GESETZ über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri
GESETZ über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz; BSG) (vom 25. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Kapitel: GEGENSTAND
Artikel 1
1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 4 .
2 Es regelt die Organisation, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
2. Kapitel: BEVÖLKERUNGSSCHUTZ
Artikel 2 Ausserordentliche Lagen
1 Ausserordentliche Lagen sind Situationen, die mit den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen der Einwohnergemeinden oder des Kantons nicht mehr bewältigt werden können, wie Naturkatastrophen, schwere Unfälle und dergleichen.
2 In ausserordentlichen Lagen kann der Regierungsrat notfalls vom Gesetz abweichen (Notstand). In diesem Fall erklärt er öffentlich den Beginn und das Ende des Notstandsfalls. Er bezeichnet das Notstandsgebiet. Die
1 AB vom 19. August 2005.
2 SR 520.1
3 RB 1.1101
4 SR 520.1 1
Abweichungen vom Gesetz müssen sachbezogen und verhältnismässig sein.
3 Der Regierungsrat legt dem Landrat einen Schlussbericht und bei sehr folgenschweren Ereignissen einen Zwischenbericht über die Bewältigung der ausserordentlichen Lage vor.
Artikel 3 Besondere Massnahmen
1 Sofern das nötig ist, um ausserordentliche Lagen zu bewältigen, kann der Regierungsrat die Bewohner und Bewohnerinnen eines bestimmten Gebiets vorübergehend aussiedeln (Evakuation). Das gleiche Recht steht dem Einwohnergemeinderat für sein Gemeindegebiet zu.
2 Im Rahmen der Verordnung des Bundesrats über die Requisition 5 können die zuständigen Organe bewegliche und unbewegliche Sachen Dritter gegen Entschädigung umgehend beanspruchen (Requisition).
Artikel 4 Zusammenarbeit
1 Alle Organisationen, die der Bewältigung ausserordentlicher Lagen dienen, arbeiten als Partnerorganisationen zusammen, um den Schutz der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere: die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, die Rettungs - dienste, die Schadenwehr und die technischen Betriebe. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Organisationen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Bevölkerungs - schutzes treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 5 Organisation
a) Grundsatz
1 Der Regierungsrat sorgt für die Vorbereitung, die Durchführung und die Koordination aller Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. Er regelt insbesondere die Alarmierung und die Information der Bevölke - rung.
2 Er kann diese Aufgabe in Einzelfällen einer regierungsrätlichen Delegation oder einem Regierungsmitglied übertragen.
3 Der Regierungsrat arbeitet dabei mit den Einwohnergemeinden zusammen.
5 SR 519.7
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Artikel 6 b) kantonaler Führungsstab
1 Zu seiner Unterstützung setzt der Regierungsrat den kantonalen Führungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.
2 Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Regierungsrat die Aufgaben, die Organisation, den Einsatz des kantonalen Führungsstabs sowie dessen Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und den Gemeindefüh - rungsstäben.
3 Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab einge - setzt wird. In dringlichen Fällen kann der Stabschef oder die Stabschefin den Führungsstab oder Teile davon aufbieten und Sofortmassnahmen treffen. Er oder sie benachrichtigt den Regierungsrat darüber so rasch als möglich.
Artikel 7 c) Gemeindeführungsstab
1 Jeder Einwohnergemeinderat setzt einen Gemeindeführungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.
2 Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Einwohnergemeinderat die Aufgaben, die Organisation und den Einsatz des Gemeindeführungsstabs.
3 Der Gemeindeführungsstab koordiniert den Fronteinsatz aller Beteiligten, soweit nicht der kantonale Führungsstab die Koordination übernimmt. Er arbeitet mit diesem eng zusammen.
4 Die Einwohnergemeinden können unter sich vereinbaren, ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen.
Artikel 8 d) Ausbildung und Kosten
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der gemeindlichen Führungsstäbe. Er trägt hiefür die Kosten.
2 Im Übrigen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten für ihre Führungsstäbe.
3. Kapitel: ZIVILSCHUTZ
1. Abschnitt: Aufgabe
Artikel 9
1 Der Zivilschutz dient dazu, in ausserordentlichen Lagen die Bevölkerung zu schützen, Schutz suchende Personen zu betreuen, Kulturgüter zu 3
schützen sowie die Führungsorgane und die Partnerorganisationen zu unterstützen.
2 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann zudem zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.
2. Abschnitt: Behördenorganisation
Artikel 10 Regierungsrat
Im Rahmen der Bundesgesetzgebung übt der Regierungsrat die Aufsicht aus über den Vollzug der Zivilschutzmassnahmen. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz überträgt.
