 2001, 1421 5 Fassung gemäss Beschluss der Berufsbildungskommission vom 9. Juni 2006, A 2006, 1508; in Kraft seit 1. Oktober 2006 6 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, A 2007, 2051; in Kraft seit 1. Januar 2008 7 NG 313.113
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