Verordnung über die Strafrechtspflege (320.110)
CH - OW

Verordnung über die Strafrechtspflege

über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. März 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
3 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: ERSTER TEIL: VERFAHREN GEGEN ERWACHSENE I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 1

A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten.

Art. 2

B. Strafverfolgung von Amtes wegen oder auf Antrag
1 Die strafbaren Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt und beurteilt.
2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, dürfen die Behörden erst einschreiten, wenn ein Strafantrag vorliegt. In dringenden Fällen können vor Einreichung des Strafantrages Massnahmen zur Beweissicherung ergriffen werden.
3 Auf die Verfolgung oder Bestrafung darf verzichtet werden, wenn: a. die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 bis 54 StGB 4 erfüllt sind; 5 b. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt; c. von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB 6 abgesehen werden kann; 7 d. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten. 8

Art. 3

C. Erforschung der Wahrheit
1 Die Polizei-, Untersuchungs- und Gerichtsorgane haben zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.
2 Die Umstände, die für und wider den Beschuldigten sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären.

Art. 4

D. Freie Beweiswürdigung
1 Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel beurteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.
2 Im Zweifel entscheidet der Richter zu Gunsten des Angeschuldigten.
1 Die Verhandlungen der Gerichte sind mit Ausnahme der Urteilsberatung öffentlich.
2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Beteiligten es verlangen, oder wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. 9
3 Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Bewilligung des Gerichts- präsidenten.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Jugendgericht.

Art. 6

F. Rasche Durchführung Jedes Strafverfahren ist ohne unbegründete Verzögerung durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Haftfälle.
2. Abschnitt: Rechtshilfe und Amtshilfe 10

Art. 7

A. Gegenüber dem Bund und andern Kantonen
1 Die Rechtshilfe gegenüber dem Bund und anderen Kantonen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Für die Behandlung von Rechtshilfegesuchen des Bundes und der Kantone ist die Behörde zuständig, die auch innerkantonal sachlich zuständig ist. 11
3 Bei politischen oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechen oder Vergehen bestimmt der Regierungsrat, ob dem Gesuch eines anderen Kantons um Zuführung des Angeschuldigten oder Verurteilten zu entsprechen sei oder ob die Obwaldner Instanzen die Beurteilung zu übernehmen haben.

Art. 8

12 B. Gegenüber ausländischen Staaten
1 Ausländischen Staaten wird Rechtshilfe im Rahmen des Bundesrechts und der Staatsverträge gewährt.
2 Für die Behandlung ausländischer Rechtshilfegesuche ist die Behörde zuständig, die auch innerkantonal sachlich zuständig ist. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtshilfe. Gesuche um die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide beurteilt der Kantonsgerichts- präsident.
3 Niemand kann verpflichtet werden, als Zeuge vor Behörden ausländischer Staaten zu erscheinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge.
4 Gegen Verfügungen in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission eingereicht werden.

Art. 8b

13 C. Weitergabe von Personendaten
1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten im Sinne einer Amtshilfe mit anderen Strafverfolgungsbehörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.
Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem im Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen: a. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz; b. die Weitergabe an das Drittsystem wurde von der beauftragten Person für Datenschutz vorher geprüft; 14 c. die Einwilligung des Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; d. es dürfen nur Straftaten, die sowohl von erheblicher als auch über- regionaler Bedeutung sind, erfasst werden; e. die Weitergabe der Daten ist zu protokollieren.
3. Abschnitt: Parteien, Verteidigung

Art. 9

A. Parteien
1 Parteien im Strafverfahren sind: a. der Angeschuldigte oder Angeklagte; b. das Verhöramt in der Untersuchung und die Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren; 15 c. der Geschädigte als Kläger, sei es, dass er
1. die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Strafkläger),
2. privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger).
2 Ist der Angeschuldigte oder Angeklagte unmündig oder entmündigt, aber urteilsfähig, können die Parteirechte von ihm wie auch von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
3 Bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) können neben dem Verletzten die Sozialhilfe- und Vormundschaftsbehörden Strafantrag stellen und die Rechte des Klägers ausüben. 16

Art. 10

B. Verteidigung 1. Private Der Angeschuldigte hat mit Beginn des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Recht, einen Verteidiger beizuziehen, der sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen hat.

Art. 11

2. Amtliche a. im Untersuchungsverfahren
1 Das Verhöramt bestellt dem Angeschuldigten auf Verlangen einen amtlichen Verteidiger: 17 a. in wichtigen Fällen, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet; b. in jedem Falle, wenn die Untersuchungshaft nach Ablauf von 14 Tagen aufrecht erhalten wird, mindestens für die Dauer der Haft.
2 Wenn ein Angeschuldigter infolge eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen mangelnder Sprachkenntnisse seine Interessen nicht genügend wahren kann, und die Verbeiständung durch seinen gesetzlichen Vertreter oder der Beizug eines Dolmetschers nicht genügt, wird ihm von Amtes wegen ein Verteidiger bestellt.
3 Das Verhöramt hat den Angeschuldigten auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. 18
4 ...
19

Art. 12

b. im gerichtlichen Verfahren
1 Der Gerichtspräsident kann dem Angeklagten, der nicht schon einen selbstgewählten oder amtlichen Verteidiger hat, für das gerichtliche Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn die Ausfällung einer Freiheitsstrafe beantragt wird oder wenn sich der Angeklagte zur Zeit der Gerichtsverhandlung in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im Strafvollzug befindet. 20
2 Der Gerichtspräsident muss dem Angeklagten, der nicht bereits verteidigt ist, einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn der Staatsanwalt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten, Einweisung in eine Anstalt oder Verwahrung beantragt.

Art. 13

21 c. Wahl und Entschädigung
1 Als amtlicher Verteidiger wird in der Regel ein Anwalt bezeichnet, der im Kanton ein Anwaltsbüro führt. Die Anwälte sind zur Annahme verpflichtet. Auf die Wünsche der Partei ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gerichtspräsidium bzw. das Verhöramt im Rahmen des Anwaltstarifs zulasten der Staatskasse festgesetzt. Sie kann vom kostenpflichtigen Angeklagten zurückgefordert werden.
3 Der amtliche Verteidiger hat dem Gerichtspräsidium bzw. dem Verhöramt eine detaillierte Aufstellung seiner Aufwendungen und des entsprechenden Zeitaufwandes einzureichen.

Art. 14

C. Geschädigter 1. Als Partei im Strafpunkt
1 Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörden Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt.
2 Wird auf eine Strafklage oder das Begehren um Zulassung als Strafkläger nicht eingetreten, hat dies das Verhöramt dem Betroffenen mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. 22

Art. 15

2. Als Partei im Zivilpunkt a. Zulässigkeit der Zivilklage Der Geschädigte kann im Strafverfahren Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung, Beseitigung der Störung, Rückgabe von Sachen oder Rückerstattungen von Leistungen geltend machen, sofern sie sich gegen den Angeschuldigten richten und aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden.

Art. 16

b. Anhebung der Zivilklage
1 Die Zivilklage kann mit der Strafanzeige verbunden oder im Laufe des Verfahrens bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung durch die Untersuchungsbehörde schriftlich angehoben werden. Dabei hat der Kläger die Beweismittel anzugeben und, soweit möglich, einzureichen.
2 Der Geschädigte ist im Überweisungsbeschluss nochmals auf die Möglichkeit der adhäsionsweisen Anhebung einer Zivilklage und deren Befristung hinzuweisen. 23
3 Es kann vom Kläger ein Kostenvorschuss verlangt werden. 24

Art. 17

c. Beurteilung der Zivilklage
1 Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet der Strafrichter auch über die Zivilansprüche. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann der Strafrichter die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Kläger im übrigen an das Zivilgericht verweisen.
2 Im Strafbefehlsverfahren und im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche beurteilt der Strafrichter Zivilansprüche nur, wenn und soweit der Sachverhalt liquid ist. Ansonsten verweist er den Kläger an das Zivilgericht.
3 Der Strafrichter kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
4 Für die Beurteilung der Zivilansprüche gelten in allen Instanzen ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
5 Die Geltendmachung noch nicht beurteilter zivilrechtlicher Forderungen auf dem Zivilweg bleibt dem Geschädigten in jedem Falle vorbehalten.

Art. 17a

26

Art. 18

27 d. Weiterzug
1 Gegen den Entscheid, Zivilansprüche nicht im Adhäsionsverfahren zu beurteilen, ist die Beschwerde zulässig.
2 Der Entscheid über Zivilansprüche kann von den Parteien mit den Rechtsmitteln des Strafverfahrens weitergezogen werden.
3 Gegen den Entscheid des Verhöramtes ist die Beschwerde zulässig, soweit keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes ist die Appellation zulässig.
4. Abschnitt: Mitteilung über das Strafverfahren und Akteneinsicht Dritter

Art. 19

A. Mitteilung 1. An Behörden und Privatpersonen
1 Zeigt sich bei Anlass eines Strafverfahrens die Notwendigkeit vormundschaftlicher, fürsorglicher oder anderer nicht strafrechtlicher Massnahmen, sind der zuständigen Behörde die geeigneten Mitteilungen zu machen.
2 Zeigt sich in einem Strafverfahren gegen Erwachsene, dass Kinder oder Jugendliche geschädigt oder gefährdet sind, ist hievon der zuständigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen. 28
3 Privatpersonen dürfen Aufschlüsse nur erteilt werden, soweit diese im Interesse eines Schutz- oder Hilfebedürftigen liegen.

Art. 20

29 2. An die Öffentlichkeit
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit, erlässt das Verhöramt die notwendigen Mitteilungen über den Stand des Strafverfahrens.
2 Aufforderungen an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach dem Täter und bei der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln erfolgen durch die Polizei im Einverständnis mit dem Verhöramt.
Kurze polizeiliche Orientierungen über das Unfall- und Deliktsgeschehen innerhalb des Kantons ohne Nennung der Betroffenen sind zulässig, soweit das Verhöramt nicht etwas anderes verfügt.

Art. 21

B. Akteneinsicht Dritter
1 Dritte, die nicht Prozessparteien oder deren Anwälte sind, und Verwaltungsbehörden können nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderläuft.
2 Der Entscheid über die genannten Voraussetzungen liegt beim Verhöramt oder beim Präsidium des urteilenden Gerichtes. 30
5. Abschnitt: Folgen des Ausbleibens und Zustellungs- bevollmächtigung 31

Art. 22

A. Entschuldigtes Ausbleiben Hindern den Vorgeladenen wichtige Gründe, der Vorladung Folge zu leisten, ist die zuständige Instanz unverzüglich zu benachrichtigen. Der Hinderungs- grund ist sofort glaubhaft zu machen.

Art. 23

B. Unentschuldigtes Ausbleiben
1 Bleibt ein Vorgeladener unentschuldigt aus, kann er nach Art. 25 des Gerichtsorganisationsgesetzes bestraft werden. Überdies kann ihn die Behörde polizeilich vorführen lassen und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Vorbehalten sind die Fälle, in denen die Verordnung die Folgen unentschuldigten Ausbleibens besonders regelt. 32
2 ...
33

Art. 24

C. Aufhebung der Säumnisfolgen
1 Die wegen unentschuldigten Ausbleibens eingetretenen nachteiligen Folgen werden aufgehoben, wenn der Säumige glaubhaft macht: a. dass er von der Vorladung keine oder so spät Kenntnis erhielt, dass er sie nicht befolgen konnte; b. oder dass ihn wichtige Gründe am Erscheinen hinderten und eine rechtzeitige Entschuldigung ohne seine Schuld unterblieb.
2 Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert 10 Tagen seit Empfang der Mitteilung einzureichen. Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht innert dieser Frist gestellt werden, ist es innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
3 Die wegen verspäteten Erscheinens ausgesprochenen Säumnisfolgen werden aufgehoben, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass ihn wichtige Gründe am rechtzeitigen Erscheinen hinderten.
4 Die Behörde, welche die Säumnisfolgen aussprach, entscheidet über das Gesuch nach ihrem Ermessen. 34
1 Eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht in der Schweiz wohnt, kann verpflichtet werden, hier eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bezeichnen.
2 Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so können Zustellungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.
6. Abschnitt: Amtssprache

Art. 25

36 A. Amtssprache und Übersetzung
1 Die Amtssprache ist deutsch.
2 Wird mit Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher beizuziehen. In einfachen oder dringenden Fällen kann davon abgesehen werden, wenn der Verhandlungsleiter oder der Protokollführer die fremde Sprache genügend beherrscht.

Art. 25a

37 B. Bestellung des Dolmetschers
1 Der Dolmetscher wird vom Verhandlungsleiter bestellt und auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen.
2 Der Dolmetscher kann von den Parteien abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an seiner Eignung oder an seiner Unbefangenheit bestehen.
3 Der Dolmetscher ist für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. II. Titel: Untersuchungsverfahren
1. Abschnitt: Einleitung

Art. 26

A. Anzeige
1 Jedermann ist berechtigt, strafbare Handlungen bei der Polizei oder beim Verhöramt anzuzeigen. 38
2 Der Strafantrag im Sinne des Strafgesetzbuches kann sowohl bei der Polizei als auch beim Verhöramt gestellt werden. 39
3 Behördemitglieder und Beamte sind verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 in einer Sache das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, sind für diesen Fall von der Anzeigepflicht entbunden.
4
5 Verlangt der Anzeiger, dass sein Name geheimgehalten wird, so sind zunächst nur solche Erhebungen zulässig, welche weder die Ehre noch andere Rechte der beschuldigten Person beeinträchtigen. Die Strafbestimmungen über die falsche Anschuldigung oder die Irreführung der Rechtspflege bleiben vorbehalten. 40
6 Dem Anzeiger ist auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm in den Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Straf- oder Zivilkläger daran teilnimmt. 41

Art. 26a

42 B. Polizeiliches Ermittlungsverfahren 1. Aufgaben der Polizei
1 Die Polizei führt von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die ersten Ermittlungen durch, die sich vorwiegend auf den äusseren Hergang der Tat erstrecken; sie sammelt die wichtigen Beweismittel und Spuren und ist für deren Sicherstellung besorgt. Sie trifft die ihr nach dieser Verordnung zustehenden unaufschiebbaren Massnahmen.
2 Im Strassenverkehrsrecht, vorbehältlich Unfälle mit Todesfolge oder schwer wiegenden Körperverletzungen, im Übertretungsstrafrecht sowie in
anderen leichten Straffällen ermittelt die Polizei selbstständig, erstattet aber dem Verhöramt so rasch als möglich schriftlichen Bericht. Bei häuslicher Gewalt gilt Art. 85c dieser Verordnung. Das Verhöramt kann die Unter- suchung jederzeit an sich ziehen. 43
3 In den übrigen Strafsachen informiert die Polizei das Verhöramt unverzüglich und handelt nach seinen Weisungen.

