Konditionen für Landwirtschafsbetreibe mit Heubelüftungsanlagen (Tarif L 2009) (642.22)
CH - NW

Konditionen für Landwirtschafsbetreibe mit Heubelüftungsanlagen (Tarif L 2009)

642.22 Konditionen für Landwirtschafsbetreibe mit Heubelüftungsanlagen (Tarif L 2009) vom 29. August 2008 1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des EWN-Gesetzes 2 , beschliesst: 1. Anwendung Die vorliegenden Konditionen gelten für alle Landwirtschaftsbetriebe mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), in denen eine Heubelüftungsanlage installiert ist. Sie gelten auch für Ställe und andere landwirtschaftliche Gebäude, die von der Hauptscheune aus mit einer internen Verbindungsleitung elektrisch angeschlossen sind. Für Ställe und andere landwirtschaftliche Gebäude (ohne Heubelüftungsanlagen) mit direktem Netzanschluss gelten die Konditionen für Normalkunden. Für gewerbliche Betriebe (Mast, Käserei, etc.) gelten die Konditionen für Normalkunden bzw. die Konditionen für Grosskunden. Für Haushaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten in jedem Fall die Konditionen für Normalkunden. Erfolgt die Erfassung des gesamten Verbrauchs an elektrischer Energie von Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb durch eine einzige Messstelle, wird der gesamte Verbrauch an elektrischer Energie zu den Konditionen für Normalkunden abgerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet das EWN über die anzuwendenden Konditionen. 2. Messung Die gesamte bezogene elektrische Energie wird in der Regel mit einem einzigen Wirkenergiezähler und gegebenenfalls einem Blindenergiezähler gemessen. Sofern die installationstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, wird die elektrische Energie im Doppeltarif abgegeben, anderenfalls erfolgt die elektrische Energieabgabe im Einfachtarif. Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler und für die Einführung von Doppeltarifmessung hat der Kunde, respektive der Eigentümer der elektrischen Installationen, auf eigene Kosten zu schaffen. Zähler und Rundsteuerapparate, die der Abrechnung dienen, stellt ausschliessliche das EWN zur Verfügung und werden dem Kunden via Grundpreis in Rechnung gestellt. Jede Bezugsstelle respektive Messstelle begründet einen Anschluss (Grundpreis). 3. Blindenergie Der Bezug von Blindenergie (kVarh) darf pro Abrechnungsperiode 40 Prozent des Bezuges an Wirkenergie (kWh) nicht übersteigen, entsprechend einem mittleren Leistungsfaktor cos phi von 0.93. Das EWN ist berechtigt, die bezogene Blindenergie zu messen. Ist der Bezug von Blindenergie höher als 40 Prozent der Wirkenergie, hat der Kunde auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, andernfalls ist das EWN berechtigt, den Überbezug zu verrechnen. Das EWN behält sich Anpassungen am Leistungsfaktor cos phi vor. 4. Tarifzeiten Der Niedertarif gilt im direkten Versorgungsgebiet des EWN zwischen 21.00 und 7.00 Uhr. Das EWN behält sich Anpassungen der Tarifzeiten vor. 5. Preiskonditionen 5. Wirkenergiepreise Die Preise sind für konsumangepasste Lieferung elektrischer Energie. a) Einfachtarifmessung
Einfachtarif Energie exkl. MwSt. inkl. MwSt. Einfachtarif (Rp./kWh) 7.90 8.50 Übergangsrabatt (%) 30% 30% b) Doppeltarifmessung Doppeltarif Energie exkl. MwSt. inkl. MwSt. Hochtarif (Rp./kWh) 7.90 8.50 Niedertarif (Rp./kWh) 5.30 5.70 Übergangsrabatt (%) 30% 30% 5.2 Netznutzungspreise (Preisbasis StromVV vom 1.4.2008) exkl. MwSt. inkl. MwSt. 8.80 9.47 8.80 9.47 5.40 5.81 11.50 12.37 0.92 0.99 0.40 0.43 0.45 0.48 4.50 4.84 ** Gestützt auf die neusten Anpassungen vom Dezember 2008 betreffend das Stromversorgungsgesetz sind diese Preiselemente in Überprüfung. 5.3 Steuern und Abgaben Folgende Steuern und/oder Abgaben werden zuzüglich zu den Energie- und Netznutzungspreisansätzen in Rechnung gestellt. Ergänzungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten. 5.3.1 Abgaben an die schweizerische Netzgesellschaft Swissgrid. Die Systemdienstleistungen (SDL) an Swissgrid betragen 0.40 Rp./kWh exkl. MWSt. 5.3.2 Abgaben an den Kanton Nidwalden für Netznutzung. Die Abgaben und Leistungen an den Kanton Nidwalden betragen 0.92 Rp./kWh exkl. MWSt. 5.3.3 Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss EnG. Der Zuschlag gemäss EnG betreffend KEV beträgt ab 1.1.2009 0.45 Rp./kWh exkl. MWSt. 5.4 Anpassungen Preiskonditionen. Die Preiskonditionen werden periodisch überprüft und angepasst. 6. Allgemeine Bestimmungen Der Bezug von elektrischer Energie begründet gemäss den jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Verteilnetzes bzw. ergänzend das jeweils gültige EWN-Reglement 3 über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie, einen stillschweigenden Liefervertrag.
7. Besondere Bestimmungen Bei leerstehenden Objekten hat der Gebäudeeigentümer für den Grundpreis, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, den Blindenergieüberbezug und für allfälligen Verbrauch elektrischer Energie aufzukommen. Wird während eines Monats keine elektrische Energie verbraucht, so wird nur der Grundpreis verrechnet. Als Monat im Sinne dieser Preisstruktur gilt der Kalendermonat. Angebrochene Monate für die Verrechnung des Grundpreises werden als ganze Monate verrechnet. Für jeden Kunden ist eine separate Messeinrichtung einzubauen. Sammelmessungen für verschiedene Kunden sind nicht gestattet. Das EWN stellt pro Abrechnungsperiode für die bezogene elektrische Energie, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, für den Blindenergieüberbezug sowie die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben eine Rechnung oder eine Akontorechnung. Die Mahngebühr pro Rechnung wird für die zweite und jede weitere Mahnung verrechnet. Die Preise gemäss Ziffer 5 werden mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz belastet. Falls die elektrische Energie mit einer besonderen hoheitlichen Abgabe und/oder Steuer belastet wird, ist das EWN berechtigt, diese dem Kunden zu verrechnen. 8. Inkraftsetzung Diese Konditionen wurden vom Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden am 29.8.2008, gestützt auf Art. 6 und 12 des EWN-Gesetzes 2 genehmigt und per 1.1.2009 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen sämtliche bisherigen Preisbestimmungen. Endnoten 1 A 2008, 2617; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 2 NG 642.1 3 NG 642.12
Markierungen
Leseansicht