REGLEMENT über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung
REGLEMENT über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundver - sicherung (Prämienverbilligungsfonds) (vom 15. Dezember 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 2 und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 3 , beschliesst:
Artikel 1 Prämienverbilligungsfonds
1 Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundver - sicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaus - halt des Kantons Uri 4 geführt.
2 Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im Rahmen des Budgets jährlich genehmigt.
Artikel 2 Zweckbindung
Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.
Artikel 3 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwal - tung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilli - gung für die Krankenpflege-Versicherung. 5
1 AB vom 8. Januar 2021
2 RB 20.2202
3 RB 3.2111
4 RB 3.2111
5 RB 20.2213 1
Artikel 4 Auflösung
Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
Artikel 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Reglement vom 10. Dezember 2019 über den Fonds Prämienverbilli - gung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungs - fonds) 6 wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
6 RB 20.2210
2
Feedback