Art. 26b

44 2. Polizeiliche Befragungen
1 Die Polizei kann nach den folgenden Bestimmungen den Angeschuldigten und Personen, welche Auskunft geben können, als Auskunftspersonen befragen.
2 Die Polizei ist befugt, bei Übertretungen den Angeschuldigten und die Auskunftspersonen zu befragen.
3 Zur Abklärung von Nebenumständen von Verbrechen und Vergehen kann die Polizei auf Anordnung des Verhöramtes Befragungen durchführen.
4 Die Bestimmungen von Art. 29 bis 46 finden sinngemäss Anwendung mit den folgenden Einschränkungen: a. Drittpersonen können von der Polizei nur als Auskunftsperson einvernommen werden; b. Akteneinsicht wird nur auf Verfügung des Verhöramtes gewährt.
5 Die Polizei hat die Geschädigten auf ihre Parteirechte aufmerksam zu machen.

Art. 26c

45 3. Polizeiliche Observation
1 Bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen, so kann die Polizei vermutlich daran beteiligte Personen und deren Fahrzeuge beobachten sowie die entsprechenden Daten speichern.
2 Ist es zur Abklärung des Sachverhaltes unerlässlich, so können auch unbeteiligte Dritte beobachtet werden.

Art. 26d

46 4. Rapporterstattung Über ihre Erhebungen und Massnahmen erstattet die Polizei dem Verhöramt so rasch als möglich einen schriftlichen Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Art. 27

47 C. Aufgabe des Verhöramtes, Eröffnung der Untersuchung
1 Sobald das Verhöramt benachrichtigt worden ist, steht ihm die Leitung des Verfahrens zu. Es prüft die von der Polizei getroffenen Abklärungen und erteilt die notwendigen Anweisungen.
2 Das Verhöramt eröffnet die Untersuchung, wenn aufgrund eigener Wahrnehmung, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen.
3 Eine Untersuchung gilt namentlich als eröffnet, sobald: a. das Verhöramt eine Angeschuldigten- oder eine Zeugeneinvernahme durchgeführt oder einen Sachverständigen beigezogen hat; b. das Verhöramt eine Zwangsmassnahme angeordnet hat; c. die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder auf Anordnung des Verhöramtes Einvernahmen durchgeführt hat.
4 Der Geschädigte ist anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle.

Art. 28

D. Nichteintreten
1 Nichteintreten wird beschlossen: a. bei fehlender Zuständigkeit; b. bei Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrages, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt; c. bei Verjährung des Strafanspruches; d. bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige.
2 Der Nichteintretensbeschluss schliesst nicht aus, dass später wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren eröffnet wird.
3 Gegen den Nichteintretensbeschluss kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden. 49
2. Abschnitt: Das Beweisverfahren
1. Unterabschnitt: Allgemeines

Art. 29

50 A. Zweck des Beweisverfahrens Die Untersuchung hat den Zweck, alle sachdienlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu sind alle für die Verfolgung und Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände abzuklären und alle Beweismittel sowohl für die Schuld als auch die Unschuld des Angeschuldigten zu sammeln und zu sichern.

Art. 30

B. Protokoll der Beweisverhandlung 1. Aufnahme
1 Über jede Beweisverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.
2 Für Untersuchungen über Verbrechen oder schwere Vergehen, die voraussichtlich vom Kantonsgericht beurteilt werden, ist eine weitere Amtsperson beizuziehen.

Art. 31

2. Inhalt
1 Das Protokoll bezeichnet Ort und Zeit der Verhandlung und führt alle Beteiligten auf. Es gibt den Gang der Verhandlung im wesentlichen wieder.
2 Die Aussagen der Einvernahme sind grundsätzlich im Wortlaut wiederzugeben.
3 Bei wichtigen Einvernahmen kann das Verhöramt oder das Gericht die Aussagen zusätzlich mit Tonband-, Video- oder ähnlichen Geräten aufzeichnen; gegebenenfalls ist dies vor der Einvernahme allen Anwesenden bekanntzugeben. 51

Art. 32

3. Unterzeichnung
1 Am Schluss der Verhandlung wird das Protokoll den Einvernommenen vorgelesen oder zur Einsicht gegeben und die Frage gestellt, ob sie Ergänzungen oder Berichtigungen verlangen.
2 Das Verhöramt, allfällige weitere Amtspersonen und die Einvernommenen haben das Protokoll zu unterzeichnen. Weigert sich ein Einvernommener, das Protokoll zu unterzeichnen, ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken. 52
2. Unterabschnitt: Rechte der Parteien im Beweisverfahren

Art. 33

A. Akteneinsicht
1 Den Parteien ist auf Begehren nach Durchführung der ersten Einvernahmen Akteneinsicht zu gewähren, soweit es der Untersuchungs- zweck nicht verbietet.
2 Dem Angeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, darf das Verhöramt die Einsicht in ein ärztliches Gutachten vorenthalten, wenn zu befürchten ist, dass ihm die Kenntnis des Gutachtens zu erheblichem Nachteil gereichen würde. 53

Art. 34

54 B. Anwesenheit bei Beweisaufnahmen
1 Dem Angeschuldigten und den Parteivertretern ist auf Begehren die Anwesenheit bei den Einvernahmen zu gestatten, wenn es nicht besondere Umstände verbieten.
2 Dem Augenschein und der mündlichen Anhörung von Sachverständigen können die Parteien und ihre Anwälte beiwohnen und Erläuterungsfragen stellen. Das Verhöramt hat zu diesem Zweck den Parteien den Termin mitzuteilen, soweit nicht zu dringenden Tatbestandsaufnahmen ein sofortiger Augenschein notwendig ist.

Art. 35

C. Ergänzungsanträge
1 Bei Anwesenheit einer Partei bei den Einvernahmen kann diese am Schluss Ergänzungsfragen stellen. 55
2 Die Parteien haben im Verlaufe der Untersuchung jederzeit das Recht, Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung zu stellen.
3. Unterabschnitt: Einvernahmen

Art. 36

A. Arten 1. Rogatorische Einvernahme Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können auf dem Wege der Rechtshilfe einvernommen werden. Den Parteien ist hievon Kenntnis zu geben, sofern ein Begehren um Teilnahme an der Einvernahme vorliegt und im betreffenden Kanton die Anwesenheit gestattet ist.

Art. 37

2. Getrennte Einvernahme und Konfrontation
1 Die Einvernahmen erfolgen in Abwesenheit anderer einzuvernehmender Personen.
2 Zur Klärung von Widersprüchen kann der Angeschuldigte mit dem Kläger oder mit Zeugen konfrontiert werden.
3 Wird der Angeschuldigte gestützt auf das Opferhilfegesetz 56 von der Teilnahme an der Einvernahme des Opfers ausgeschlossen, so ist ihm entweder Gelegenheit zu geben, ihr durch Übertragung in einen andern Raum zu folgen oder es ist ihm das Befragungsprotokoll zuzustellen. Er muss dem Opfer in der Folge Ergänzungsfragen stellen können. Der Verteidiger kann an der Einvernahme teilnehmen und die Rechte des Angeschuldigten wahrnehmen. 57

Art. 38

58

Art. 39

B. Durchführung 1. Einvernahme des Angeschuldigten a. Feststellung der Personalien und persönlichen Verhältnisse
1 Die Einvernahme beginnt mit der Feststellung der Personalien des Angeschuldigten und der Aufforderung, die Wahrheit zu sagen.
2 Der Angeschuldigte ist auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen sowie zum Beizug eines Verteidigers hinzuweisen.
3 Der Angeschuldigte wird über seine persönlichen Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen befragt. Im Haftfalle kann er veranlasst werden, einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf zu den Akten zu geben. Weitere Befragungen und Erhebungen, wie Einholen eines Vorstrafenberichtes und eines polizeilichen Führungsberichtes sind durchzuführen, soweit die Überweisung an das Kantonsgericht bzw. das Kantonsgerichtspräsidium bevorsteht und die Beweiswürdigung es erfordert.

Art. 40

b. Eröffnung der Anzeige
1 Dem Angeschuldigten ist Kenntnis zu geben von der gegen ihn vorliegenden Anzeige sowie den Verdachtsgründen, und er ist zu veranlassen, eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes zu geben.
2 Bestreitet der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung, hält ihm das Verhöramt die belastenden Tatsachen vor und fordert ihn auf, die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 60
3 Gesteht der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung, prüft das Verhöramt die Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit des Geständnisses und befragt den Angeschuldigten über die näheren Umstände und die Beweggründe seines Handelns. 61

Art. 41

c. Grundsätze
1 Das Verhöramt verhört den Angeschuldigten eingehend über die ihm zur Last gelegte Handlung. Bei Übertretungen kann an die Stelle des Verhörs das polizeiliche Einvernahmeprotokoll treten. 62
2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt.
3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willens- freiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen.

Art. 42

2. Einvernahme von Zeugen a. im allgemeinen
1 Nach Feststellung der Personalien des Zeugen sowie seiner Beziehungen zum Angeschuldigten klärt das Verhöramt den Zeugen über die Zeugnispflicht oder über ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht auf. Die Aufklärung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 48 Abs. 3 kann 63
2 Das Verhöramt ermahnt den Zeugen zur Wahrheit und legt ihm die Folgen falschen Zeugnisses dar. 64
3 Bei der Einvernahme über die Sache selbst ist der Zeuge zur Angabe der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen und sodann nötigenfalls zur Ergänzung seiner Aussagen und zur Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen zu veranlassen.
Das Verhöramt achtet darauf, dass der Zeuge genau unterscheidet zwischen dem, was er selber wahrgenommen, und dem, was er von anderen erfahren hat. 65

Art. 43

b. Erhebung über die persönlichen Verhältnisse Erhebungen über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Zeugen sind einzuholen, wenn sie zur Prüfung der Glaubwürdigkeit einer erheblichen Aussage notwendig sind.

Art. 44

3. Einvernahme von Auskunftspersonen a. im allgemeinen
1 Für die Einvernahme der Auskunftspersonen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme des Angeschuldigten.
2 Zur Einvernahme von Kindern als Geschädigte oder Auskunftspersonen ist ein Inhaber der elterlichen Sorge oder eine andere erwachsene Vertrauensperson beizuziehen. 66
3 Sind Kinder und Jugendliche an Unzuchtdelikten Erwachsener beteiligt, sollen sie ohne zwingende Gründe nicht mehr als einmal und nicht vor erwachsenen Angeschuldigten oder Zeugen einvernommen werden.
4 Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet. 67
5 Sie kann die Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern. Die Auskunftsperson ist über das Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Sie wird zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt. 68
6 Der Auskunftsperson kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 69

Art. 45

b. Erhebung über die persönlichen Verhältnisse Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen gilt sinngemäss die Bestimmung von Art. 43.

Art. 46

70 4. Einvernahme des Zivilklägers
1 Der Zivilkläger kann verlangen, dass er durch das Verhöramt zur Sache einvernommen wird.
2 Ein Zivilkläger, der Schadenersatzansprüche gestellt hat, ist gehalten, dem Verhöramt die nötigen Angaben zur Begründung seiner Ansprüche zu machen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
3 Im übrigen hat das Verhöramt auch die Beweismassnahmen zu treffen, die zur Beurteilung des Privatklageanspruches notwendig sind.
4. Unterabschnitt: Beweismittel

Art. 47

A. Zeugen 1. Zeugnispflicht
1 Personen, von denen ein wesentlicher Aufschluss über die strafbare Handlung und den Täter zu erwarten ist, sind als Zeugen einzuvernehmen.
2 Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften Zeugnis abzulegen.
3 Auf die vorgelegten Fragen ist nach bestem Wissen und Gewissen Antwort zu geben.

Art. 48

2. Zeugnisverweigerungsrecht
1 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a. die Verwandten des Angeschuldigten in gerader Linie und ihre Ehegatten; b. die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, der eingetragene Partner oder faktische Lebenspartner und der Verlobte des Angeschuldigten; 71 c. die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Pflegeeltern und Pflegekinder des Angeschuldigten; d. Geistliche, Rechtsanwälte und Notare sowie ihre Hilfspersonen über Tatsachen, die ihnen mit Rücksicht auf ihren Beruf anvertraut worden sind, wenn nicht die Person, die ihnen das Geheimnis anvertraut hat, sie von der Pflicht zur Geheimhaltung entbindet. 72
2 Ärzte, Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind in Strafuntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen, nicht aber wegen blosser Übertretung, vom Berufsgeheimnis entbunden und können als Zeugen einvernommen oder zur gutachtlichen Berichterstattung verhalten werden.
3 Kein Zeuge ist zu Aussagen verpflichtet, die nach glaubwürdiger Angabe ihn oder eine zu ihm in einer der in Abs. 1 Bst. a bis c genannten Beziehungen stehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen Gefahr eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre oder Vermögen, aussetzen würde.

Art. 49

73 3. Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
1 Wer als Zeuge unberechtigt die Aussage verweigert, kann nach fruchtloser Warnung zu einer Busse bis Fr. 30 000.– verurteilt werden.
2 Gegen die Anordnung der Busse kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission eingereicht werden.

Art. 50

B. Auskunftspersonen
1 Das Verhöramt hat den Kläger und andere Personen, die befangen erscheinen oder deren Urteilskraft herabgesetzt ist, statt unter Zeugenpflicht als Auskunftspersonen anzuhören. 74
2 Wer auf Grund bestimmter Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, darf über diese Handlung nur als Auskunftsperson, nicht als Zeuge abgehört werden.
3 Kinder und Jugendliche bis zum erfüllten 16. Altersjahr sind nur als Auskunftspersonen zu befragen.

