REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld
REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld (vom 8. September 2020 1 ; Stand am 15. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom
18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 2 und auf Artikel 13 des Gewässernutzungsgesetzes vom 16. Februar 1992 (GNG) 3 , beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal - tung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
2 Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungs - konzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name Gemeinde
1 Fätschbach Spiringen
2 Hinterschächen, Winterbach Unterschächen
3 Vorderschächen, Niemerstafel - bach, Balmerbach, Bäche Rusti - gen Unterschächen Bäche Rustigen
4 Schächen (Auengebiet) Bürglen, Spiringen, Unterschächen
5 Gangbach Schattdorf
1 AB vom 18. September 2020.
2 RB 10.5101
3 RB 40.4101 1
6 Riedertalbach Bürglen
7 Isenthalerbach Isenthal
8 Sulztalerbach (Oberlauf) Isenthal
9 Stierenbach Attinghausen
10 Bockibach Attinghausen, Erstfeld
11 Alpbach (oberhalb Bodenberge) Erstfeld
12 Fulbach Erstfeld
13 Seewlisee Silenen
2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutz - gewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte
3 Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbe - reiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3 Schutzbestimmungen
1 Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten.
2 Insbesondere ist es verboten::
a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z. B. Brücken oder Furten).
4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft - werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge - - hender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.
6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.
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Artikel 4 Überprüfungspflicht
1 Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeit - punkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrund - lagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschafts - schutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
2 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa - spekten grundsätzlich verändern.
Artikel 5 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Alpbach (Unterlauf) oder am Schächen (Schächenschale zwischen dem Kraftwerk Bürglen und der Schächenmündung) in Kraft.
2 Es tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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