REGLEMENT über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen (40.3154)
CH - UR

REGLEMENT über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen

REGLEMENT über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen (vom 27. Januar 1998 1 ; Stand am 15. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverord - nung) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Artikel 1 Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.
2. Abschnitt: Waffenkontrolle

Artikel 2 Grundsatz

1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden.
2 Als jagdtauglich gelten Waffen:
a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren;
c) mit Sicherungsmöglichkeit und
d) mit zulässigen Kaliber.
1 AB vom 6. Februar 1998
2 RB 40.3111 1

Artikel 3 Kontrollpflicht

Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.

Artikel 4 Versicherungspflicht

Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

Artikel 5 Waffenkontrollstelle

Die Sicherheitsdirektion 3 bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die Gebühren fest. 4

Artikel 6 Waffenkontrollschein

1 Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontroll - schein aus.
2 Der Kontrollschein enthält:
a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbe - sitzers;
b) das Fabrikat;
c) die technische Beschreibung der Waffe;
d) das Kaliber der Waffe;
e) die Waffennummer;
f) die festgesetzten Gebühren;
g) das Datum der durchgeführten Kontrolle;
h) Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle.

Artikel 7 Vorzeigepflicht

Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzu - weisen. 5
3 Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2011 (AB vom 11. März 2011).
5 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2011 (AB vom 11. März 2011).
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Artikel 8 Beschwerdeverfahren

1 Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion 6 angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig.
2 Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenma - chers beizulegen.
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verord - nung über die Verwaltungsrechtspflege 7 .
3. Abschnitt: Einschiessen der Jagdwaffen

Artikel 9 8 Treffsicherheitsnachweis

1 Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbe - stellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden.
2 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden.
3 Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen entsprechen.
4 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a) Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwer - tung 9
1. Scheibendistanz mindestens 100 m,
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8,
3. Stellung frei wählbar;
b) Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase
1. Scheibendistanz zirka 30 m,
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe.
6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 RB 2.2345
8 Fassung gemäss RRB vom 19. Februar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2019 (AB vom 5. Juli 2019).
9 Fassung gemäss RRB vom 10. März 2020, in Kraft gesetzt auf den 15. März 2020 (AB vom 20. März 2020). 3
5 Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedin - gungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
6 Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 10 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung.

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen 10 wird aufgehoben.

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
10 RB 40.3154
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