REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbar... (3.2119)
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REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK

REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenar - beitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK (vom 25. August 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:

Artikel 1 Solidaritätsfonds

Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

Artikel 2 Finanzierung

1 Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge.
2 Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).
3 Ab einem Fondsguthaben von 30 000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.
4 Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet.
1 AB vom 4. September 2020
2 RB 3.2111
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Zweckbindung

Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungs - möglichkeiten gibt.

Artikel 4 Zuständigkeit

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Artikel 5 Auflösung

1 Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinba - rung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegensei - tigen Einverständnis aufgelöst wird.
2 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidari - tätsfonds.
3 Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteils - mässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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