Verordnung über den Winkelriedfonds (411.2)
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Verordnung über den Winkelriedfonds

411.2 Verordnung über den Winkelriedfonds vom 10. Dezember 1997 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. ZWECK, ORGANISATION §
1 Zweck Der im Jahre 1873 gegründete Winkelriedfonds dient unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen: 1. der Förderung des militärischen Kadernachwuchses; 2. der Unterstützung von Angehörigen der Armee oder ihrer Angehörigen, die während des Aktivdienstes wegen der Ausübung der Wehrpflicht unverschuldet in Not geraten. §
2 Fondsmittel und Verwaltung Dem Winkelriedfonds fliessen folgende Mittel zu: 1. die Fondszinsen; 2. die gemäss der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (Kontrollverordnung PISA) 2 ausgefällten Bussen; 3. allfällige Schenkungen. Die Finanzdirektion verwaltet den Winkelriedfonds. §
3 Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Winkelriedfonds. §
4 Militärdirektion Die Militärdirektion prüft die Gesuche und entscheidet über Beiträge aus dem Winkelriedfonds. Sie kann im Rahmen dieser Verordnung Verfahrensvorschriften aufstellen. II. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG §
5 Wohnsitz Beiträge aus dem Winkelriedfonds können nur Angehörigen der Armee gewährt werden, die unmittelbar vor sowie während des Instruktionsdienstes ihren Wohnsitz im Kanton haben. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken begründet keinen Wohnsitz. §
6 Instruktionsdienst In Friedenszeiten können Beiträge aus dem Winkelriedfonds nur für folgende Instruktionsdienste gewährt werden: 1. Unteroffiziersschule sowie Abverdienen des Korporalgrades; 2. Fourierschule sowie Abverdienen des Fouriergrades; 3. Feldweibelschule sowie Abverdienen des Feldweibelgrades.
2 Arbeitgeber und der Ausgleichskasse erhalten, kann aus dem Winkelriedfonds nur ein Beitrag gewährt werden, wenn die Lohnzahlung und die Lohnausgleichsentschädigung bei ledigen Personen 50 Prozent und bei verheirateten Personen 70 Prozent der bisherigen Lohnzahlung nicht übersteigen. §
7 Aktivdienst Wärend des Aktivdienstes können Beiträge aus dem Winkelriedfonds Soldatinnen, Soldaten, Gefreitinnen, Gefreiten, Unteroffizierinnen und Unteroffizieren oder ihren Angehörigen gewährt werden, wenn sie infolge der Militärleistung ohne eigenes Verschulden in Not geraten und die ihnen zustehenden Versicherungs- und Unterstützungsleistungen nicht
ausreichend sind. §
8 Höhe der Beiträge Für Instruktionsdienste legt der Regierungsrat den Höchstbeitrag aus dem Winkelriedfonds je Soldtag fest. Der Höchstbeitrag ist so festzulegen, dass das Fondsvermögen nicht unter den Betrag von Fr. 200 000.- vermindert wird. Der Höchstbeitrag darf nur gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person während des Militärdienstes je Monat Entschädigungen (Lohnzahlung und Lohnausgleichsentschädigung) bezieht, die folgende Grenzwerte nicht erreichen: 1. bei Alleinstehenden: das Dreissigfache des jeweils gültigen Tagesansatz-Mindestbetrages der Entschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung 3 , erhöht um Fr. 250.-; 2. bei Verheirateten: das Dreissigfache des jeweils gültigen Tagesansatz-Mindestbetrages der Entschädigung gemäss Erwerbsersatz-ordnung, erhöht um Fr. 500.-. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages hat die Militärdirektion in allen Fällen auf die gegebenen Umstände Rücksicht zu nehmen. §
9 Beitragsgesuch 1. Form Gesuche um Beiträge aus dem Winkelriedfonds sind schriftlich beim Kreiskommando einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: 1. das Dienstbüchlein; 2. eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angabe des vor und während des Militärdienstes erhaltenen Lohns. §
10 Beitragsgesuche für Instruktionsdienste des vorangehenden Jahres sind bis zum 31. Januar einzureichen. Gesuche für Militärdienstleistungen früherer Jahre werden nicht berücksichtigt. §
11 Nach erfolgter Abklärung der finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person entscheidet die Militärdirektion im Rahmen dieser Verordnung über die Gewährung eines Beitrages aus dem Winkelriedfonds. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen. §
12 Entscheide der Militärdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden, der endgültig entscheidet. III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
13 Für im Jahre 1997 geleistete Instruktionsdienste wird der vom Regierungsrat für das Jahr 1998 festgelegte Höchstbeitrag angewendet. §
14 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 7. Juli 1967 über den Winkelriedfonds 4 .
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