REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (30.2217)
CH - UR

REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus

REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (Kantonales Covid- 19-Reglement) (vom 3. November 2020 1 ; Stand am 6. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag - barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
28. September 2012 2 , auf Artikel 102 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver - ordnung [EpV]) vom 29. April 2015 3 , auf Artikel 56 des Gesundheitsge - setzes (GG) vom 1. Juni 2008 4 und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Reglements über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzge - bung (Epidemienreglement) vom 25. August 2020 5 , beschliesst:

Artikel 1 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen

Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 30 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.

Artikel 2 Registrierungspflicht in der Gastronomie sowie bei Veranstal

- tungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben
1 Die Gastronomiebetreiber und Veranstalter sind verpflichtet, die Kontakt - daten ihrer Gäste sowie Besucherinnen und Besucher zu erheben. Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person dieser Gruppe.
1 AB vom 6. November 2020
2 SR 818.101
3 SR 818.101.1
4 RB 30.2111
5 RB 30.2215 1
2 Zu erheben sind Name, Vorname, Wohnort, Mobiltelefonnummer, E-Mail- Adresse und die Zeit des Eintritts und des Austritts.
3 Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen sortierten Gäste- oder Besucherliste zu erheben und aufzubewahren. Es ist durch den Einsatz geeigneter Systeme sicherzustellen, dass die Kontakt - daten zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdäch - tiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden können.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) 6 .

Artikel 3 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 EpG strafrechtlich geahndet.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Reglement tritt am 6. November 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. Es gilt bis zum 30. November 2020. 7 Im Auftrag des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
6 SR 818.101.26
7 Dringliche Veröffentlichung vom 3. November 2020 im Sinne von Art. 1d Abs. 1 Bst. a Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311)
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