Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (651.111)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

651.111 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 29. Januar 1973 Der Regierungsrat, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr 2 sowie der zugehörigen Verordnung des Bundesrates vom 22. März 1972 3 , beschliesst: §
1 Kantonspolizei Die Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind durch die Organe der Kantonspolizei zu erheben. Die Polizeiorgane können für Übertretungen im ruhenden Verkehr Ordnungsbussen erheben, auch wenn sie die Dienstuniform nicht tragen. §
2 Busseninkasso Die durch die Organe der Kantonspolizei erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse. Das Polizeikommando erlässt Weisungen über das Inkasso, die Kontrolle des Inkassos und die Abrechnung. §
3 Statistik Von der Kantonspolizei ist eine Statistik zu führen, aus der die Anzahl der erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann. §
4 Aufsicht Die Polizeidirektion beaufsichtigt die Handhabung der Gesetzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Die Weisungen des Polizeikommandos über das Inkasso, die Kontrolle des Inkassos und die Abrechnung sind der Polizeidirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. §
5 Rechtskraft Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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