REGLEMENT über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld
REGLEMENT über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld (vom 21. Juni 2011 1 ; Stand am 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 und auf Artikel 10 Absatz 1 des kanto - nalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (KNHG) 3 , beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
1 Dieses Reglement bezweckt eine möglichst unveränderte Erhaltung und Förderung des Naturschutzgebietes Hinterwiler als Relikt des ursprüngli - chen Auenwaldes, als Lebensraum und Fortpflanzungsgebiet von Amphi - bien und Fischen und als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft.
2 Es bezweckt im Weiteren die Vernetzung der Lebensräume entlang der Reuss.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Folgende Liegenschaften werden vollumfänglich oder teilweise unter Schutz gestellt: Erstfeld Parzelle 263 (teilweise) A. Zgraggen-Stadler (inklusive Grenzmauer) Parzelle 264 (teilweise) M. Indergand (Böschungskante unten) Parzelle 268 (teilweise) Einwohnergemeinde Erstfeld Parzelle 286 (teilweise) M. Indergand Parzelle 288 Korporation Uri Parzelle 289 M. Indergand
1 AB vom 8. Juli 2011
2 SR 451
3 RB 10.5101 1
Parzelle 290 B. Fedier Parzelle 291 M. Indergand Parzelle 293 (teilweise) B. Fedier Parzelle 1232 (teilweise) Kanton Uri
2 Die Lage und die Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Artikel 3 Schutzzonen
a) Gliederung
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I Naturschutzzone (Weidwald)
b) Zone II Naturschutzzone (Wald)
c) Zone III Umgebungszone (Freizeit)
d) Zone IV Umgebungszone (Landwirtschaft)
2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.
Artikel 4 b) Zweck
1 Die Zone I bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien und Fische.
2 Die Zone II bezweckt die umfassende Erhaltung und naturnahe Entwick - lung des Waldes.
3 Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt zudem eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen sowie eine extensive landwirtschaftliche Nutzung (gemäss Bewirtschaftungsvertrag).
4 Die Zone IV dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt eine wenig intensive landwirtschaftliche Nutzung.
Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
b) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz - zonenzweck dienen; ausgenommen davon sind Anlagen im Zusammen -
2
hang mit der Nationalstrasse und der bestehenden Starkstromleitung, soweit die Bundesgesetzgebung sie zulässt;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen davon sind dem Schutzziel dienende Materialumlagerungen;
c) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien, Fische und Klein - lebewesen zu verändern;
d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Unterhaltszwecken zu befahren;
e) zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versi - ckern zu lassen;
f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen, ausser auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd;
g) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen; Ausnahmen für kontrolliertes Campieren erteilt die Gemeindekanzlei Erstfeld;
h) Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle anzufachen;
i) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen.
Artikel 6 Schutzbestimmungen Zone I (Naturschutzzone; Weidwald)
1 In der Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
a) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko - reduktions-Verordnung 4 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt;
b) Hunde frei laufen zu lassen.
2 Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
3 Die halboffene Landschaft (Wald und Weide) soll erhalten bleiben. Ziel ist ein mittlerer Deckungsgrad mit Waldbäumen von 50 Prozent (entspricht dem aktuellen Deckungsgrad +/- 10 Prozent). Die Weide hilft mit, das Schutzziel zu erreichen; eine extensive Beweidung ist erwünscht. Mit gezieltem Auszäunen werden Waldbäume und Sträucher vor Verbiss geschont, wenn dies die Erhaltung der Schutzziele erfordert.
4 SR 814.81 3
Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone II
(Naturschutzzone; Wald)
1 In der Waldschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Vieh weiden zu lassen.
2 Die Offenhaltung für die Entwicklung der Amphibien muss gewährleistet sein.
Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Zone III
(Umgebungszone; Freizeit)
1 In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung 5 sowie Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnisse gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden. Einzel - stockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt.
2 Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone IV
(Umgebungszone; Landwirtschaft)
1 In der Naturschutzumgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
Artikel 5 untersagt, mit Gülle oder mineralischem Stickstoff zu düngen.
2 Die Düngeeinschränkung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Artikel 10 Ausnahmen
Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere die Schutzziele sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Begleitgruppe der Justizdirektion 6 beantragen, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements zu gestatten.
5 SR 814.81
6 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
4
Artikel 11 Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 ausgenommen. Sie werden, soweit erforder - lich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt.
b) Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen.
c) Ein Säuberungsschnitt in der Waldweide ist erlaubt. Dabei sind aufkom - mende Jungbäume zu schonen.
d) Um den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 Absatz 2 halten zu können, werden in Absprache mit der Begleitgruppe kleinflächig Auslichtungen und Einzäunungen zur Waldverjüngung vorgenommen.
2 Die Justizdirektion 7 sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umset - zung des Pflegeplans. Sie kann insbesondere mit den betroffenen Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Regle - ments sicherzustellen.
3 Können Verträge nach Absatz 2 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, die Pflegearbeiten und den Unterhalt der Schutzgebiete durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.
Artikel 12 Abgeltung von Leistungen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgel - tung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Artikel 13 Vollzug
1 Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
7 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322) 5
2 Die Justizdirektion 8 vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markie - rung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dazu setzt sie eine Begleitgruppe ein.
3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk - tionen betrauen.
4 Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
Artikel 14 Begleitgruppe
1 Für den Vollzug dieses Reglements wählt die Justizdirektion 9 eine Begleit - gruppe.
2 Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus je einer delegierten Person der Korporation Uri (Vertretung Eigentümerschaft), des Amts für Forst und Jagd und der Abteilung Natur- und Heimatschutz (Vertretung Kanton).
3 Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Justizdirektion 10 Massnahmen vor, falls die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.
4 Die Begleitgruppe legt Massnahmen fest, um den Deckungsgrad mit Waldbäumen gemäss Artikel 6 Absatz 2 im vorgegebenen Rahmen halten zu können.
Artikel 15 Strafbestimmungen
1 Wer die Schutzbestimmungen gemäss diesem Reglement verletzt, wird, gestützt auf Artikel 34 KNHG, mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder herzustellen.
Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats
8 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
9 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
10 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
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Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Schutzzonenplan 7
Anhang Schutzzonenplan
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