Reglement über die Nachprüfung der Motorfahrräder (651.113)
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Reglement über die Nachprüfung der Motorfahrräder

651.113 Reglement über die Nachprüfung der Motorfahrräder vom 18. April 1983 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 2 , in Ausführung von Art. 151 Abs. 6 der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) 3 , beschliesst: §
1 Inhalt Dieses Reglement regelt die Zulassung von Motorfahrrädern zum Verkehr, die vor dem 1. Januar 1978 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden. §
2 Grundsatz Ab 1. Januar 1984 dürfen die vor dem 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder aufgrund einer einmaligen Nachprüfung nur noch mit Fahrzeugausweis und gelbem Kontrollschild zum Verkehr zugelassen werden. §
3 Zuständigkeit Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Nachprüfung von Motorfahrrädern zuständig. Sie kann die technische Nachprüfung Fachgeschäften übertragen. §
4 Technische Nachprüfung durch Fachgeschäfte 1. Voraussetzungen Die technische nachprüfung darf nur an Fachgeschäfte übertragen werden, wenn sie: 1. die Durchführung nach den Anforderungen an die amtlichen Prüfungen gewährleisten; 2. einen vollständigen Satz von Typenscheinkarten für Motorfahrräder besitzen; 3. einen für die Nachprüfung verantwortlichen Fachmann an den Instruktionskurs der Motorfahrzeugkontrolle entsandt haben. Die Kontrollberechtigung kann auch Handwerkern erteilt werden, die nebenberuflich einen Betrieb des Motorfahrradgewerbes führen. §
5 2. Durchführung Das Fachgeschäft hat sich schriftlich zu verpflichten, die Motorfahrradkontrollen nach den erhaltenen Instruktionen durchzuführen und den Kontrollbericht zuhanden der Motorfahrzeugkontrolle vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Das Fachgeschäft ist verpflichtet, jene Motorräder der Motorfahrzeugkontrolle zu melden, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. §
6 3. Gebühr Die Fachgeschäfte sind berechtigt, für die Nachprüfung eines Motorfahrrades vom Fahrzeughalter eine Kontrollgebühr im Betrage von Fr. 20.- zu erheben. In diesem Betrag ist die Ausstellung des Kontrollberichtes inbegriffen. §
7 4. Aufsicht Die Motorfahrzeugkontrolle beaufsichtigt die technische Nachprüfung durch die Fachgeschäfte. Sie kann einem Fachgeschäft die Kontrollberechtigung entziehen, wenn die Kontrollen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt werden. §
8 Rechtskraft Dieses Reglement tritt sofort in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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