Art. 51

C. Augenschein
1 ...
75
2 Sooft die Umstände die Prüfung oder Feststellung eines Sachverhaltes durch sinnliche Wahrnehmung an Ort und Stelle notwendig machen, ordnet das Verhöramt einen Augenschein an. 76
3 Der Augenschein soll sofort nach der Tat oder, wenn dies nicht möglich ist, unter tunlichster Wiederherstellung der Verhältnisse zur Zeit der Tat stattfinden.
4 Über den Augenschein ist ein Protokoll aufzunehmen.
5 Für die Beweisführung ordnet das Verhöramt nötigenfalls die Erstellung der erforderlichen Fotografien, Pläne und Zeichnungen durch die Polizei an. 77

Art. 52

D. Sachverständige 1. Ernennung
1 Sind zur Feststellung oder zur tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich, ernennt das Verhöramt einen oder mehrere Sachverständige. 78
2 Jedermann, der auf Grund seiner besonderen Kenntnisse als Sachverständiger in Frage kommt, hat einen Auftrag anzunehmen und pflichtgemäss zu erfüllen. Der Sachverständige kann nötigenfalls gleich einem ungehorsamen Zeugen zur Erfüllung des Auftrages angehalten werden.

Art. 53

79 2. Instruktion a. Inhalt Das Verhöramt stellt die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen. Es stellt ihm die als Unterlagen des Gutachtens dienenden Gegenstände und Akten zur Verfügung. Es kann den Sachverständigen ermächtigen, den Angeschuldigten sowie Drittpersonen zu befragen.

Art. 54

b. Form
1 Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich.
2 Den Parteien wird auf Begehren die schriftliche Instruktion zugestellt; sie können Ergänzungsanträge einreichen.
3 Bei einfachen Begutachtungen und wenn der Untersuchungszweck es erfordert, kann die Instruktion mündlich und ohne Beteiligung der Parteien erfolgen.

Art. 55

3. Erstattung des Gutachtens Der Sachverständige erstattet in der Regel ein schriftliches Gutachten.

Art. 56

80 4. Ergänzung des Gutachtens oder Anordnung eines Obergutachtens Ist das Gutachten unklar oder unvollständig, oder stützt es sich auf Tatsachen, die sich durch die Untersuchung als unrichtig herausgestellt haben, so kann das Verhöramt von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder des Richters Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen stellen oder ein Obergutachten anordnen.

Art. 57

81 E. Weitere Beweismittel
1 Als weitere Beweismittel ist alles zu berücksichtigen, was die Straftat direkt belegt oder auf sie hinweist, wie Verbrechenswerkzeuge, Schriftstücke, Pläne, Fotografien, Tonbänder und dergleichen.
2 Als Beweismittel gelten auch Strafregisterauszüge, Führungsberichte und Akten anderer Prozesse.
3 Werden die in den Führungsberichten angegebenen Tatsachen bestritten, und sind sie für die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären.
3. Abschnitt: Vorladung und Zwangsmassnahmen

Art. 58

A. Vorladung und Vorführung 1. Vorladung durch das Verhöramt 82
1 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung des Verhöramtes Folge zu leisten. 83
2 Die Vorladung erfolgt in der Regel schriftlich und ist von der vorladenden Behörde zu unterzeichnen. Sie enthält einen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens. Wenn es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann, ist anzugeben, ob der Vorgeladene als Angeschuldigter, als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Sachverständiger zu erscheinen hat.
3 Die Vorladungen sind wenigstens 48 Stunden vor der Einvernahme zuzustellen.
4 Die Vorladungen werden durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Ausnahmsweise können sie durch einen Weibel oder die Polizei zugestellt werden. Wenn der Adressat nicht erreichbar ist, wird das Schriftstück einer mündigen Person seines Haushaltes mit der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt. 84
5 Wer einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet, hat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
6 Ist der Aufenthalt einer Person, die für das Strafverfahren benötigt wird, unbekannt, so kann sie zur Ermittlung ihres Aufenthaltes polizeilich ausgeschrieben werden. 85

Art. 58a

86 2. Polizeiliche Vorladung
1 Die Polizei kann eine Person unter Angabe des Zweckes vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen oder für eine polizeiliche Befragung nötig ist.
2 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.
3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge, so ist das Verhöramt zu informieren, welches eine Vorladung oder Vorführung anordnen kann.

Art. 59

3. Vorführung 87
1 Das Verhöramt kann die Vorführung anordnen: 88 a. wenn der Vorgeladene auch einer zweiten Vorladung, in welcher ihm diese Massnahme angedroht wurde, ohne genügende Begründung nicht Folge geleistet hat; b. wenn Gefahr im Verzug ist oder befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht sofort freiwillig Folge geleistet wird.
2 Der Vorführungsbefehl erfolgt in der Regel schriftlich. Er wird wie ein Haftbefehl vollstreckt.

Art. 60

89 B. Verhaftung 1. Zuständige Behörden
1 Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: a. das Verhöramt; b. das erkennende Gericht oder sein Präsidium, wenn die Sache bei ihm hängig ist.
2 Der Haftbefehl wird nicht durch den Verhörrichter erlassen, welcher die Strafuntersuchung führt.

Art. 61

2. Verhaftungsgründe
1 Gegen eine Person darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt und zudem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a. Flucht oder Fluchtverdacht; b. Anzeichen, welche den Verdacht begründen, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat vernichten, Zeugen oder Mitschuldige zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde.
2 Aus sicherheitspolizeilichen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Angeschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung. 90
3 Im Protokoll sind die Tatsachen anzugeben, auf die sich der Haftbefehl stützt.

Art. 62

3. Haftbefehl 91
1 Der Haftbefehl erfolgt schriftlich unter Angabe des Verhaftungsgrundes. Dem Verhafteten wird eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben.
2 ...
92

Art. 63

93 4. Ausschreibung
1 Das Verhöramt lässt durch die Polizei eine Ausschreibung zur Verhaftung ergehen, wenn die zu verhaftende Person unbekannten Aufenthaltes und eines schweren Verbrechens dringend verdächtigt ist.
2 Bei schweren Verbrechen kann das Verhöramt für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen, eine Belohnung aussetzen.

Art. 64

5. Vollzug der Verhaftung 94
1 Bei der Verhaftung darf nur soweit Gewalt angewendet werden, als es die Erreichung des Zweckes verlangt.
2 Nach der Festnahme ist dem Verhafteten alles, was verdächtig erscheint oder wovon während der Haft Missbrauch zu befürchten ist, abzunehmen, zu verzeichnen und in amtliche Gewahrsam zu legen.
3 ...
95

Art. 64a

96 6. Anhörung durch das Verhöramt
1 Die verhaftete Person muss ohne Verzug, in der Regel innert 24 Stunden seit der Verhaftung, vom Verhöramt oder vom Präsidium des zuständigen Gerichts befragt werden.
2 Haftgründe bekanntzugeben, und es ist der verhafteten Person Gelegenheit zu geben, Entlastungsbeweise geltend zu machen. Sofort greifbare Beweise sind abzunehmen.
3 Die verhaftete Person ist anlässlich der Hafteröffnung über die ihr zustehenden Rechte zu belehren (richterliche Haftüberprüfung, Haftent- lassungsgesuch), und sie ist insbesondere zu fragen, ob sie einen Verteidiger wünsche.

Art. 64b

7. Richterliche Haftüberprüfung und Haftentlassung a. Richterliche Haftüberprüfung
1 Die verhaftete Person kann beim Verhöramt, im gerichtlichen Verfahren beim Präsidium des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist, innert drei Tagen nach der Verhaftung verlangen, dass der Haftrichter über die Rechtmässigkeit der Haft entscheidet.
2 Das Verhöramt bzw. das Gerichtspräsidium hat das Gesuch unverzüglich mit den Akten und seinem Antrag an das Kantonsgerichtspräsidium weiterzuleiten.
3 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet spätestens innert drei Kalendertagen, in der Regel in einem mündlichen Verfahren. Es kann das Verhöramt bzw. das Gerichtspräsidium, welches die Untersuchungshaft angeordnet hat, zum persönlichen Erscheinen verpflichten. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums ist endgültig.

Art. 64c

98 b. Haftentlassungsgesuch
1 Die verhaftete Person kann jederzeit beim Verhöramt, im gerichtlichen Verfahren beim Präsidium des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist, die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen. Wird dem Gesuch nicht stattgegeben, so ist es unverzüglich mit den Akten und seinem Antrag an das Kantonsgerichtspräsidium weiterzuleiten.
2 Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet spätestens innert drei Kalendertagen über das Haftentlassungsgesuch. Art. 64b Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums ist endgültig.
3 Im Fall der Bestätigung der Untersuchungshaft kann das Kantonsgerichtspräsidium einen Termin für eine neue Überprüfung festlegen oder bestimmen, wann die verhaftete Person frühestens ein neues Haftentlassungsgesuch stellen kann.

Art. 65

99 8. Rechte des Verhafteten a. Benachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers Das Verhöramt ist dafür besorgt, dass die Angehörigen des Verhafteten, allenfalls auch dessen Arbeitgeber, von der Verhaftung umgehend benachrichtigt werden, sofern es nicht berechtigte Interessen des Verhafteten oder der Untersuchungszweck verbieten. Geraten Personen, für die der Verhaftete zu sorgen hat, in eine bedrängte Lage, ist die zuständige Sozialhilfebehörde zu benachrichtigen. 100

Art. 66

b. Verteidigung 101
1 ...
102
2 Der Verhaftete darf sich unbeaufsichtigt mit seinem Verteidiger besprechen. Das Verhöramt kann dies durch Kontrollmassnahmen beschränken, wenn es der Untersuchungszweck erfordert. 103
3 Der Verhaftete darf in der Ausübung des Beschwerderechtes nicht behindert werden.

Art. 67

c. Verkehr mit Untersuchungsgefangenen 104
1 Der mündliche Verkehr mit einem Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung des Verhöramtes gestattet. Die Besuche finden in Gegenwart einer vom Verhöramt bezeichneten Amtsperson statt, wenn nicht das Verhöramt freien Verkehr gestattet. 105
Das Verhöramt überwacht den schriftlichen Verkehr des Untersuchungs- gefangenen. 106
3 Besuche der Geistlichen zu Zwecken der Seelsorge sind ohne Anwesenheit einer Amtsperson zulässig.

Art. 68

d. Behandlung der Untersuchungsgefangenen 107
1 Der Verhaftete soll von den Strafgefangenen getrennt untergebracht sein. Er soll in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als der Zweck der Haft es erfordert. Der Verhaftete ist berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
2 Untersuchungen gegen Verhaftete sind mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. 108

Art. 69

109 e. Vorzeitiger Strafantritt, Hospitalisierung
1 Wenn der Verhaftete geständig ist, eine längere unbedingte Freiheitsstrafe mit Sicherheit erwartet werden kann und er sein ausdrückliches Einverständnis erklärt, kann das Verhöramt oder das zuständige Gerichtspräsidium nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde die vorläufige Verbringung in die Strafanstalt verfügen, sofern der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2 Das Verhöramt oder das zuständige Gerichtspräsidium kann den Verhafteten nach Anhören eines Arztes in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik einweisen.

Art. 70

f. Dauer, Freilassung gegen Sicherheitsleistung 110
1 Wenn kein Haftgrund mehr besteht, hat das Verhöramt oder das zuständige Gerichtspräsidium die Freilassung zu verfügen. 111
2 Das Verhöramt oder das zuständige Gerichtspräsidium kann den Angeschuldigten, der wegen Fluchtgefahr verhaftet worden ist oder zu verhaften wäre, gegen Sicherheitsleistung in Freiheit lassen. Sie können eine Wegweisung und ein Betretungsverbot im Sinne von Art. 85c ff. dieser Verordnung verfügen. 112
3 Die Dauer der Untersuchungshaft soll die mutmassliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
4 ...
113

Art. 71

g. Verfall der Sicherheitsleistung 114
1 Die Sicherheit verfällt, sobald der Angeschuldigte die bei der Anordnung der Sicherheitsleistung festgelegte Auflage nicht erfüllt.
2 Der sichergestellte Betrag wird bei Verfall zunächst zur Bezahlung der Verfahrenskosten, der Geldstrafen sowie der Bussen und schliesslich auf Verlangen des Zivilklägers zur Deckung der zugesprochenen oder zur Sicherstellung der geltendgemachten Zivilforderung verwendet. Der Überschuss fällt in die Staatskasse. 115
3 Über den Verfall der Sicherheit entscheidet die Instanz, welche die Strafsache selber beurteilt.

Art. 72

116 h. Freigabe der Sicherheit Die Sicherheit wird frei, sofern sie nicht bereits verfallen ist, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeschuldigte freigesprochen wird, wenn ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird oder wenn er den Straf- oder Massnahmenvollzug
antritt. Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet die Instanz, welche die Strafsache selber beurteilt hat.

Art. 73

9. Festnahme ohne Haftbefehl a. Vorläufige polizeiliche Festnahme 117
1 Die Polizeiorgane können jede Person festnehmen, die sie bei Verübung eines Verbrechens oder Vergehens antreffen oder die nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer solchen Tat verdächtig erscheint und zudem eine der in Art. 61 genannten Voraussetzungen gegeben ist.
2 Wenn jemand bei Verübung einer Übertretung angetroffen wird oder einer solchen Tat verdächtig ist, darf er nur festgenommen werden, sofern er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, seine Personalien nicht festgestellt werden können oder die Gefahr besteht, dass er seine strafbare Tätigkeit fortsetzen werde. Auf eine Festnahme, die nur wegen ausländischen Wohnsitzes zulässig wäre, ist zu verzichten, wenn der Täter eine hinreichende Sicherheit für eine allenfalls zu erwartende Busse leistet.
3 Die Polizei teilt ihre Massnahme unverzüglich dem Verhöramt mit und holt dessen weitere Instruktionen ein. 118

Art. 74

b. Allgemeines Anhalten 119
1 Privatpersonen sind berechtigt, den bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar nachher aufgegriffenen Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten oder ihn dieser zuzuführen.
2 Der Staat haftet für den Schaden, den Privatpersonen durch diese Mithilfe erleiden.

Art. 74a

120 c. Personenkontrolle
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufdeckung einer Straftat Personen anhalten, sie nach den Personalien befragen sowie mitgeführte Personalpapiere verlangen oder auf andere Weise ihre Identität feststellen.
2 Wenn die Identität einer Person nicht an Ort und Stelle überprüft werden kann, kann die Polizei die angehaltene Person auf den Polizeiposten verbringen. Nach Abklärung der Personalien und allfälliger Verdachtsgründe ist die angehaltene Person entweder zu entlassen oder festzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiezu erfüllt sind.

