VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (20.2202)
CH - UR

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vom 15. November 1995 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zuständigkeit

Artikel 1 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 4 ;
c) die Einwohnergemeinden.

Artikel 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat hat:
a) über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu entscheiden (Art. 19 Abs. 2 KVG);
b) eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG);
c) die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG);
d) Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 65 KVG);
1 AB vom 24. November 1995
2 SR 832.10; AS 1995 Seite 1328
3 RB 1.1101
4 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
e) Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und das Gesetz über das Gesundheitswesen 5 keine entsprechenden Bestim - mungen enthält (Art. 38 KVG; Art. 38 KVV);
f) eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheim - liste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG); 6
g) jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im Rahmen des Bundesrechts festzusetzen; 7
h) alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt. 8
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Prämienverbilli - gung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus. 9

Artikel 3 Zuständige Direktion

10
1 Die zuständige Direktion 11 vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und diese Verordnung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Sie informiert die Bevölkerung regelmässig über die Versicherungspflicht und über die Prämienverbilligung (Art. 10 KVV).

Artikel 4 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versiche - rungspflicht (Art. 6 KVG).
2 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezah - lung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der kantonalen Stelle nach den Vorgaben des Bundesrechts. 12
5 RB 30.2111
6 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
7 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
8 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
9 Eingefügt durch LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 13. Oktober 2017).
10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Fassung gemäss LRB vom 29. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 9. März 2012).
2
3 Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit (Art. 65 KVG). 13
2. Abschnitt: Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3 ff. KVG)

Artikel 5 Kontrollstelle

1 Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Kontrollstelle für Krankenver - sicherung.
2 Die Kontrollstelle sorgt dafür, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird.

Artikel 6 Versicherungspflichtige Person

1 Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den Versicherungsausweis verlangen.
2 Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.

Artikel 7 Versicherer

1 Die Versicherer erteilen der zuständigen Kontrollstelle jederzeit Auskunft, welche Personen bei ihnen versichert sind.
2 Sie melden der zuständigen Kontrollstelle die Neugeborenen, die erstmals für Krankenpflege versichert werden.

Artikel 8 Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person

1 Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungs - pflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.
2 Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.
13 Eingefügt durch LRB vom 29. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 9. März 2012). 3

Artikel 9 Rechtsmittel

Verfügungen der Kontrollstelle für Krankenversicherung können mit Verwal - tungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion 14 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 2a. Abschnitt: 15 Nichtbezahlung von Prämien und Kosten- beteiligungen(Art. 64a KVG)

Artikel 9a Revisionsstelle

Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.

Artikel 9b Durchführungsstelle

Der Regierungsrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die kantonale Behörde, die für die administrative Abwicklung und den Informati - onsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversiche - rungsprämien zuständig ist (Durchführungsstelle).

Artikel 9c 16 Meldeverfahren

1 Die Versicherer melden der kantonalen Durchführungsstelle die Schuldne - rinnen und Schuldner, die sie wegen ausstehender Prämien und Kostenbe - teiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreiben. Die kantonale Durchführungsstelle informiert die Wohnsitzgemeinde der Schuld - nerin oder des Schuldners über die Meldung.
2 Die Wohnsitzgemeinde hat nach Anhebung der Betreibung 60 Tage Zeit, zu entscheiden, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung sie übernimmt. Die Versicherer setzen die Betreibung während dieser Zeit nicht fort.
3 Die kantonale Durchführungsstelle informiert umgehend die Versicherer über die Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde nach Absatz 2. Die Versicherer stoppen die Betreibung für die Forderungen, welche die Wohn - sitzgemeinde übernimmt.
14 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Eingefügt durch LRB vom 29. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 9. März 2012).
16 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 13. Oktober 2017).
4
4 Der Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Versicherern sowie zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt elektronisch und nach einem einheitlichen Standard.

Artikel 9d 17 Kostentragung

1 Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.
2 Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten und Verzugszinsen) nach Artikel 9c Absatz 3.
3 Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts vorlegen.
4 Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzge - meinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstat - tungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlust - scheinen.

Artikel 9e 18 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.
3. Abschnitt: Prämienverbilligung (Art. 65 f. KVG)

Artikel 10 19 Der Kanton gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite Prämien -

verbilligungen.
17 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 13. Oktober 2017).
18 Eingefügt durch LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 13. Oktober 2017).
19 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010). 5

Artikel 10a 20 Abrufverfahren

1 Das zuständige Amt 21 hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.
2 Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.
3 Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.

Artikel 11 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Prämienverbilligung 22 . Dieses Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Anspruchs - voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren.
Artikel 11a 23 Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend einreichen.

Artikel 11b 24 Prämienverbilligungsfonds

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite.
1 Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.
20 Eingefügt durch LRB vom 18. Dezember 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 10. Januar
21 Amt für Steuern, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
22 RB 20.2213
23 Eingefügt durch LRB vom 29. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 9. März 2012).
24 Eingefügt durch LRB vom 11. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 20. November 2020).
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4. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege

Artikel 12 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrneh - mungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

Artikel 12a 25 Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 26 , soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen.

Artikel 13 Versicherungsgericht (Art.

86 KVG)
1 Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung 27 .
2 Es entscheidet Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Krankenver - sicherung 28 dem kantonalen Versicherungsgericht zuweist, und solche aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung (Art. 47 Abs. 2 VAG 29 ).

Artikel 14 Schiedsgericht (Art.

89 KVG)
1 Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über die Krankenversicherung 30 dem Schiedsgericht überträgt (Art. 57 Abs. 3, 59 und 89 KVG).
2 Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.
25 Eingefügt durch LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 13. Oktober 2017).
26 RB 2.2345
27 SR 832.10
28 SR 832.10
29 SR 961.01
30 SR 832.10 7

Artikel 15 Verfahren (Art.

87 und 89 Abs. 5 KVG)
1 Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 31 , soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilpro - zessordnung 32 nichts anderes bestimmen. 33
2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem:
a) sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist;
b) kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären.

Artikel 15a 34 Kostengutsprache

Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Erlö - schen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) 35 .
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16 Übergangsbestimmung Staatsbeiträge

Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton Beiträge:
a) an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regio - naler Krankenpflegeeinrichtungen;
b) an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeein - richtungen.
31 RB 2.2345
32 SR 272
33 Fassung gemäss LRB vom 4. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 13. Oktober 2017).
34 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
35 SR 830.1, insbesondere Artikel 24 ff. sowie Artikel 49 ff.
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Artikel 16a 36 Übergangsbestimmung zur Änderung

des Prämienverbilligungssystems Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Systems der Prämienverbilligung gemäss der Änderung des KVG vom 19. März 2010 trägt der Kanton die zusätzlichen 2 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG bzw. nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010, Absatz 3.

Artikel 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwir - kend auf den 1. Januar 1996 in Kraft setzen. 37 Im Namen des Landrates Der Präsident: Rinaldo Deplazes Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
36 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
37 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996. 9
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