REGLEMENT über den Zivilschutz im Kanton Uri (3.6205)
CH - UR

REGLEMENT über den Zivilschutz im Kanton Uri

REGLEMENT über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement; ZSR) (vom 4. Juli 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Gesetz vom 25. September 2005 über den Bevölkerungs - schutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständig - keiten im Zivilschutz.
2. Abschnitt: Organisation

Artikel 2 Bestand

1 Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600 Schutzdienstpflichtige.
2 Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh - rungsstabs beträgt:
a) je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen und Spiringen;
b) je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurt - nellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen und Wassen.
1 AB vom 21. Juli 2006
2 RB 3.6201 1

Artikel 3 Gliederung

Die Zivilschutzorganisation umfasst:
a) den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stell - vertreter/in;
b) die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logistik);
c) die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe;
d) den Lehrverband;
e) die Personalreserve.

Artikel 4 Standorte

Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind: Altdorf: 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungs - unterstützung und Logistik kantonaler Führungs - stab Bürglen: 1 Pionierzug Erstfeld: 1 Pionierzug Schattdorf: 1 Pionierzug Silenen: 1 Pionierzug Alle Gemeinden: 1 Führungsunterstützungselementdes Gemeinde - führungsstabs

Artikel 5 Zuweisung und Unterstellung

1 Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.
2 Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtech - nisch zugewiesen.

Artikel 6 Einteilung

1 Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt.
2 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbil - dung.
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3 Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein.
3. Abschnitt: Aufgaben

Artikel 7 Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin

Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:
a) führt die Zivilschutzorganisation;
b) bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe aus;
c) sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung;
d) plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an;
e) erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze.

Artikel 8 Einsatzzüge

1 Der Pionierzug leistet insbesondere:
a) Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infra - strukturen;
b) Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze.
2 Der Betreuungszug:
a) betreut schutzbedürftige Personen;
b) unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten;
c) unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst.
3 Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.

Artikel 9 Führungsunterstützungselement

des Gemeindeführungsstabs Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:
a) unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs;
b) stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher. 3

Artikel 10 Lehrverband

Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz 3 die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.

Artikel 11 Kulturgüterschutz-Spezialist oder

Kulturgüterschutz-Spezialistin Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:
a) erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons;
b) kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen;
c) erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kultur - güter;
d) sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern;
e) leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon.

Artikel 12 Zivilschutzstelle

Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:
a) erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation;
b) führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienst - pflichtigen;
c) ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen.

Artikel 13 Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz nach dessen Vorgaben:
a) Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher;
b) den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen.
3 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
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4. Abschnitt: Einsatz

Artikel 14 Einsatz der Zivilschutzorganisation

1 Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorgani - sation oder Teile davon ein.
2 Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeinde - behörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivil - schutzorganisation und koordiniert diese.
3 Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.
4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.
5 Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.
6 Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.

Artikel 15 Einsatz der Reserve

Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.

Artikel 16 Aufgebot

1 Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.
2 Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienst - pflichtigen schriftlich.

Artikel 17 Aufgebot des Führungsunterstützungselements

des Gemeindeführungsstabs Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt - zungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutz - dienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerechnet werden können. 5

Artikel 18 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1 Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchs - stellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten (SR 520.14 ) erfüllt sind.
2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilli - gung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.

Artikel 19 Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone

1 Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 4 .
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leis - tenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
5. Abschnitt: Ausbildung

Artikel 20 Ausbildungsinfrastruktur

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.

Artikel 21 Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung

Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz 5 .
4 Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren (MZDK).
5 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
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Artikel 22 Wiederholungskurse

Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den Einwohnergemeinden.

Artikel 23 Ausbildung des Führungsunterstützungselements

des Gemeindeführungsstabs Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh - rungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.
6. Abschnitt: Zivilschutzmaterial

Artikel 24 Ausrüstungs- und Retablierungsstelle

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

Artikel 25 Persönliche Ausrüstung

1 Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsge - genstände.
2 Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die
Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.
3 Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollstän - diger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzube - wahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüs - tungsgegenstände sind zu retablieren.
4 Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Artikel 26 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

1 Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivil - schutzmaterial der Einwohnergemeinden. 7
2 Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhal - tung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.
3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölke - rungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

Artikel 27 Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

durch Partnerorganisationen
1 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorgani - sationen genutzt werden.
2 Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz- Kommandantin zur Prüfung einzureichen.
3 Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivil - schutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt.
4 Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Part - nerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivil - schutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen Zivilschutzmaterials.
5 Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.
6 Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.
7. Abschnitt: Schutzbauten

Artikel 28 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen

und Kulturgüterschutzräumen Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen durch.
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Artikel 29 Unterhalt der Kulturgüterschutzräume

Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den techni - schen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

Artikel 30 Periodische Kontrolle der bestehenden Räume

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüter - schutzräume.

Artikel 31 Vom Bund anerkannte Schutzanlagen

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaff - neter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstel - lungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton Uri.

Artikel 32 Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen

1 Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlage - kontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevöl - kerungsschutz durch.
8. Abschnitt: Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge

Artikel 33 Ersatzbeiträge

1 Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.
2 Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baube - ginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.
3 Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwoh - nergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitrags - fonds ist nicht zu verzinsen. 9
4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwoh - nergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckge - bundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.
5 Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobe - wegungen des Ersatzbeitragsfonds.
9. Abschnitt: Kosten und Vergütungen

Artikel 34 6 Zivilschutzkosten

Die jährlich durch den Kanton zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen insbesondere:
a) die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungs - kurse, Rapporte, Einsatzübungen);
b) die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz, Lagerung und Liquidation);
c) die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrums «Krump» in Erstfeld);
d) die Lohnkosten für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen Verwaltung;
e) die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

Artikel 35 Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen

1 Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz 7 wird mit einer Kostenpau - schale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.
2 Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutge - schrieben.
6 Fassung gemäss RRB vom 20. Oktober 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 30. Oktober 2020).
7 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
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Artikel 36 Unterhaltsbeiträge des Bundes

1 Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstel - lung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.
2 Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungs - schutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebs - bereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.
3 Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.

Artikel 37 Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemein

- deführungsstabs
1 Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt - zungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienst - pflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
2 Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivil - schutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs.

Artikel 38 Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutz - dienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmate - rials.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler 11
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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