Art. 74b

121 10. Freies Geleit
1 Landesabwesenden angeschuldigten Personen, in Abwesenheit Verurteilten, Zeugnispflichtigen und Auskunftspersonen kann das Verhöramt oder das Gerichtspräsidium freies Geleit erteilen. Es kann an Bedingungen geknüpft werden.
2 Das freie Geleit erlischt, wenn die angeschuldigte Person oder die in Abwesenheit verurteilte Person im Wiederaufnahmeverfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder wenn die auferlegten oder verurteilte Personen bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen.

Art. 75

122 C. Mildere Massnahmen
1 Lässt sich der Zweck der Verhaftung durch eine mildere Massnahme, wie Schriftensperre, regelmässige persönliche Meldung bei einer Amtsstelle,
Verbleiben in einem bestimmten Umkreis, erreichen, hat das Verhöramt diese zu verfügen.
2 Wenn eine Verfügung wegen Krankheit des Angeschuldigten nicht vollzogen werden kann, trifft das Verhöramt die geeigneten Sicherungs- massnahmen.

Art. 76

D. Beschlagnahme 1. Zur Sicherung von Beweisen und der Einziehung 123
1 Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind zu beschlagnahmen. 124
2 Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden herauszugeben.
3 Bei Grundstücken kann eine Verfügungssperre im Grundbuch angeordnet werden.
4 Die Beschlagnahme von Gegenständen, welche unter das Amts- oder Berufsgeheimnis einer nach Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person fallen, ist unzulässig. 125

Art. 76a

126 2. Zur Sicherstellung von Kosten, Geldstrafe oder Busse
1 Bei Angeschuldigten, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, der Geldstrafe oder der Busse Vermögenswerte beschlagnahmt werden.
2 Auf die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 77

127 3. Vorläufige Beschlagnahme
1 Wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Polizei Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, ohne vorgängige Verfügung des Verhöramtes in Verwahrung nehmen.
2 Die Polizei meldet diese Vorkehr unverzüglich dem Verhöramt, das entweder die Beschlagnahme oder die Freigabe der Gegenstände verfügt.

Art. 78

4. Durchführung 128 Über die beschlagnahmten oder vorläufig in Verwahrung genommenen Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis anzulegen. Der bisherige Inhaber erhält eine Abschrift. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses unterschriftlich zu bestätigen.

Art. 79

5. Rückgabe von Gegenständen 129
1 Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand, trifft das Verhöramt die gutscheinende Verfügung und setzt den abgewiesenen Ansprechern eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Benützen sie diese nicht, wird der Gegenstand dem durch die Verfügung des Verhöramtes bezeichneten Ansprecher ausgehändigt. 130

Art. 80

E. Durchsuchung 1. Personen- und Sachdurchsuchung
1 Der Angeschuldigte und seine beweglichen Sachen dürfen zur Auffindung von Gegenständen, die nach Art. 76 Abs. 1 zu beschlagnahmen sind, durchsucht werden.
2 Die Durchsuchung einer Person besteht in der Kontrolle der getragenen Kleidungsstücke sowie der Körperoberfläche unter Einschluss der Körperöffnungen. Sie ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen Sicherheitsgründe eine sofortige Durchsuchung gebieten.
3 Die Durchsuchung einer nicht angeschuldigten Person darf gegen ihren Willen nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass sie Gegenstände nach Art. 76 Abs. 1 aufbewahrt. Die Körperöffnungen dürfen nicht durchsucht werden.
4 Wenn erhebliche Gefahr im Verzug ist und das Verhöramt nicht rechtzeitig erreicht werden kann, darf die Polizei ohne Anordnung des Verhöramtes eine Durchsuchung vornehmen. Sie hat dem Verhöramt über deren Vornahme und das Ergebnis unverzüglich Bericht zu erstatten.

Art. 80a

132 2. Erkennungsdienstliche Behandlung
1 Personen dürfen erkennungsdienstlich behandelt werden, soweit dies zur Beweiserhebung, Verbrechensbekämpfung oder Identitätsfeststellung notwendig ist. Zu diesem Zweck können namentlich daktyloskopische und fotografische Aufnahmen erstellt werden.
2 Die Polizei ist befugt, auf Anordnung des Verhöramtes Personen erkennungsdienstlich zu behandeln: a. die verhaftet sind, wenn ihr Verhalten unter Einbezug ihres Vorlebens Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie in ähnlicher oder auch in anderer Weise wieder straffällig werden könnten; b. die in einem Strafverfahren angeschuldigt sind, soweit dies zur Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist.
3 Die Polizei kann von sich aus Personen erkennungsdienstlich behandeln: a. wenn eine Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise möglich ist; b. die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme nach

Art. 59 bis 61 und Art. 64 StGB verurteilt worden sind;

c. gegen die eine Einreisesperre besteht. 133
4 Widersetzt sich die betroffene Person der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei, so ist das Verhöramt zur Anordnung zuständig.
5 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind von Amtes wegen zu vernichten wenn: a. sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind; b. der Zweck erreicht ist, oder der ursprünglich gedachte Zweck weggefallen ist; c. die betroffene Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde.
6 Auf Begehren der betroffenen Person ist ihr die Vernichtung der Unterlagen zu bestätigen.
7 Über das Begehren auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen entscheidet das Verhöramt.

Art. 81

3. Hausdurchsuchung a. Voraussetzungen 134 Ist es wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige in einer Wohnung oder andern Räumen verborgen hält oder sich darin Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Tat oder des Täters vorfinden, können diese Räume durchsucht werden.

Art. 82

b. Durchführung
1 Der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn er nicht erreichbar ist, ein Verwandter oder Hausgenosse soll bei der Hausdurchsuchung anwesend sein.
2 Wird die Hausdurchsuchung nicht vom Verhöramt geleitet, bedarf der Beauftragte eines schriftlichen Befehls. 135
3 Wenn erhebliche Gefahr im Verzug ist und das Verhöramt nicht rechtzeitig erreicht werden kann, darf die Polizei ohne vorgängige Anordnung des Verhöramtes eine Hausdurchsuchung vornehmen. Sie hat dem Verhöramt über deren Vornahme und das Ergebnis ohne Verzug Bericht zu erstatten. 136
4 Während der Vornahme der Hausdurchsuchung dürfen die im Haus befindlichen Personen das Haus nicht verlassen.
5 Über die Hausdurchsuchung und die damit verbundenen Massnahmen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 83

4. Durchsuchung von Akten a. Voraussetzungen 137
1 Das Verhöramt verfügt die Durchsuchung von Akten, wenn begründete Vermutung besteht, dass sich darunter Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. 138
2 Schriftstücke von Personen, denen zur Wahrung eines Berufsgeheimnis- ses ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne deren Einwilligung weder durchsucht noch beschlagnahmt werden.

Art. 84

b. Durchführung
1 Die Durchsuchung ist mit möglichster Schonung des Privatgeheimnisses vorzunehmen und über dabei erlangte Einblicke ist strengste Verschwiegenheit zu wahren, soweit sie nicht mit Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang stehen. Dem Inhaber der Akten ist womöglich Gelegenheit zu geben, der Untersuchung beizuwohnen.
2 Erhebt der Inhaber der beschlagnahmten Akten Beschwerde, so sind sie zu versiegeln und zu verwahren, bis entschieden wird, ob sie durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen. 139
3 Zur Durchsuchung kann eine fachkundige Vertrauensperson zugezogen werden. 140

Art. 85

141 F. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsgeräte
1 Das Verhöramt kann den Post- und Fernmeldeverkehr einer Person überwachen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen.
2 Die Überwachungsanordnung ist dem Obergerichtspräsidium zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Für die Anordnung und Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) . Für den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten gilt das BÜPF sinngemäss.

Art. 85a

143

Art. 85b

144

Art. 85c

145 G. Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt 1. Aufgaben der Polizei
1 Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr verbieten. Sie informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich Wegweisung und Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Wegweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme beim Verhöramt. Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
2 Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.

Art. 85d

146 2. Aufgaben des Verhöramtes
1 Die weggewiesene Person wird innert 48 Stunden vom Verhöramt einvernommen. Dieses entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Wegweisung, ob die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Wegweisung kann längstens um 10 Tage verlängert werden. Das Verhöramt erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB einen schriftlichen und begründeten Entscheid. Es informiert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote.
2 Erscheint die weggewiesene Person nicht zur Einvernahme, so entscheidet das Verhöramt auf Grund der Aktenlage über die Wegweisung und das Betretungsverbot.
3 Das Verhöramt informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die weggewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Kantonsgerichts- präsidiums nach Art. 85e.
4 Erscheinen vormundschaftliche Massnahmen angezeigt, so meldet das Verhöramt die Wegweisung unverzüglich der zuständigen Vormund- schaftsbehörde oder bei Dringlichkeit der Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.

Art. 85e

147 3. Verlängerung der Wegweisung
1 Hat die gefährdete Person innert 5 Tagen nach Erlass des Entscheids des Verhöramtes beim Kantonsgerichtspräsidium um Anordnung von Schutz- massnahmen nach Art. 28 ff., Art. 137 oder Art. 175 ff. ZGB ersucht, verlängern sich die Wegweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums, längstens aber um 10 Tage.
2 Das Kantonsgerichtspräsidium informiert das Verhöramt unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.

Art. 86

H. Andere Zwangsmassnahmen 1. Zuständige Behörde Zur Anordnung der in den Artikeln 87 bis 90 genannten Zwangsmass- nahmen sind die Behörden zuständig, die einen Haftbefehl erlassen können.

Art. 87

2. Körperliche Untersuchung, Eingriffe und psychiatrische Begutachtung 150
1 Der Angeschuldigte kann, soweit es zur Feststellung des Sachverhaltes, zur Überführung oder zur Überprüfung der Zurechnungs-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sowie zur Hafterstehungsfähigkeit erforderlich ist: a. körperlich untersucht werden, namentlich zur Entdeckung von Tatspuren; b. körperlichen Eingriffen, namentlich der Entnahme von Blut oder Mageninhalt, unterzogen werden; c. psychiatrisch begutachtet werden. 151
2 Nicht angeschuldigte Personen dürfen nur dann zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung gezwungen werden, wenn der Beweis eines Verbrechens oder Vergehens auf andere Weise nicht erbracht werden kann.

Art. 88

152 3. Durchführung
1 Medizinische Untersuchungen und Eingriffe sowie psychiatrische Begutachtungen sind von einem Arzt oder einer andern fachkundigen Person vorzunehmen.
2 Massnahmen gemäss Art. 87, ausgenommen Blutentnahmen, sind in der Regel durch eine Person gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person vorzunehmen.
3 Zur Anordnung einer Urin- und Blutprobe ist im Rahmen des Strassenverkehrsrechtes und in dringenden Fällen, solange sie nicht verweigert wird, auch die Polizei berechtigt.
4 Bei Widerstand der betroffenen Person ist das Verhöramt zur Anordnung zuständig.
5 Die angeschuldigte Person kann, wenn es die Untersuchung unbedingt erfordert, in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Dieser Aufenthalt gilt grundsätzlich als Untersuchungshaft.
6 In wichtigen Fällen können Untersuchungen und Eingriffe erzwungen werden.

Art. 89

4. Leichenschau, Sektion, Exhumierung 153
1 Liegen bei Todesfällen oder Leichenfunden Anzeichen für ein strafbares Verhalten vor oder ist die Todesursache oder die Identität der Leiche unbekannt, so führt das Verhöramt einen Augenschein durch und lässt den Leichnam durch einen Arzt untersuchen. 154
2 Wenn der Untersuchungszweck es erfordert, kann der Leichnam oder ein Teil davon zurückbehalten, eine Sektion veranlasst oder ausnahmsweise eine Exhumierung angeordnet werden.
3 Nach Beendigung der Untersuchung ist der Leichnam den Angehörigen zur Bestattung zu übergeben; sind keine solchen anwesend, ist der Leichnam der zuständigen Gemeindebehörde freizugeben.

Art. 90

5. Schriftprobe
1 Zur Schriftenvergleichung können sowohl Angeschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen und Privatkläger verhalten werden, Worte oder Sätze niederzuschreiben.
2 Auch ist jeder Inhaber von Schriften, welche sich zur Vergleichung eignen, verpflichtet, diese gegen Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift oder Photokopie und Bescheinigung des Empfanges abzugeben.
4. Abschnitt: Schluss der Untersuchung: Einstellung, Strafbefehl oder Überweisung an das Gericht

Art. 91

156 A. Abschlussverfahren 1. Akteneröffnung
1 Sobald das Verhöramt die Untersuchung als vollständig erachtet, gewährt es den Parteien eine angemessene Frist zur Einsicht in die Akten.
2 Sofern kein Zivil- oder Strafkläger am Verfahren beteiligt ist, kann die Akteneröffnung unterbleiben: a. wenn das Verhöramt aufgrund der polizeilichen oder eigenen Untersuchung einen Strafbefehl erlässt; b. wenn die Einstellung des Verfahrens in Aussicht steht.

Art. 92

2. Mitteilung des Verhöramtes und Einwendungen der Parteien
1 Das Verhöramt teilt den Parteien mit der Akteneröffnung mit, ob es der Staatsanwaltschaft die Überweisung an das Gericht beantragen wird oder ob bei Beteiligung eines Klägers die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt ist.
157
2 Die Parteien sind gehalten, ihre Einwendungen gegen die in Aussicht gestellte Erledigung innert der angesetzten Frist geltend zu machen und allfällige Anträge auf Beweisergänzung zu stellen.

Art. 93

158 3. Erledigung Nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, einen Strafbefehl oder beantragt die Überweisung.

Art. 94

B. Einstellungsverfügung 1. Voraussetzungen 159
1 Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem andern Grund freisprechen würde.
2 Wird Einstellung der Untersuchung ohne Kostenfolge verfügt und war der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, ist die Verfügung des Verhöramtes auf Begehren des Angeschuldigten öffentlich bekannt zu machen. 160

Art. 95

2. Inhalt Die Einstellungsverfügung enthält: 161 a. den Angeschuldigten; b. einen allfälligen Zivil- und Strafkläger; c. die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen; d. den Einstellungsgrund;
e. die Gründe der Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung; f. die Aufhebung allfälliger Zwangsmassnahmen; 162 g. den Entscheid über Kosten und Entschädigung. 163

Art. 95a

164 3. Genehmigung Die Einstellungsverfügung wird mit den Akten der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann die Akten an das Verhöramt zurückweisen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen.

