ZENTRALSCHWEIZER FACHHOCHSCHUL-VEREINBARUNG (10.2915)
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ZENTRALSCHWEIZER FACHHOCHSCHUL-VEREINBARUNG

ZENTRALSCHWEIZER FACHHOCHSCHUL-VEREINBARUNG (vom 15. September 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2013) A ALLGEMEINES

Artikel 1 Zweck

1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhoch - schule im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.

Artikel 2 Rechtsnatur, Name und Sitz

1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauf - trags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.

Artikel 3 Aufgaben

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2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.
1 AB vom 9. März 2012 1

Artikel 4 Zusammenarbeit

1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studien - leistungen und Abschlüssen.

Artikel 5 Förderung der Forschung und Entwicklung

sowie des Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags:
a) die Forschung und Entwicklung;
b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leis - tungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.

Artikel 6 Freiheit von Lehre und Forschung

Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.

Artikel 7 Leistungsauftrag

1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leis - tungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsauf - gaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regio - nalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen.
2
B AUS- UND WEITERBILDUNG

Artikel 8 Grundsatz

Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und –umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

Artikel 9 Zulassungsbeschränkungen

1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a) die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt;
b) die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c) Wartelisten;
d) Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.

Artikel 10 Studiengebühren

1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebüh - renverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studienge - bühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren fest - gelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostende - ckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen. 3
C ANGEHÖRIGE DER FACHHOCHSCHULE

Artikel 11 Angehörige

1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbei - tenden und Studierenden im Statut.

Artikel 12 Gleichstellung der Geschlechter

1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

Artikel 13 Personalrecht

1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Perso - nalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhoch - schule Rechnung getragen wird.

Artikel 14 Rechte und Pflichten der Studierenden

1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fachhochschule möglich. D ZUSTÄNDIGKEIT KANTONALER BEHÖRDEN

Artikel 15 Parlamente der Trägerkantone

Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fach - hochschule. Sie:
a) nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
b) nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
c) wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkom - mission.
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Artikel 16 Interparlamentarische Fachhochschulkommission

1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkom - mission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie:
a) überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parla - menten Bericht;
b) nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
c) nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
d) wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule ange - messen informiert;
e) kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen;
f) kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen;
g) kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen;
h) kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.

Artikel 17 Regierungen der Trägerkantone

1 Die Regierungen der Trägerkantone:
a) wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
b) genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
c) genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regie - rungen zustimmen.

Artikel 18 Konkordatsrat

1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhoch - schule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 5
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor - datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.

Artikel 19 Zuständigkeiten des Konkordatsrats

1 Der Konkordatsrat:
a) bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt diesen Antrag;
b) regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung;
c) beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
d) genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
e) beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Artikel 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget;
f) beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 9;
g) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
h) wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
i) legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
j) wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1 b-f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder. E ORGANE DER FACHHOCHSCHULE

Artikel 20 Organe

1 Organe der Fachhochschule sind:
a) der Fachhochschulrat;
b) die Fachhochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
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Artikel 21 Fachhochschulrat

1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung.
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.

Artikel 22 Zuständigkeiten des Fachhochschulrats

Der Fachhochschulrat:
a) ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags;
b) überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
c) regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fach - hochschulleitung in einem Statut;
d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen;
e) wählt die Fachhochschulleitung;
f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbei - trägen gemäss Artikel 28;
g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats;
i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats;
k) erlässt die notwendigen Reglemente;
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder

Artikel 23 Fachhochschulleitung

1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt. 7

Artikel 24 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmi - gung oder Rückweisung der Jahresrechnung. F STEUERUNG UND FINANZIERUNG

Artikel 25 Steuerung

1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leis - tungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a) die Entwicklungsschwerpunkte;
b) die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
c) die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
d) die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.

Artikel 26 Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens

1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwen - digen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards der Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsange - bote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

Artikel 27 Finanzierung

1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
a) Beiträge der Trägerkantone;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
d) Gebühren der Studierenden;
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e) Entgelte für Leistungen an Dritte;
f) weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

Artikel 28 Jährlicher Finanzierungsbeschluss

1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbe - schluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.

Artikel 29 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone

1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Träger - kantonen geschuldet sind;
b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fach - hochschule;
f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordats - rats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b-d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studie - renden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können. 9
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu glei - chen Teilen getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul- Verordnung geregelt.

Artikel 30 Finanzkompetenz

1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leis - tungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjäh - rigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

Artikel 31 Eigenkapital

1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Träger - kantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.

Artikel 32 Ergebnisverwendung

1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
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2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Über - schüsse werden den Kantonen zurückerstattet.

Artikel 33 Bauliche Infrastruktur

1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infra - strukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infra - struktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhoch - schulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.

Artikel 34 Steuerfreiheit

Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Artikel 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsi - diär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrläs - siger Pflichtverletzung verursachen. 11
G RECHTSPFLEGE

Artikel 36 Vollzug

1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fach - hochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

Artikel 37 Titelschutz

1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abge - schlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 38 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarent - scheide.
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Verein - barung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbe - schwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbe - schwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
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Artikel 39 Streitschlichtung

1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Träger - kantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen - arbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. H SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentral - schweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt.

Artikel 41 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

Artikel 42 Inkrafttreten der Vereinbarung

1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben. 13

Artikel 43 Übergangsbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstim - migen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom
2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen. Luzern, den 19.11.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: sig. Y. Schärli sig. L. Gresch Altdorf, den 21.11.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landammann: Der Kanzleidirektor: sig. J. Dittli sig. R. Balli Schwyz, den 27.11.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz Der Landammann: Der Staatsschreiber: sig. W. Stählin sig. M.Brun Sarnen, den 29.11.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden
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Der Landammann: Der Landschreiber: sig. F. Enderli sig. S. Hossli Stans, den 5.12.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Landammann: Der Landschreiber: sig. U. Amstad sig. H. Murer Zug, den 20.11.2012 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann: Der Landschreiber: sig. M. Michel sig. T. Moser Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 mit Beschluss vom 19. September 2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013. 15
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