REGLEMENT über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte
REGLEMENT über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskon - zession und über die Skilifte (Seilbahnreglement) (Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1982 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972 2 , und auf das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 3 (Beitrittsbeschluss des Landrates vom 14. April 1958), und des von der Konkordatskonferenz am 18. Oktober 1954 erlassenen Reglementes 4 , beschliesst: I. Organisatorisches
Artikel 1 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneue - rung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzes - sion).
Artikel 2 Zuständige Direktionen
1 Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonfe - renz.
2 Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Mass - nahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem
1 AB vom 13. August 1982
2 SR 743.21
3 RB 50.3211
4 RB 50.3213 1
Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.
3 ... 5
Artikel 3 Zuständige Stellen
1 Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.
2 Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Verord - nung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an die SUVA.
3 ... 6 II. Bau- und betriebsbewilligungspflichtige Anlagen
Artikel 4 Kategorien
1 Kategorie A - Bauluftseilbahnen Kategorie B - Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten Kategorie C - Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung Kategorie D - Kleinluftseilbahnen mit Transportbehältern bis höchstens 8 Personen Kategorie E - Skilifte Kategorie F - Ausstellungsluftseilbahnen Kategorie G - Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schrägaufzüge bis höchs - tens 16 Personen je Seilumlauf und bis höchstens 8 Personen je Transportbehälter, oder zu Ausstellungen gehörende Bahnen; als An - lagen im Sinne dieser Kategorie gelten auch Rutschbahnen Kategorie H - Warentransportseile
5 Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 30. August 2013).
6 Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 30. August 2013).
2
2 Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausge - nommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen Fällen. III. Betriebsbewilligung
Artikel 5 Gesuchseinreichung
1 Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion einzureichen.
2 Das Gesuch muss enthalten: – Beschrieb der Anlage und des erschlossenen Gebietes – Genereller Voranschlag – Situation 1:10000 oder 1:5000 mit eingetragenen Skipisten – Längenprofil 1:1000 – Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke.
Artikel 6 Vernehmlassungsverfahren
1 Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagd - wesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle zur Vernehmlassung einzuladen.
2 ... 7
Artikel 7 Entscheid
Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Artikel 8 Dauer der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei Jahre verlängern.
7 Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 30. August 2013). 3
2 Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt.
Artikel 9 Entzug der Betriebsbewilligung
Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften die Betriebsbewilligung. IV. Baubewilligung
Artikel 10 Forstdienst
Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen Pläne einzureichen.
Artikel 11 Gemeinde
Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungs - verfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.
Artikel 12 Durchleitungsrechte
In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfah - renen Grundstücke vorliegen.
Artikel 13 Baubeginn
1 Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden.
2 Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen.
Artikel 14 Betriebsaufnahme
1 Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsauf - nahme dem Forstdienst zu melden.
4
2 Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende Auflagen erfüllt sind: – Bauabnahme – Vorlegen des Betriebsreglementes – Bezeichnen des verantwortlichen Betriebsleiters –
8 – Vorlage der vorgeschriebenen Versicherungsausweise. VI. Versicherungen
Artikel 15 Höhe der Versicherung / Pistenhaftpflicht
Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig».
Artikel 16 Skilifte
Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trai - nerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche verzichten.
Artikel 17 Bauluftseilbahnen
Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss
Artikel 4 der Verordnung benutzen.
Artikel 18 Stillegung
Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort stillzulegen.
8 Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 30. August 2013). 5
VII. Sicherheitsvorschriften
Artikel 19 Konkordat
Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seil - bahnkonkordates. VIII. Kontrollen
Artikel 20 Technische Kontrollen
1 Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst ange - ordnet.
2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des Seilbahnkonkordates.
3 ... 9
Artikel 21 Massnahmen
1 Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung einer Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben.
2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt durch die SUVA.
Artikel 22 Mängel
Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn nötig unter Polizeigewalt.
Artikel 23 Erleichterungen
Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren.
9 Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 30. August 2013).
6
IX. Verschiedene Bestimmungen
Artikel 24 Rettungsgerätestelle
Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom
12. September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungs - mitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen an kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom Forstdienst jährlich überprüft.
Artikel 25 Beseitigung von Anlagen
1 Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin.
2 Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.
Artikel 26 Ersatzvornahme
Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.
Artikel 27 Strafe
Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel 292 StGB wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Artikel 28 Gebühren
1 Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig.
2 Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jähr - liche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird. 7
Artikel 29 10 Rechtsmittel
1 Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 11 .
Artikel 30 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 12
2 Die Ausführungsvorschriften vom 6. Juni 1973 sind aufgehoben. Altdorf, 25. Mai 1982 Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri Der Landammann: Hans Danioth Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
10 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994)
11 RB 2.2345
12 In Kraft gesetzt auf den 14. August 1982 (AB vom 13. August 1982).
8
Feedback