Art. 96

4. Mitteilung 165 Die Einstellungsverfügung ist dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger mitzuteilen. 166

Art. 97

167 5. Wiedereröffnung der Untersuchung
1 Einer Einstellungsverfügung kommt keine materielle Rechtskraft zu.
2 Staatsanwaltschaft, Verhöramt und Gerichtspräsidien können auf ihre Einstellungsverfügungen zurückkommen, insbesondere bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen.

Art. 97a

168 6. Vorläufige Einstellung
1 Die Untersuchung kann einstweilen eingestellt werden, namentlich wenn: a. vorübergehende Prozesshindernisse bestehen, wie Abwesenheit, Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten; b. die Täterschaft unbekannt ist; c. der Ausgang eines andern Verfahrens, zu dessen Durchführung das Verhöramt unter Androhung geeigneter Folgen Frist ansetzen kann, abgewartet werden muss; d. künftige Ereignisse Einfluss auf den Entscheid der Strafsache ausüben können.
2 Vor der Einstellung sind alle Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, zu erheben.

Art. 98

169 C. Strafbefehle 1. Voraussetzung Erscheint aufgrund der Anzeige und allfälliger vorläufiger Ermittlungen der Polizei ein Tatbestand als erfüllt und ist dem Verzeigten Vorhalt gemacht worden, kann das Verhöramt im Rahmen seiner Kompetenz einen Strafbefehl erlassen.

Art. 99

170 2. Inhalt
1 Der Strafbefehl enthält: a. die Personalien des Angeschuldigten; b. die Personalien des allfälligen Klägers; c. die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung; d. die angewendeten Gesetzesbestimmungen; e. die Strafen und allfälligen Massnahmen; f. allenfalls den Entscheid über die Zivilklage; g. den Entscheid über Kosten und Entschädigung.
Der Strafbefehl muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung sowie das Recht auf Akteneinsicht enthalten.
3 Strafbefehle, mit denen eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sind in Bezug auf die Strafform näher zu begründen. 171

Art. 100

3. Zustellung Der Strafbefehl wird dem Angeschuldigten und nach Rechtskraftbeschrei- tung einem Zivil- oder Strafkläger zugestellt.

Art. 101

172 4. Einsprache
1 Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Mit der fristgemässen Einsprache verliert der Strafbefehl jede Wirkung.
3 Die Nachfrist gemäss Art. 45 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes beträgt zehn Tage.

Art. 102

173 D. Überweisungsantrag an die Staatsanwaltschaft 1. Voraussetzungen Das Verhöramt stellt der Staatsanwaltschaft Antrag auf Überweisung an das Gericht: a. wenn ein Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint und keine rechtskräftige Ahndung durch einen Strafbefehl zustande gekommen ist; b. wenn die Voraussetzungen für Einstellung eines Untersuchungs- verfahrens an und für sich gegeben wären, jedoch die Massnahmen gemäss Art. 59 StGB angezeigt erscheinen. 174

Art. 103

175 2. Inhalt
1 Im Überweisungsantrag des Verhöramtes sind aufzuführen: a. eine Darstellung des Sachverhaltes; b. die Gründe einer allfälligen Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung.
2 Mit dem Überweisungsantrag ist der Entscheid über Eintritt, Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme für die Zeit bis zur Anklageerhebung oder Einstellung zu verbinden. 176
3 Der Verhörrichter, welcher die Strafuntersuchung führt, legt die Akten nötigenfalls einem anderen Verhörrichter vor, welcher über Eintritt, Fortdauer oder Aufhebung der Haft für die Zeit bis zur Anklageerhebung oder Einstellung befindet. Der Entscheid über die Haft ist Bestandteil des Überweisungsantrags. 177

Art. 104

178 3. Mitteilung an die Parteien Vom Überweisungsantrag ist dem Angeschuldigten, seinem Verteidiger und dem Kläger Mitteilung zu machen.

Art. 105

179 4. Entscheid der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage oder erlässt in dem Umfange, in dem sie auf eine Verfolgung verzichtet, eine Einstellungsverfügung. Wird die Sache an das Verhöramt zurückgewiesen, so ist dieses zum Erlass einer neuen Verfügung befugt.
Die Staatsanwaltschaft kann vor ihrem Entscheid eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.

Art. 105a

180 5. Anklageschrift Die Anklageschrift enthält die Personalien des Angeschuldigten, den Sachverhalt mit einer Darstellung des Untersuchungsergebnisses sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die Nennung der vom Geschädigten gestellten Zivilansprüche, die Anträge zu den Strafen, Massnahmen oder andern Punkten der gerichtlichen Entscheidung.
5. Abschnitt: Verfahren bei Ehrverletzungen 181

Art. 105b

182 Ausschliesslichkeit der Strafklage
1 Das Verfahren bei Ehrverletzungen geschieht ausschliesslich auf dem Wege der Strafklage nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
2 Soweit diesem Abschnitt keine besonderen Regelungen zu entnehmen sind, gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 105c

183 Anrufung des Friedensrichteramtes Bei Ehrverletzungen ist vor Einreichung der Klage der Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB mit dem Gesuch um Durchführung des Vermittlungsversuches beim Friedensrichteramt am Ort der Begehung einzureichen. 184

Art. 105d

185 Unbekannte Täterschaft
1 Ist der Täter der Ehrverletzung oder die nach Art. 28 StGB presserechtlich verantwortliche Person unbekannt, so kann der Verletzte beim Verhöramt die Einleitung einer Untersuchung zur Ermittlung des Täters beantragen. 186
2 Ist der Täter ermittelt, so ist das Verfahren gemäss Art. 105c dieser Verordnung einzuleiten.

Art. 105e

187 Vermittlungsversuch Das Friedensrichteramt führt einen Vermittlungsversuch durch. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Art. 105f

188 Klage
1 Kommt vor dem Friedensrichteramt keine Einigung zustande, so kann Klage beim Verhöramt eingereicht werden.
2 Wird mit der Klage der Weisungsschein nicht aufgelegt, so fordert das Verhöramt den Strafkläger auf, dies innert angemessener Frist nachzuholen, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.

Art. 105g

189 Vergleich Das Verhöramt versucht, die Sache durch Vergleich zu erledigen.

Art. 105h

Kostenvorschuss und Kosten
1 Das Verhöramt fordert den Strafkläger auf, innert bestimmter Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
2 Die unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu tragen, wenn nicht besondere Gründe eine andere Kostenverlegung rechtfertigen. III. Titel: Urteilsverfahren
1. Abschnitt: Vorbereitung der Gerichtsverhandlung

Art. 106

191 A. Aufgaben des Gerichtspräsidiums, Aktenzirkulation
1 Nach Eingang der Akten prüft das Präsidium, ob die Voraussetzungen für die Anhandnahme des Prozesses gegeben sind, und trifft die allenfalls nötigen Anordnungen.
2 Es entscheidet über Anordnung, Fortdauer oder Aufhebung der Haft.
3 Es setzt die Akten in Zirkulation; in dringenden Fällen können sie in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden.
4 Das Präsidium lässt die Anklageschrift samt allfälligen Anträgen der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten und seinem Verteidiger zustellen. Auf Verlangen erhält auch der Strafkläger die Anklageschrift.

Art. 107

B. Beweisanordnungen
1 Soweit es zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, weist das Präsidium die Akten zur Ergänzung an das Verhöramt zurück. 192
2 Im Untersuchungsverfahren abgelehnte Beweisanträge können vor Gericht wiederholt werden.
3 Werden neue Beweisanträge gestellt und muss deswegen die Gerichtsverhandlung verschoben werden, kann das Gericht bei verschuldeter Verspätung dem Antragsteller die durch die Verschiebung entstehenden Kosten auferlegen. Bei grobem Verschulden kann es ihn zudem mit einer Busse bis zu 200 Franken bestrafen.

Art. 107a

193 C. Zweiteilung des Verfahrens (Schuldinterlokut)
1 Das Präsidium oder das Gericht kann anordnen, dass über die Feststellung der Schuld und die Ausfällung der Strafen und Massnahmen getrennt verhandelt und beraten wird.
2 Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sollen dabei erst im Falle der Verurteilung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
3 Der Vorentscheid über die Schuldfrage wird nach deren Beratung eröffnet. Er kann erst nach Erlass des ganzen Urteils durch Rechtsmittel weitergezogen werden.

Art. 108

194

Art. 109

D. Vorladungen 1. Frist Die Vorladung der Parteien und eventueller Zeugen zur Gerichtsverhand- lung erfolgt mindestens 10 Tage vorher. Mit Zustimmung der Parteien kann diese Frist abgekürzt werden.

Art. 110

2. Von Zeugen, Sachverständigen, Auskunftspersonen
1 In wichtigen Straffällen kann der Kantonsgerichtspräsident von sich aus oder auf rechtzeitigen Antrag der Parteien entscheidende Zeugen und Sachverständige oder Auskunftspersonen zur erneuten Einvernahme vor das Gericht vorladen.
2 In gleicher Weise kann das Gericht solche Einvernahmen für eine weitere Gerichtsverhandlung beschliessen.

Art. 111

3. Des Angeschuldigten
1 Der Angeschuldigte hat zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Ist er durch Alter, Krankheit oder aus anderen erheblichen Gründen daran verhindert oder stehen nur rechtliche Fragen zur Entscheidung, kann er durch den Gerichtspräsidenten vom persönlichen Erscheinen dispensiert werden, insbesondere wenn er sich durch einen Anwalt vertreten lässt.
2 Lautet die Anklage nur auf Übertretung, ist das Erscheinen vor Gericht freigestellt.

Art. 112

195 4. Der Staatsanwaltschaft In weniger wichtigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verzichten.

Art. 113

5. Des Klägers Dem Zivil- oder Strafkläger ist der Gerichtstermin bekanntzugeben. Das Erscheinen ist ihm freigestellt. Er ist berechtigt, bis zu Beginn der Verhandlung schriftliche Anträge einzureichen.

Art. 114

196 E. Einstellungsverfügung Ergibt sich während der Gerichtsverhandlung, dass eine Prozessvoraus- setzung fehlt, verfügt das Gerichtspräsidium die Einstellung.
2. Abschnitt: Gerichtsverhandlung

Art. 115

A. Eröffnung der Verhandlung 1. Feststellung der Anwesenheit
1 Zu Beginn der Verhandlung stellt der Präsident die Anwesenheit der Parteien und allfälliger Zeugen und Sachverständiger fest.
2 Die Zeugen haben bis zu ihrer Einvernahme den Gerichtssaal zu verlassen und sich jeder Besprechung des Verhandlungsgegenstandes zu enthalten.

Art. 116

2. Vorfragen
1 Nach Eröffnung können die Parteien gegen die Besetzung des Gerichtes Einspruch erheben und Vorfragen aufwerfen.
2 Das Gericht kann beschliessen, dass Verhandlung und Entscheid zunächst auf eine Vorfrage beschränkt werden, wenn sich das Verfahren dadurch vereinfachen lässt.

Art. 116a

B. Beweiserhebungen 1. Befragung des Angeklagten
1 Der Angeklagte ist zur Person und zur Anklage zu befragen sowie zu den wesentlichen Ergebnissen der Untersuchung und zu den Beweismitteln anzuhören. Lautet die Anklage auf Übertretung, so kann davon abgesehen werden.
2 Mehrere Angeklagte können getrennt befragt werden.

Art. 116b

198 2. Weiteres Beweisverfahren
1 Bestehen begründete Zweifel an der Gesetzmässigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit der bisherigen Beweiserhebungen, so hat das Gericht alle gesetzlich vorgesehenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, soweit sie zur Feststellung der für seinen Entscheid bedeutsamen Tatsachen erforderlich sind. Nötigenfalls ist die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.
2 Das Gericht kann die Akten zur entsprechenden Ergänzung an das Verhöramt zurückweisen, wenn weitere Abklärungen oder Beweiser- mittlungen geboten erscheinen, die im Rahmen der Gerichtsverhandlung nicht durchführbar sind.

Art. 117

3. Einvernahmen 199
1 Sofern Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen vorgeladen sind, werden sie durch den Präsidenten einvernommen.
2 Richter und Parteien können durch den Präsidenten ergänzende Fragen stellen lassen.

Art. 118

200 4. Protokoll Die Aussagen einvernommener Personen sind zu protokollieren.

Art. 119

5. Augenschein 201 Ein Augenschein kann entweder vom Gesamtgericht oder von einer Delegation vorgenommen werden, die mindestens aus zwei Richtern bestehen muss.

Art. 120

C. Parteivorträge
1 Nach Schluss allfälliger Einvernahmen begründet zuerst der Staatsanwalt die Anklage. Änderungen der Anklageschrift sind nur zulässig, soweit sie sich auf Grund der Gerichtsverhandlung ergeben.
2 Jeder Partei steht das Recht auf zwei Vorträge zu. Wird der Angeklagte verteidigt, ist er nach den Parteivorträgen anzufragen, ob er selbst noch etwas anzubringen habe.
3 Sind mehrere Angeklagte oder Kläger am Verfahren beteiligt, bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.

Art. 121

D. Verfahren bei Widerruf des Geständnisses Widerruft der Angeklagte sein Geständnis ganz oder teilweise, können Staatsanwalt und Verteidiger beantragen, dass Beweise abzunehmen seien oder der Fall an das Verhöramt zu ergänzender Untersuchung zurückgewiesen werde. Das Gericht kann auch von sich aus einen solchen Beschluss fassen.