Artikel 11 Zuständige Direktion
Die für den Zivilschutz zuständige Direktion 6 leitet den Vollzug der Zivil - schutzgesetzgebung. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz über - trägt.
Artikel 12 Zuständiges Amt
Das für den Zivilschutz zuständige Amt 7 erfüllt alle Aufgaben, die die Zivil - schutzgesetzgebung des Bundes oder dieses Gesetz dem Kanton überträgt und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Artikel 13 Einwohnergemeinden
1 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Einwohnergemeinden den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmass - nahmen. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt.
2 Sie stellen dem Kanton die Daten zur Verfügung, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung benötigt werden.
6 Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
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3. Abschnitt: Zivilschutzorganisation
Artikel 14 Grundsatz
Der Kanton unterhält und betreibt eine Zivilschutzorganisation. Er berück - sichtigt dabei die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.
Artikel 15 Bestand und Kommando
1 Der Regierungsrat bestimmt den Bestand der kantonalen Zivilschutzorga - nisation. Er wählt den Kommandanten oder die Kommandantin und bestimmt die Stellvertretung.
2 Im Rahmen der Bundesgesetzgebung bezeichnet der Regierungsrat die Aufgaben des Kommandos in einem Reglement.
Artikel 16 Organisation
Die zuständige Direktion 8 organisiert den kantonalen Zivilschutz. Sie regelt insbesondere die Einsatzformationen, die Einteilung der Schutzdienst - pflichtigen sowie deren Funktionen und Grade.
Artikel 17 Ausbildung und Material
Der Kanton:
a) bildet die Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisation aus, soweit das nicht Aufgabe des Bundes ist;
b) sorgt für die nötigen Ausbildungsplätze;
c) beschafft, unterhält, ersetzt und lagert das für die Zivilschutzorganisation erforderliche Material.
Artikel 18 Aufgebot
1 Der Kanton bietet die Schutzdienstpflichtigen auf und dispensiert sie:
a) im Ereignisfall;
b) zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung und die Weiterbildung;
c) zu den Wiederholungskursen;
d) für den Unterhalt der Schutzbauten und des Materials.
8 Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5
2 Im Ereignisfall sind die betroffenen Gemeindeführungsstäbe ermächtigt, die ihnen zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen zu ihrer Unterstützung aufzubieten und zu dispensieren.
3 Auf Gesuch hin und im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Schutzdienstpflichtige zugunsten anderer Kantone oder zu besonderen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft aufbieten.
Artikel 19 Kontrollführung
1 Der Kanton führt die Kontrolle über den Einsatz der Schutzdienst - pflichtigen. Er besorgt die damit verbundenen administrativen Arbeiten.
2 Er hat insbesondere zu prüfen, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt ist. Zudem hat er den Personalbestand der Schutzdienstpflichtigen zu planen, zu bewir - tschaften und zu kontrollieren.
Artikel 20 Einsatz und Kommando
Die Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivil - schutzkommando. Vorbehalten bleiben die Einsätze zur Unterstützung der Gemeindeführungsstäbe, die unter deren Kommando stehen.
4. Abschnitt: Kosten
Artikel 21
1 Der Kanton trägt die Kosten des Zivilschutzes. 9
2 ... 10
4. Kapitel: SCHUTZBAUTEN UND ERSATZBEITRÄGE
Artikel 22 Schutzräume
1 Die zuständige Direktion 11 steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohner - gemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzrau - mangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume vorhanden sind.
9 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
10 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
11 Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutz - räume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt ist.
3 Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraum - baupflicht geleistet wurden.
4 Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt 12 die Bundesgesetzgebung über die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Artikel 23 Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle
1 Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Ihre zivilschutzfremde Nutzung ist zulässig, sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse und die Vorgaben des Bundes das zulassen.
2 Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unter - halt der Schutzräume. Zu diesem Zweck ist den Verantwortlichen der Zugang zu den Schutzräumen zu gewähren.
Artikel 24 Schutzanlagen
1 Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungs - stabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl geschützter Sanitätsstellen.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten.
5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Rechtsmittel
1 Verfügungen des zuständigen Amtes 13 können bei der zuständigen Direk - tion 14 mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
12 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
13 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
14 Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
2 Vermögensrechtliche Ansprüche sind mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Obergericht geltend zu machen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 15 .
Artikel 26 Vorhandenes Zivilschutzmaterial und
bestehende Zivilschutzanlagen
1 Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind, bleiben in deren Eigentum.
2 Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen.
3 Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.
Artikel 27 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat führt dieses Gesetz in einem Reglement näher aus.
Artikel 28 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 16 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
15 RB 2.2345
16 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2005 (AB vom 28. Okto - ber 2005).
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