GESETZ über die Langzeitpflege (20.2231)
CH - UR

GESETZ über die Langzeitpflege

GESETZ über die Langzeitpflege (vom 26. September 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeit - pflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
2 Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die Finanzierung.

Artikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambu - lante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuge - lassen sind.

Artikel 3 Definitionen

1 Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.
1 AB vom 2. Juli 2010
2 SR 832.10
3 RB 1.1101 1
2 Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensi - onsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.
3 Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.
4 Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Kranken - versicherung (KVG).

2. Kapitel: SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG

Artikel 4 Aufgabenteilung

a) Kanton
1 Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten Langzeitpflege sicher.
2 Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsauf - träge.

Artikel 5 b) Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste sicher.
2 Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölke - rung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.

Artikel 6 Leistungs- und Aufnahmepflicht

Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pfle - gebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzu - nehmen.
2

3. Kapitel: VERGÜTUNGSSYSTEM

1. Abschnitt: Grundlagen

Artikel 7 Leistungs- und Kostennachweis

1 Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre Leistungen erfassen.
2 Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Planung notwendigen Daten zu beinhalten.
3 Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungser - bringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet vergleichbar sind.
4 Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jeder - zeit einsehen.
5 Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese fest. Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.
2. Abschnitt: Ambulante Langzeitpflege

Artikel 8 Tarifvereinbarung

1 Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zustän - dige Direktion 4 mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stun - densätze).
2 Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung 5 pro Stunde.
3 Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leis - tungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit.
4 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5

Artikel 7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) 3

Artikel 9 Patientenbeteiligung

Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss. 6

Artikel 10 Restfinanzierung

Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).

Artikel 11 Wirkung für Dritte

Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeit - pflege.
3. Abschnitt: Stationäre Langzeitpflege

Artikel 12 Tarifvereinbarung

1 Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauf - tragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern:
a) Pflegetaxe;
b) Betreuungstaxe;
c) Pensionstaxe.
2 Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen (Art. 7 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.

Artikel 13 Pflegetaxe

a) Kosten Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung 7 pro Tag.
6 Nach Artikel 25a Absatz 5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent des höchsten von der Krankenversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden.
7
Artikel 7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31)
4

Artikel 14 b) Patientenbeteiligung

Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss. 8

Artikel 15 c) Restfinanzierung, zuständige Gemeinde

1 Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte Pflegekosten).
2 Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.
3 Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige Gemeinde kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.

Artikel 16 Betreuungstaxe

1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleis - tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.
2 Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Betreuungstaxe.

Artikel 17 Pensionstaxe

1 Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Vollpension).
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensi - onstaxe.
8 Nach Artikel 25a Absatz 5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent des höchsten von der Sozialversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden. 5

Artikel 18 Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 19 Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand

Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regie - rungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

Artikel 20 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme

1 Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leis - tungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten höchstens nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung inner - halb des Kantons gilt.
2 Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflege - kosten nach Artikel 15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauf - tragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.

Artikel 21 Tarifschutz

Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten. Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.

Artikel 22 Schuldner

1 Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden
6
die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Kranken - versicherungsbeitrag 9 .
2 Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeit - pflege die ungedeckten Pflegekosten.
3 Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.

Artikel 23 Rechnung

1 Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarif - positionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergü - tung überprüfen zu können.
2 Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende Positionen:
a) den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversiche - rungsbeitrag);
b) die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung über - nehmen muss (Patientenbeteiligung), und
c) die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen sind (ungedeckte Pflegekosten).

Artikel 24 Meldepflicht und Publikation

1 Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.
2 Der Kanton veröffentlicht die Taxen.
9 SR 832.10) 7
4. Kapitel: 10
Artikel 25-28

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 Rechtspflege

1 Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und zu bereinigen.
2 Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergü - tungen nicht einverstanden sind.
3 Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) .

Artikel 30 Vollzug

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2 Die zuständige Direktion 12 nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.
3 Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt 13 die Vorschriften in der Langzeitpflege.

Artikel 31 Änderung bisherigen Rechts

...
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10 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
11 RB 2.2345
12 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
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Artikel 32 Übergangsbestimmung

1 Bis 31. Dezember 2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pfle - geeinrichtungen nach bisherigem Recht 15 . Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.
2 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den Empfänger günstigeren Recht.

Artikel 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. September

1997 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; RB 20.3421) 9
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