Art. 122

E. Verfahren bei Abwesenheit der Parteien
1 Bleiben eine oder mehrere Parteien aus, wird die Verhandlung fortgesetzt, wenn festgestellt ist, dass die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung in gesetzlicher Weise erfolgt ist.
2 Erachtet der Richter jedoch die persönliche Anwesenheit der vorgeladenen Parteien für notwendig, wird die Sache auf eine andere Sitzung verschoben und, bei unentschuldigtem Ausbleiben, ein Vorführungsbefehl erlassen.
3. Abschnitt: Beratung und Entscheidung

Art. 123

A. Grundsatz der freien Beweiswürdigung
1 Nach den Parteivorträgen beginnt das Gericht mit der Urteilsberatung.
2 Der Beweis einer dem Angeklagten nachteiligen Tatsache ist dann erbracht, wenn sie zur vollen Überzeugung des Richters dargetan ist, so dass ihre Annahme als eine nach den Gesetzen der Vernunft sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint.
3 Beruht der Beweis auf Indizien, hat der Richter zu prüfen, ob sie zur vollen Überzeugung führen, indem sie unter sich im Zusammenhang stehen, sich kein Widerspruch mit andern ermittelten Umständen ergibt und die Übereinstimmung so stark ist, dass die Tat logischerweise nur durch den Angeschuldigten begangen worden sein kann.

Art. 124

202 B. Rechtliche Beurteilung
1 Gegenstand des Urteils sind die in der Anklageschrift genannten Personen und umschriebenen Sachverhalte. Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, welche der Anklageschrift zugrunde liegt, nicht gebunden.
2 Eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund anderer Strafbestimmungen als der in der Anklageschrift angerufenen darf jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und die Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern. 203

Art. 125

C. Beratung
1 Der Präsident bezeichnet die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und zur Abstimmung.
2 Jeder Richter ist verpflichtet, in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge seine Ansicht auszusprechen, wobei der Präsident ebenfalls seine Auffassung mitteilt.
3 Jeder Richter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 126

D. Protokollierung
1 Der Gerichtsschreiber macht während der Gerichtssitzung die für die Ausfertigung des Urteils nötigen Aufzeichnungen. Diese sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Falles, mindestens aber während eines Jahres, aufzubewahren.
2 Als Protokoll gilt das ausgefertigte Urteil. In wichtigen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise eine vollständige Protokollierung der Gerichtsver- handlung verfügen.

Art. 127

E. Urteilsspruch
1 Der Urteilsspruch lautet in der Hauptsache auf Freispruch oder Verurteilung und enthält auch den Entscheid über die Nebenpunkte sowie einen Hinweis auf die ordentlichen Rechtsmittel. 204
2 Er wird entweder unmittelbar nach abgeschlossener Verhandlung mündlich eröffnet oder den Parteien ohne Verzug schriftlich mitgeteilt.
3 Kann der Urteilsspruch dem abwesenden Verurteilten nicht zugestellt werden, wird er durch Publikation im Amtsblatt eröffnet; kann er einer andern Partei nicht zugestellt werden, gilt er ohne diese Publikation als eröffnet.

Art. 128

F. Inhalt des Urteils
1 Das vollständige Urteil enthält: a. die Bezeichnung des Gerichtes, die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers sowie Zeit und Ort der Verhandlung; b. die Bezeichnung des Angeklagten und des Verteidigers sowie des Klägers und seines Vertreters; c. die kurze Darstellung des Sachverhaltes; d. die Anträge der Parteien; e. die Begründung mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen; 205 f. die angewandten Gesetzesbestimmungen; g. den Schuldspruch oder den Freispruch, die Strafe und Massnahmen, den Kostenspruch sowie den Entscheid über eine allfällige Zivil- forderung; 206 h. die eigenhändigen Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers nebst dem Amtsstempel.
2 Die schriftliche Begründung kann bei erstinstanzlichen Urteilen entfallen, wenn keine der Parteien eine solche innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteilsspruches ausdrücklich verlangt. 207
3 Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sind in jedem Fall kurz zu begründen. 208
4 Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme nach Art. 59 bis 61 und Art. 64 StGB ausgesprochen wird, sind in jedem Fall zu begründen. Urteile, mit denen eine kürzere Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sind in Bezug auf die Strafform näher zu begründen. 209
5 Den Parteien ist mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs mitzuteilen, dass das Urteil rechtskräftig wird, wenn nicht innert 20 Tagen eine Urteilsbegründung verlangt wird; ausgenommen sind Fälle, in welchen das Urteil zwingend zu begründen ist. 210

Art. 129

211
4. Abschnitt: Haftentlassung nach Urteilsspruch

Art. 130

Aufhebung der Haft Wird ein verhafteter Angeklagter freigesprochen, ist er sofort in Freiheit zu setzen, sofern er nicht aus andern Gründen (Sicherheit, Geisteskrankheit usw.) in Haft zu belassen ist. Das freisprechende Urteil ist nach Rechtskraftbeschreitung auf Verlangen des Freigesprochenen vom Gericht öffentlich bekannt zu machen.
IV. Titel: Abwesenheitsverfahren

Art. 131

Voraussetzungen
1 Das Untersuchungs- oder Urteilsverfahren wird in Abwesenheit des Angeschuldigten (in contumaciam) durchgeführt, wenn dessen Aufenthalts- ort unbekannt ist und er trotz Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung oder zur Verhaftung nicht ausfindig gemacht oder vorgeführt werden kann.
2 Für das Urteilsverfahren ist, sofern die Anklage nicht nur auf Übertretung lautet, die Gerichtsverhandlung mindestens 30 Tage vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Die Untersuchung ist mit der gleichen Gründlichkeit wie gegen einen anwesenden Angeschuldigten zu führen; insbesondere sind die Beweise zu erheben, die später nicht mehr oder nur mehr mit Schwierigkeiten erhoben werden können.
4 Das Urteil gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Wieder- aufnahme nach Art. 167 bis 170. V. Titel: Rechtsmittel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 132

A. Unrichtige Rechtsmittelbezeichnung Ein fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel mit der unrichtigen Rechtsmittel- bezeichnung ist von der zuständigen Instanz zu behandeln.

Art. 133

B. Streitige Zuständigkeit In Zweifels- und Streitfällen über die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz entscheidet die Obergerichtskommission.
2. Abschnitt: Beschwerde

Art. 134

A. Zulässigkeit Soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, sind Beschwerden zulässig: a. gegen die Organe der polizeilichen Ermittlung sowie des Verhöramtes wegen ungebührlicher Behandlung; 212 b. gegen die Organe der polizeilichen Ermittlung, das Verhöramt, die Staatsanwaltschaft, den amtlichen Verteidiger, die Gerichtspräsidien und das Kantonsgericht wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverwei- gerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen; 213 c. gegen Einstellungsverfügungen und gegen Entscheide über Kosten- tragung und Entschädigungsbegehren, die im Zusammenhang mit Einstellungsverfügungen und Freisprüchen gefällt werden; 214 d. gegen nachträgliche richterliche Verfügungen.

Art. 135

B. Legitimation
1 Das Beschwerderecht steht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Gegen Entscheide der Gerichtspräsidien steht es auch der Staatsanwaltschaft zu. 215
Verfügungen, gegen welche die Beschwerde zulässig ist, können, soweit sie sich auf das Untersuchungsverfahren oder dessen Abschluss erstrecken, im Gerichtsverfahren nicht mehr angefochten werden.

Art. 136

C. Form und Frist
1 Beschwerden sind innert 20 Tagen seit Kenntnisgabe der Verfügung mit schriftlicher Begründung bei der Obergerichtskommission einzureichen. Wegen Säumnis kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. 216
2 Gegen ein Zwangsmittel ist die Beschwerde so lange zulässig, als die Verfügung aufrechterhalten wird.
3 Beschwerden sind so lange zulässig, als der Betroffene daran ein rechtliches Interesse hat.

Art. 137

D. Aufschiebende Wirkung
1 Der Obergerichtspräsident entscheidet auf Begehren des Beschwerde- führers, wieweit einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll.
2 Bis zu diesem Entscheid haben sich die Untersuchungsorgane auf diejenigen Massnahmen zu beschränken, welche zur Sicherung des Zweckes der Untersuchung unerlässlich sind.
3 Wenn die Beschwerde bei der Obergerichtskommission anhängig ist, kann der Präsident die sofortige Freilassung eines Verhafteten verfügen und andere dringliche Anordnungen treffen.

Art. 138

E. Verfahren
1 Sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint, ist der beschwerdebeklagten Partei Gelegenheit zur Vernehm- lassung zu geben.
2 Der Entscheid erfolgt ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen.
3 Die Obergerichtskommission kann offensichtlich unzulässige oder unbegründete Beschwerden auf dem Zirkulationsweg erledigen, sofern alle Mitglieder zustimmen.
4 Mutwillige Beschwerdeführer können mit Busse bis zu 200 Franken bestraft werden.

Art. 139

F. Entscheid
1 Der Entscheid der Obergerichtskommission lautet auf Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde.
2 Im letzteren Fall kann die Beschwerdeinstanz folgende Massregeln ergreifen: a. Ermahnung zur Erfüllung der Amtspflicht; b. Aufhebung der angefochtenen Amtshandlung und Erteilung verbindlicher Weisungen; c. Veranlassung eines Disziplinar- oder eines Strafverfahrens; d. Versetzung in den Ausstand.
3. Abschnitt: Appellation

Art. 140

A. Legitimation und Zulässigkeit Gegen Strafurteile des Kantonsgerichts oder des Kantonsgerichtspräsidiums kann appelliert werden: 217 a. durch den Staatsanwalt und den Angeklagten in jedem Fall; b. durch den geschädigten Kläger, sofern sich die Appellation nicht nur auf das Strafmass bezieht.

Art. 141

B. Form und Frist
1 Die Appellationserklärung ist dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung unter Angabe der angefochtenen Punkte schriftlich einzureichen. 218
2 Im Zweifel über den Umfang der Appellation wird angenommen, sie richte sich gegen das ganze Urteil, soweit es für den Appellanten ungünstig ist.

Art. 142

219 C. Anschlussappellation Die Parteien können innert 20 Tagen nach Mitteilung der Appellation bei der Appellationsinstanz Anschlussappellation erklären. Wird die Appellation zurückgezogen oder wird darauf nicht eingetreten, fällt die Anschluss- appellation dahin.

Art. 143

D. Wirkung
1 Die Appellation hemmt Rechtskraft und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung.
2 Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt über Anordnung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Verhaftung und der Beschlagnahme.

Art. 144

E. Weiterleitung Der Gerichtsschreiber übermittelt die Appellationserklärung mit den Prozess- akten an das Obergericht.

Art. 145

F. Verfahren 1. Im allgemeinen Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, gelten im Appellationsverfahren sinngemäss die Bestimmungen des Titels über das Urteilsverfahren vor erster Instanz.

Art. 145a

220 2. Form des Appellationsverfahrens
1 Das Obergericht entscheidet über die Appellation in der Regel aufgrund einer mündlichen Parteiverhandlung.
2 Es kann stattdessen ein schriftliches Verfahren durchführen, wenn: a. sich die Appellation ausschliesslich auf Nebenpunkte bezieht, oder b. die Sache von geringer Tragweite und eine schärfere Bestrafung als im Urteil der unteren Instanz ausgeschlossen ist und sich überdies keine Fragen zur Person sowie deren Charakter stellen, oder c. die Parteien, soweit sie erreichbar sind, zustimmen.

Art. 145b

3. Aufgaben des Obergerichtspräsidiums Das Obergerichtspräsidium trifft im weiteren alle zur Durchführung des Appellationsverfahrens erforderlichen Anordnungen. Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Antrag, ob das mündliche oder das schriftliche Verfahren stattfinden soll, sowie über die Notwendigkeit eines ergänzenden Beweisverfahrens.

Art. 145c

222 4. Schriftliches Verfahren
1 Im schriftlichen Verfahren setzt das Obergerichtspräsidium dem Appellanten Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge unter der Androhung, dass im Säumnisfalle Rückzug der Appellation angenommen werde.
2 Dem Appellaten wird hierauf Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Appellationsanträgen gegeben mit dem Hinweis, dass im Säumnisfalle Verzicht auf Gegenbemerkungen angenommen werde.

Art. 146

5. Neue Beweisanträge 223 Verlangen die Parteien, dass die Beweisführung von der oberen Instanz vervollständigt werde, haben sie ihre Beweisanträge rechtzeitig vor der Verhandlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Appellationsinstanz entscheidet über die Zulassung von Beweisergänzungen nach richterlichem Ermessen.

Art. 147

224 6. Rückweisungsbeschluss
1 Findet das Obergericht die Akten in erheblichem Masse unvollständig, so hebt es das erstinstanzliche Urteil auf und weist den Fall mit den entsprechenden Aufträgen zur Vervollständigung an das Verhöramt zurück.
2 In wichtigen Fällen hat in erster Linie wieder das Kantonsgericht bzw. das Kantonsgerichtspräsidium zu urteilen. Ob dies zu geschehen hat, entscheidet das Obergericht mit dem Rückweisungsbeschluss.

Art. 148

7. Parteivorträge 225 Vor der Appellationsinstanz hat der Appellant das erste Wort. Jede Partei hat das Recht auf einen zweiten Vortrag.

Art. 149

8. Mitbeurteilung neuer Straftaten 226 Bezieht sich die Appellation auf die Schuldfrage oder das Strafmass und werden während der Hängigkeit neue strafbare Handlungen bekannt, werden sie im Appellationsverfahren mitbeurteilt, sofern nicht eine Partei Einspruch erhebt oder das Gericht von sich aus eine Trennung als

Art. 150

G. Urteil
1 Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
2 Wenn der Angeklagte allein Appellation erklärt, darf die Strafe im Urteil des Obergerichtes nicht schärfer ausfallen, als in der unteren Instanz.
3 Das Obergericht kann den erstinstanzlichen Entscheid zu Gunsten des Angeschuldigten in nicht angefochtenen Punkten oder zu Gunsten von mitverurteilten Beteiligten, die keine Appellation eingelegt haben, abändern,
wenn es zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen oder stossenden Ungleichheiten notwendig ist.
4. Abschnitt: Kassationsbeschwerde

Art. 151

A. Zulässigkeit
1 Die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission ist zulässig: a. gegen Urteile und Beschlüsse der untern Instanzen, soweit nicht die Appellation gegeben ist; b. ... 227
2 Die Kassationsbeschwerde kann damit begründet werden: a. dass das Gericht bei Erlass des Urteils oder Beschlusses nicht nach gesetzlicher Vorschrift besetzt gewesen sei; b. dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung stattgefunden habe; c. dass wesentliche prozessuale Bestimmungen verletzt worden seien; d. dass für die Beurteilung wesentliche tatsächliche Feststellungen gemacht worden seien, die mit dem Inhalt der Akten in offensichtlichem Widerspruch stehen oder willkürlich seien; e. dass der angefochtene Entscheid mit einer klaren Bestimmung des eidgenössischen oder kantonalen Strafrechts offensichtlich in Wider- spruch stehe.

Art. 152

B. Legitimation Die Kassationsbeschwerde steht dem Staatsanwalt, dem Angeschuldigten sowie dem Straf- und Zivilkläger zu.

Art. 153

C. Form und Frist
1 Die Kassationsbeschwerde muss innert 20 Tagen seit der nach Art. 127 Abs. 2 massgebenden Eröffnung des Urteilsspruches oder seit der Entdeckung des Mangels bei der Kassationsinstanz angemeldet werden. Innert 20 Tagen nach Zustellung des motivierten Urteils muss die Begründung der Kassationsbeschwerde in dreifacher Ausfertigung beim Obergericht eingereicht werden. 228
2 In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, welche Rechtssätze verletzt worden sind und worin die Verletzung besteht.

Art. 154

D. Aufschiebende Wirkung
1 Während des Kassationsverfahrens bleibt die Urteilsvollstreckung eingestellt.
2 Der Obergerichtspräsident entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt über Anordnung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Verhaftung und der Beschlagnahme.

Art. 155

E. Verfahren 1. Vorprüfung und Vernehmlassung Erweist sich die Kassationsbeschwerde nicht als offensichtlich unbegründet, wird sie der Vorinstanz und der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung zugestellt.

Art. 156

2. Schriftlichkeit Die Obergerichtskommission beurteilt die Kassationsbeschwerde auf Grund der Eingaben und der vorinstanzlichen Strafakten. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Art. 157

F. Entscheid Hält die Obergerichtskommission die Beschwerde für begründet, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese hat ihrem Entscheid die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen.

Art. 158

G. Ordnungsbusse Bei mutwilligen und unbegründeten Beschwerden kann die Beschwerde- instanz Ordnungsbussen bis zu 200 Franken ausfällen.
5. Abschnitt: Revision

Art. 159

A. Zulässigkeit
1 Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden: a. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt waren; b. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt wurde.
2 Zu Gunsten eines Verurteilten ist die Revision auch nach dessen Tod zulässig.

Art. 160

B. Legitimation
1 Die Revision kann vom Staatsanwalt, vom Verurteilten oder dessen gesetzlichem Vertreter verlangt werden.
2 Nach dem Tode des Verurteilten steht dieses Recht auch den Verwandten in gerader Linie, den Geschwistern oder dem Ehegatten zu.

Art. 161

C. Form Das Revisionsgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter genauer Bezeichnung der Tatsachen und der Beweismittel, die das Gesuch stützen, der Obergerichtskanzlei einzureichen.

Art. 162

D. Wirkung Der Vollzug des angefochtenen Entscheides wird aufgeschoben oder unterbrochen, wenn der Obergerichtspräsident es verfügt. Er hat der Justizdirektion entsprechende Mitteilung zu machen.

Art. 163

E. Verfahren 1. Entscheid über die Zulassung
1 Über die Zulassung der Revision entscheidet die Obergerichtskommission nach Durchführung einer Parteiverhandlung. Dem Entscheid kann eine vorläufige Untersuchung vorangehen.
2 Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Revisionsgesuche können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.

Art. 164

2. Aufhebung des angefochtenen Urteils; Wiederaufnahme der Untersuchung
1 Wird dem Gesuch entsprochen, hebt die Obergerichtskommission das angefochtene Urteil auf und leitet die Akten zur Wiederaufnahme der Untersuchung an das Verhöramt zurück. Dieses hat eine Untersuchung über die Tatsachen zu eröffnen, die eine Abänderung des früheren Urteils rechtfertigen könnten. Die Untersuchung wird mit der Überweisung an das Gericht, welches das angefochtene Urteil als letzte Instanz gefällt hat, abgeschlossen. 229
2 Ist das Urteil noch nicht vollzogen, macht die Obergerichtskommission der Justizdirektion Mitteilung, die den Vollzug bis zum Abschluss des neuen Verfahrens einstellt.

Art. 165

F. Urteil Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des früheren Urteils.

Art. 166

G. Entschädigung
1 Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder erheblich geringer bestraft, wird ihm vom Gericht auf seinen Antrag eine angemessene Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des Staates öffentlich bekannt gemacht.
2 Ist der Angeklagte gestorben, hat das Gericht den Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war oder die durch die Verurteilung besonders benachteiligt wurden, auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
6. Abschnitt: Wiederaufnahme bei Urteilen im Abwesenheitsverfahren

Art. 167

A. Voraussetzung Die Wiederaufnahme ist zulässig, wenn ein in Abwesenheit Verurteilter nachweist, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis vom Erscheinen an der Gerichtsverhandlung abgehalten worden ist.

Art. 168

B. Wiederaufnahmegesuch
1 Das Wiederaufnahmegesuch ist innert 10 Tagen, nachdem der Verurteilte von dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung dem Kantonsgericht einzureichen.
2 Der Vollzug des Urteils wird aufgeschoben, wenn der Kantonsgerichts- präsident es verfügt.

Art. 169

C. Verfahren
1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Zulassung der Wiederaufnahme ohne Parteiverhandlung, nachdem es die Vernehmlassung des Staatsan- waltes eingeholt hat und die erforderlichen Erhebungen durchgeführt worden sind.
2 Wird die Wiederaufnahme zugelassen, ist das in Abwesenheit des Angeschuldigten gefällte Urteil aufzuheben und eine neue Gerichtsver- handlung anzuordnen.

Art. 170

D. Ordentliche Rechtsmittel
1 Statt die Neubeurteilung zu verlangen, kann der Verurteilte die gesetzlichen Rechtsmittel ergreifen. Die Fristen laufen von der Kenntnisnahme des Urteils an.
2

Art. 167 ist von der Rechtsmittelinstanz sinngemäss anzuwenden.

VI. Titel: Kosten und Entschädigung
1. Abschnitt: Prozesskosten

Art. 171

A. Zusammensetzung
1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gebühren und Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung.
2 Die Kosten der Zuführung eines Untersuchungsgefangenen in die Strafanstalt oder in eine Heil- und Pflegeanstalt sowie eines Angeklagten, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, werden zu den Untersuchungskosten geschlagen.

Art. 172

230 B. Kostentragung 1. Durch den Angeschuldigten
1 Der Angeschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.
2 Dem Angeschuldigten können bei Freispruch oder Einstellung die Prozesskosten auferlegt werden, wenn er durch ein rechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
3 Ein fremdsprachiger Angeschuldigter darf nicht mit Kosten des für ihn beigezogenen Übersetzers belastet werden.

Art. 173

231 2. Durch den Kläger Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Strafkläger auferlegt werden. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere soweit der Strafkläger berechtigten Anlass zur Klage hatte oder wenn der Angeschuldigte das Verfahren durch leichtfertiges, unkorrektes oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat.

Art. 173a

232 3. Durch den Anzeiger Dem Anzeiger können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er das Verfahren erheblich erschwert oder durch rechtlich vorwerfbares oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat.

Art. 174

4. Durch den Staat 233 Soweit die Kosten nicht dem Angeschuldigten oder dem Kläger überbunden werden, sind sie vom Staat zu tragen.

Art. 175

5. Bei Rückzug des Strafantrages Wird der Strafantrag zurückgezogen, trägt der Antragsteller die Kosten, es sei denn, dass zwischen den Parteien auch die Kostentragung vergleichsweise geregelt worden ist.

Art. 176

6. Im Rechtsmittelverfahren 235 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können dem, der das Rechtsmittel eingelegt hat, überbunden werden: a. wenn und soweit er mit seinem Begehren unterlegen ist; b. wenn er zwar obsiegt, aber die Voraussetzungen des Obsiegens schuldhaft erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat; c. wenn er das Rechtsmittel zurückgezogen hat.

Art. 177

7. In besonderen Verhältnissen 236
1 Eine juristische Person, ein Geschäftsherr oder ein Familienhaupt kann nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze (Art. 55 und 333 ZGB, Art. 55 OR) zur Kostentragung verhalten werden.
2 Die Erben eines Kostenpflichtigen treten mit Bezug auf die Kosten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.
3 Mehrere Kostenpflichtige (Teilnehmer, Begünstiger) können zur solidarischen Kostentragung verpflichtet werden, soweit sie die Kosten mitverschuldet haben.

Art. 178

C. Kostenvorschuss
1 Der Straf- oder Zivilkläger kann vom Verhöramt oder vom Gericht bei Klageeinreichung oder bei der Stellung von Beweisanträgen unter Fristansetzung zu einem Kostenvorschuss und zur Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung verpflichtet werden. 237
2 Ausnahmsweise kann auch der Angeschuldigte für von ihm beantragte Beweise zur Leistung eines Kostenvorschusses verhalten werden. 238
3 Bei Nichtbefolgung der Verfügung wird auf die Klage nicht eingetreten oder auf die Durchführung der betreffenden Beweismassnahme verzichtet.
2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 179

239 A. An den Angeschuldigten 1. Durch den Kläger Wird der Kläger nach Art. 173 kostenpflichtig erklärt, so kann er zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Angeschuldig- ten verpflichtet werden.

Art. 179a

240 2. Durch den Staat a. Bei Freispruch oder Einstellung
1 Dem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der freigesprochen wird, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet.
2 In diesen Fällen wird die Entschädigung durch den Staat bezahlt, auch wenn der Kläger nach Art. 179 entschädigungspflichtig ist.

Art. 180

b. Bei ungerechtfertigter Haft
1 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt dem Betroffenen gegenüber dem Staat Anspruch auf Schadenersatz und, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf Genugtuung.
2 Über Entschädigungsgesuche entscheidet die Instanz, die den Freispruch oder die Einstellung beschlossen hat.
3 Entschädigungsbegehren sind innert eines Jahres nach rechtskräftiger Beendigung des gegen den Ansprecher gerichteten Strafverfahrens mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Art. 181

242 B. Rückerstattungspflicht
1 Wer als Kläger oder Anzeiger kostenpflichtig erklärt wird, ist gegenüber dem Staat rückerstattungspflichtig.
2 Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Instanz, die den Freispruch oder die Einstellung beschlossen hat.

Art. 181a

243 C. An den Kläger Wird der Angeschuldigte nach Art. 172 kostenpflichtig erklärt, so kann er zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger verpflichtet werden.

Art. 181b

244 D. Im Rechtsmittelverfahren
1 Auf Begehren kann der privaten Partei, die mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise durchdringt, zu Lasten der privaten Gegenpartei eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.
2 Die Art. 179a und Art. 181 sind sinngemäss anwendbar. VII. Titel: Vollzug

Art. 182

245

Art. 183

Mitteilung der Strafbefehle und Strafurteile
1 Alle in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle und Strafurteile, die in das Strafregister einzutragen sind oder die eine Bussen- oder Kostenpflicht enthalten, sind dem Verhöramt mitzuteilen. 246
2 Der Vollzugsbehörde sind rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile zuzustellen, sofern eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen ist.

Art. 184 bis Art. 192

247

Art. 193

248

Art. 194 bis Art. 196

249

Art. 197

250
VIII. Titel: Nachträgliche richterliche Verfügungen

Art. 198

251 A. Zuständigkeit
1 Verfügungen, die das Strafgesetzbuch dem Richter zuweist, sind von jenem Gericht zu treffen, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Ist ein Fall durch Strafbefehl erledigt worden, ist das Verhöramt zuständig, wobei für diese nachträglichen Verfügungen die Bestimmungen über den Strafbefehl zur Anwendung kommen.
2 Die Rückversetzung des bedingt Entlassenen ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht an. Ist das Verhöramt zuständig, so ordnet dieses die Rückversetzung an. 252

Art. 199

B. Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen richterlichen Verfügung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch des Verurteilten eingeleitet.
2 Der Gesuchsteller hat das Gesuch zu begründen sowie die Beweismittel beizubringen.

Art. 200

C. Erhebungen Die zuständige Instanz stellt Erhebungen über die Tatsachen an, die für die nachträgliche richterliche Verfügung von Bedeutung sein können.

Art. 201

D. Entscheid Der Entscheid erfolgt auf Grund der Akten. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern alle Mitglieder zustimmen.

Art. 202

E. Kosten
1 Die Kosten der nachträglichen richterlichen Verfügung werden dem Verurteilten auferlegt.
2 Ausgenommen sind die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Entfernung des Eintrags im Strafregister gemäss Art. 372 StGB und der Erlass der Kosten durch das Gericht im Falle der Rehabilitation. 253

Art. 202a

254 F. Verwendungen zugunsten des Geschädigten Die Bestimmungen über nachträgliche richterliche Verfügungen gelten auch für das Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 255 IX. Titel: Begnadigung

Art. 203

A. Begnadigungsbehörde Die Zuständigkeit für die Ausübung des Begnadigungsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.

Art. 204

B. Gesuch
1 Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
Das Gesuch hemmt den Vollzug nur, wenn dies das Sicherheits- und Justizdepartement 256 anordnet. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an den Regierungsrat.

Art. 205

C. Verfahren und Entscheid
1 Der Regierungsrat lässt in allen Fällen vom Sicherheits- und Justizdepartement 257 die nötigen Erhebungen anstellen.
2 In den Fällen, die er nicht selber zu entscheiden hat, überweist er das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.
3 Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.
4 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden. ZWEITER TEIL: JUGENDSTRAFVERFAHREN I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 206

A. Anwendbares Recht Die Bestimmungen des ersten Teiles dieser Verordnung gelangen im Jugendstrafverfahren sinngemäss nur Anwendung, soweit dieser Teil nicht abweichende Vorschriften enthält.

Art. 207

258 B. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Teils finden Anwendung bei allen strafbaren Handlungen, die von Jugendlichen, die das 10., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, begangen wurden.

Art. 208

C. Zuständigkeit
1 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Alter zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung.
2 Sind strafbare Handlungen vor und nach Zurücklegen des 18. Altersjahres begangen worden, ist für Zuständigkeit und Verfahren das Alter zur Zeit der Begehung der letzten strafbaren Handlung massgebend. 259

Art. 209

D. Grundsätze der Jugendstrafrechtspflege 1. Erziehung und Fürsorge
1 Ziel der Jugendstrafrechtspflege ist vor allem Erziehung und Fürsorge. Strafen und Massnahmen haben diesem Zwecke zu dienen. Dem Fehlbaren ist das Verwerfliche seines Verhaltens verständlich zu machen.
2 Die Ermittlung des Sachverhaltes und alle Untersuchungshandlungen, die Verhandlung über Verfehlungen Jugendlicher sowie die Beurteilung durch Behörden und Gerichte, ebenso der Vollzug der Massnahmen und Strafen haben vor allem nach erzieherischen Grundsätzen unter Wahrung der Diskretion zu erfolgen.

Art. 210

260 2. Getrenntes Verfahren Bei strafbaren Handlungen Jugendlicher, an welchen auch Personen von mehr als 18 Jahren beteiligt sind, ist die Untersuchung und Beurteilung
getrennt durchzuführen. Lässt sich die Trennung des Verfahrens in der Untersuchung aus Gründen einer raschen und zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes nicht durchführen, haben Jugendanwaltschaft und Verhöramt die Einvernahme gemeinsam durchzuführen.

Art. 211

261 3. Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Gerichtsverhandlung findet in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn: a. der Jugendliche dies verlangt und dem Begehren keine höherwertigen Interessen entgegenstehen; b. das öffentliche Interesse es erfordert.
3 Die Eltern haben Zutritt zur Gerichtsverhandlung. Andere Personen können zugelassen werden, wenn sie ein begründetes Interesse geltend machen und dem Fehlbaren aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
4 Der Fehlbare ist von der Gerichtsverhandlung in dem Umfang auszuschliessen, als ihm die Kenntnis der Aussagen und Parteivorträge zu ernsthaftem Nachteil gereichen könnte.

Art. 212

4. Sorgfalt, Beschleunigung, Ermahnung
1 Alle für die Beurteilung massgebenden Verhältnisse sind mit besonderer Sorgfalt abzuklären.
2 Untersuchung und Gerichtsverfahren gegen Jugendliche sind mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. 262
3 Mit der Gerichtsverhandlung soll eine geeignete Ermahnung verbunden werden.

Art. 213

E. Besondere Räumlichkeiten Einvernahmen und Verhandlungen mit Jugendlichen haben nach Möglichkeit in andern Räumlichkeiten als den von der Strafjustiz ordentlicherweise benützten Lokalen stattzufinden. 263

Art. 214

F. Einvernahme
1 Eltern, Vormund oder Verteidiger können zum Verhör beigezogen oder zugelassen werden, soweit dies der Untersuchung förderlich oder nicht abträglich ist.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c besteht nicht, soweit die persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen abzuklären sind, vorbehalten bleibt Art. 44. Der Jugendanwalt soll den gesetzlichen Vertreter anhören. 264

Art. 215

G. Protokoll Das Einvernahmeprotokoll kann entweder wörtlich oder sinngemäss abgefasst werden. Es ist dem Einvernommenen vorzulesen oder zum Durchlesen zu übergeben und von ihm unterzeichnen zu lassen. Seine Gültigkeit hängt jedoch nicht von der Unterzeichnung ab.

Art. 216

H. Parteien 1. Fehlbarer Der Jugendliche ist zur selbständigen Ausübung der Parteirechte befugt, wenn er urteilsfähig ist.

Art. 217

2. Gesetzliche Vertreter und Behörden
1 Von den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung, von der Anordnung und den Ergebnissen einer Begutachtung oder Beobachtung ist nach Ermessen der Untersuchungsbehörde dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen und gegebenenfalls der zuständigen Vormundschafts- und Sozialhilfebehörde Kenntnis zu geben. In diesem Falle haben sie Anspruch darauf, von der Untersuchungsbehörde angehört zu werden. 265
2 Den Eltern ist jedoch vom Strafverfahren erst nach Abschluss der Untersuchung Kenntnis zu geben, wenn von ihrer Seite ein erzieherisch schädliches Verhalten oder eine schwere Störung der Untersuchung zu befürchten ist.

Art. 218

3. Geschädigter
1 Die Parteirechte des Geschädigten bleiben auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beschränkt.
2 In klaren, einfachen Fällen können ausgewiesene Schadenersatz- ansprüche dem Geschädigten im gleichen Verfahren gutgesprochen werden.

Art. 219

I. Vorsorgliche Massnahmen
1 Jugendliche können, wenn es ihre Interessen erfordern, schon während der Dauer eines Ermittlungsverfahrens aus der bisherigen Umgebung entfernt und in eine vertrauenswürdige Familie oder ein Erziehungsheim untergebracht werden. 266
2 Zur Anordnung dieser Massnahmen ist auf Antrag der Jugendanwaltschaft das Jugendgericht zuständig. 267
3 Der gesetzliche Vertreter ist anzuhören und die Vormundschaftsbehörde zu orientieren. II. Titel: Verfahren gegen Jugendliche 268
1. Abschnitt: Verfahren gegen Kinder

Art. 220 bis 222

269
2. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche 270

Art. 223

271 A. Untersuchung 1. Grundsätze
1 Jugendliche sollen nicht von uniformierten Polizisten vorgeführt werden.
2 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zu verhängen, wenn besonders zwingende Gründe dies erfordern. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist ohne Verzug zu benachrichtigen.
3 Jugendliche Untersuchungshäftlinge sind strikte von erwachsenen Untersuchungshäftlingen zu trennen und angemessen zu betreuen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft in Ausführungs- bestimmungen.
4 Verhaftete sollen während des Tages beschäftigt werden.

Art. 224

2. Mithilfe Die Jugendanwaltschaft kann Lehrpersonen, Ärzte und andere geeignete Personen mit Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen betrauen.

Art. 225

273 3. Akteneinsicht
1 Nach Abschluss der Untersuchung steht dem gesetzlichen Vertreter und dem Rechtsbeistand des Fehlbaren das Recht auf Akteneinsicht zu. Immerhin können bestimmte Aktenstücke als vertraulich und dadurch als der Akteneinsicht nicht zugänglich bezeichnet werden, wenn die Interessen des Jugendlichen es dringend erfordern oder Auskunftspersonen nicht anders vor schwer wiegenden Nachteilen bewahrt werden können.
2 Vormundschaftsbehörde und Rechtsbeistand können unter der Voraussetzung von Absatz 1 bei Gewährung der Akteneinsicht zur Verschwiegenheit gegenüber dem Jugendlichen und den Eltern verpflichtet werden.
3 Die Akten werden während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 226

274 B. Recht auf Verteidigung
1 Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können einen Anwalt als Verteidiger bestellen.
2 Sofern kein privater Verteidiger bezeichnet worden ist, bestellt das Jugendgerichtspräsidium einen amtlichen Verteidiger, wenn: a. es die Schwere der Tat erfordert; b. der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter zur Verteidigung offensichtlich nicht im Stande sind; c. der Jugendliche für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen oder eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird.

Art. 227

275 C. Einstellung des Verfahrens und Mediation
1 Liegt kein Grund zur weiteren Verfolgung vor, verfügt der Jugendanwalt die Einstellung des Verfahrens.
2 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzes 276 in Ausführungsbestimmungen.

Art. 228

D. Hauptverhandlung
1 Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen.
2 Ausnahmsweise kann der Präsident den Fehlbaren auf begründetes Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
3 nicht für notwendig, hat dieser dem Gericht einen schriftlich begründeten Antrag einzureichen.

Art. 229

E. Entscheid 1. Strafentscheid Der Entscheid wird gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation durch den Jugendanwalt oder das Jugendgericht gefällt.

Art. 230

2. Massnahmeentscheid Ergibt sich, dass der Jugendliche erzieherischer oder fürsorgerischer Massnahmen oder einer besonderen Behandlung bedarf, so beauftragt das Jugendgericht die Jugendanwaltschaft mit dem Vollzug der Massnahmen.

Art. 231

3. Form und Mitteilung
1 Der Entscheid ist schriftlich abzufassen und dem Fehlbaren sowie dem gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf die Rechtsmittelfristen mitzuteilen. Er ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen: a. bei Ausfällung eines Freiheitsentzuges von mindestens 10 Tagen; 278 b. bei Anordnung von Massnahmen; c. auf Verlangen, insbesondere nach Einreichung der Appellation.
2 Geschädigte sind auf Verlangen vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
3 Massnahmeentscheide sind der Vormundschaftsbehörde und den Organen allenfalls weiterer zahlungspflichtiger Gemeinwesen mitzuteilen. III. Titel: Rechtsmittel

Art. 232

A. Appellation 1. Zulässigkeit
1 .. .
279
2 ...
280
3 Gegen Straf- und Massnahmeentscheide des Jugendgerichtes kann die Jugendanwaltschaft, die urteilsfähige betroffene Person oder ein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht appellieren. 281

Art. 233

282 2. Form und Frist Die Appellation ist in allen Fällen innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides bei der urteilenden Instanz schriftlich einzureichen.

Art. 234

B. Beschwerde, Revision, Kassation Für Beschwerden, Revision und Kassation gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie sinngemäss die Vorschriften des fünften Titels des ersten Teiles dieser Verordnung. IV. Titel: Vollzug und Kosten

Art. 235

283 Vollzug Für den Vollzug ist die Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Schutzaufsicht (Strafvollzugsverordnung) massgebend.

Art. 236 bis Art. 239

284

Art. 240

Kosten Die urteilende Behörde hat zu entscheiden, ob die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise vom Fehlbaren oder von den in Art. 276 ff. ZGB bezeichneten Personen zu übernehmen sind.

Art. 241 und Art. 242

286 DRITTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 243

A. Inkrafttreten
1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 287

Art. 244

288 B. Übergangsrecht
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
1 LB XIII, 185; geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982, in Kraft seit
1. Oktober 1982 (LB XVIII, 132), die Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989, in Kraft seit 1. Mai 1991 (LB XXI, 121), die Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993, in Kraft seit 15. März 1993 (LB XXII, 193), Nachtrag vom
19. Dezember 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (LB XXIV, 181), Nachtrag vom
28. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (ABl 2002, 1493/1531), Nachtrag 1 (Umsetzung des BG über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (ABl 2005, 1270), Nachtrag 3 (Weitergabe von Personendaten) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (ABl 2005, 1274), Nachtrag 2 (Schutz der Opfer häuslicher Gewalt) vom 14. Oktober
2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (ABl 2005, 1271), das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2005, 1249), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetz essammlung (Bereinigungsgesetz II) vom
15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420), das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1755), und das Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom
25. Januar 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (ABl 2008, 146)
2 GDB 101
3 GDB 134.1
4 SR 311.0
5 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. a.)
6 SR 311.0
7 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. a.)
8 Abs. 3 eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
9 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
10 Geändert durch Nachtrag 3 vom 14. Oktober 2005
11 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
12 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
13 Eingefügt durch Nachtrag 3 vom 14. Oktober 2005
14 Geändert durch Anhang zum Datenschutzgesetz (Ziff. 4.)
15 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
16 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
17 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
18 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
20 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. b.)
21 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
22 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
23 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
24 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
25 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
26 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
27 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
28 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. c.)
29 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
30 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
31 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
32 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
33 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
34 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
35 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
36 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
37 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
38 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
39 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
40 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
41 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
42 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
43 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
44 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
45 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
46 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
47 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
48 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
49 Geändert durch Nachtrag vom 28. November 2002
50 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
51 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
52 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
53 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
54 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
55 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
56 SR 312.5
57 Eingefügt durch VV zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993 (LB XXII, 193)
58 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
59 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
60 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
61 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
62 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
63 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
64 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
65 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
66 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. d.)
67 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
68 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
69 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
70 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
71 Geändert durch EG zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007 (Anhang, Ziff. II. 7.)
72 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
73 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. e.)
74 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
75 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
76 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
77 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
78 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
79 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
80 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
81 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
82 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
83 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
84 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
85 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
86 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
87 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
88 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
89 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. f.)
90 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
91 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
92 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
93 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
94 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
95 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
96 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
97 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
98 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
99 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
100 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
101 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
102 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
103 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
104 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
105 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
106 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
107 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
108 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
109 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
110 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
111 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
112 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
113 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
114 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
115 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. g.)
116 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
117 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
118 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
119 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
120 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
121 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
122 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
123 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
124 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
125 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
126 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. h.)
127 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
128 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
129 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
130 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
131 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
132 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
133 Fassung von Abs. 3 gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. i.)
134 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
135 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
136 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
137 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
138 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
139 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
140 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
141 Fassung gemäss Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
142 SR 780.1
143 Aufgehoben durch Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
144 Aufgehoben durch Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
145 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
146 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
147 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
148 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
149 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
150 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
151 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
152 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
153 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
154 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
155 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
156 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
157 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
158 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
159 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
160 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
161 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
162 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
163 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
164 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
165 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
166 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
167 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
168 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
169 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
170 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
171 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. k.)
172 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
173 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
174 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. l.)
175 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
176 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. m.)
177 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. m.)
178 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
179 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
180 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
181 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
182 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
183 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
184 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. n.)
185 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
186 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. o.)
187 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
188 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
189 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
190 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
191 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
192 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
193 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
194 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
195 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
196 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
197 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
198 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
199 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
200 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
201 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
202 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
203 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
204 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
205 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
206 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. p.)
207 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
208 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
209 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. p.)
210 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
211 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
212 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
213 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
214 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
215 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
216 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
217 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
218 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
219 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
220 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
221 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
222 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
223 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
224 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
225 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
226 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
227 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
228 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
229 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
230 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
231 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
232 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
233 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
234 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
235 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
236 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
237 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
238 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
239 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
240 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
241 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
242 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
243 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
244 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
245 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
246 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
247 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
248 Aufgehoben durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. q.)
249 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
250 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
251 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
252 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. r.)
253 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. s.)
254 Eingefügt durch die Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar
1993
255 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. t.)
256 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
257 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
258 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. u.)
259 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. v.)
260 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. w.)
261 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. x.)
262 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. y.)
263 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. z.)
264 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. aa.)
265 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
266 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. cc.)
267 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
268 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. dd.)
269 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
270 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ee.)
271 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ff.)
272 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. gg.)
273 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. hh.)
274 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ii.)
275 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. kk.)
276 SR 311.1
277 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ll.)
278 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. mm.)
279 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
280 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
281 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
282 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
283 Fassung gemäss Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
284 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
285 Fassung gemäss Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
286 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
287 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt
288 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
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