PERSONALREGLEMENT für die kantonalen Lehrpersonen
PERSONALREGLEMENT für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) (vom 15. April 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 74 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung im Bereich der kanto - nalen Lehrpersonen.
2 Soweit es keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Personalver - ordnung und das Personalreglement 3 .
Artikel 2 Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahrs.
2 Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Artikel 3 Aufgaben ausserhalb des beruflichen Auftrags
1 Lehrpersonen, die Aufgaben übernehmen, die den Auftrag gemäss Regle - ment über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen 4 über - steigen, haben Anrecht auf eine entsprechende Entschädigung oder separate Anrechnung an die Arbeitszeit in Form von Anstellungsprozenten.
2 Für die Entschädigung der Funktion als Klassenlehrperson wird den Schulen, der Kantonalen Mittelschule ab der 3. Klasse des Gymnasiums,
1 AB vom 2. Mai 2008
2 RB 2.4211
3 RB 2.4213
4 RB 10.1219 1
pro Schülerin und Schüler ein Betrag von 50 Franken pro Schuljahr zur Verfügung gestellt. Die Schulleitungen regeln die Entschädigung bzw. Anrechnung an die Arbeitszeit der Funktion Klassenlehrperson im Einzelfall.
3 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Prorektorate bzw. der Mitglieder der Schulleitung. Er hört vorher die zuständige Schulkommission an.
Artikel 4 Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl
a) Grundsatz
1 Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag fest - gelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schul - betrieb das erlaubt.
2 Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahrs mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.
Artikel 5 b) Entschädigung
1 Lehrpersonen, die nicht die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlek - tionen leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt.
2 Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines redu - zierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverord - nung (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohn - klasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massge - blich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
3 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschä - digen bzw. vom Lohn abzuziehen.
Artikel 6 Ferien
1 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schul - ferien.
2 Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgegli - chen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.
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Artikel 6a 5 Unbezahlte Absenzen
1 Der Mittelschulrat bzw. die Schulkommission der Berufsfachschule können in Ergänzung zu Artikel 25 Absatz 2 des Personalreglements 6 einer Lehr - person für maximal zwei Semester einen unbezahlten Urlaub gewähren.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub.
Artikel 7 Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse
1 Die Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse richtet sich nach der Lohntabelle im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
2 Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
3 Über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome entscheidet die Anstel - lungsbehörde nach Rücksprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion.
4 Bei einer Neuanstellung sind die bisherige Erfahrung im Schuldienst und, bei den Fachlehrpersonen der Berufsfachschule, die Berufserfahrung im entsprechenden Bereich angemessen zu berücksichtigen. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familien - arbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. Die Einreihung ist mit dem Amt für Personal zu koordinieren. 7
5 Absatz 4 findet keine Anwendung für die Zeitdauer der Ausbildungs- und Studienzeit. 8
Artikel 8 Besondere Anstellungsverhältnisse
1 Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahrs unter - richten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1 ⁄40.
2 Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der erteilten Lektionen pro Monat bei der Lohnzahlung zu berück - sichtigen.
5 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
6 RB 2.4213
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012).
8 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012). 3
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich der Lohn nach pauschalen Ansätzen pro erteilte Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze: Lohn- klasse Lehrpersonen mit Diplom ohne Diplom 1.-7. Dienstjahr ab 8. Dienstjahr
2 Fr.64.00 Fr.81.00 Fr.51.00
3 Fr. 66.00 Fr.84.00 Fr.53.00
4 Fr. 71.00 Fr.91.00 Fr.57.00
5 Fr. 75.00 Fr.95.00 Fr.60.00
6 Fr. 80.00 Fr.102.00 Fr.64.00
7 Fr. 89.00 Fr.113.00 Fr.71.00
4 Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per
1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
2. Abschnitt: Kantonale Mittelschule Uri
Artikel 9 Pflichtlektionen
1 Als Untergymnasium im Sinne von Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a der Personalverordnung gelten die 1. bis und mit 2. Gymnasialklasse.
2 Abweichend von Artikel 29a Absatz 2 der Personalverordnung betragen die Pflichtlektionen an der Kantonalen Mittelschule Uri:
a) in den Fächern technisches Gestalten, Hauswirtschaft und Tastatur - schreiben in der 1. bis und mit 3. Klasse: 27 Lektionen;
b) Instrumentalunterricht: 40 Lektionen;
c) Sport: 25 Lektionen.
Artikel 10 9 Entschädigung für besondere Aufgaben
1 Pro begleitete Maturaarbeit wird eine Entschädigung von 1 000 Franken ausgerichtet. Wenn zwei Lehrpersonen die gleiche Arbeit begleiten, beträgt die Entschädigung pro Person 750 Franken.
2 Nimmt eine Lehrperson im Rahmen einer Maturaarbeit ein Koreferat wahr, ohne die Arbeit zu begleiten, wird ihr pro Koreferat eine Entschädigung von 250 Franken ausgerichtet.
9 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012).
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3. Abschnitt: Kantonale Berufsfachschule Uri
Artikel 11 Pflichtlektionen
In Abweichung von Artikel 29a Absatz 2 der Personalverordnung betragen die Pflichtlektionen für das Fach Sport an der Kantonalen Berufsfachschule Uri 25 Lektionen.
Artikel 12 Entschädigung für besondere Aufgaben
1 Für besondere Aufgaben werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) Korrektur und Benotung der Vertiefungsarbeit: 150 Franken pro Arbeit; ist ausnahmsweise eine zweite Korrektur durch eine zweite Lehrperson notwendig, wird auch für diese eine Entschädigung von 150 Franken ausgerichtet; 10
b) Korrektur und Benotung der Selbstständigen Arbeit in der Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau bzw. zum Detailhandelsfachmann: 300 Franken pro Arbeit; 11
c) ... 12
d) Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der selbständigen Arbeit im Beruf Kauffrau/Kaufmann:zwei Einzellektionen pro Arbeit; 13
e) Betreuung der Inderdisziplinären Arbeit im M Profil Kauffrau/Kaufmann: fünf Einzellektionen pro Arbeit;
f) Für die Arbeit als Korrektorin bzw. Korrektor bei der Inderdisziplinären Arbeit im M Profil Kauffrau/Kaufmann: zwei Einzellektionen pro Arbeit.
2 Die Schulkommission regelt die Entschädigung für die Mitarbeit im Qualifi - kationsverfahren, wenn sie umfangmässig den Auftrag gemäss Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen 14 übersteigt.
10 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012).
11 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012).
12 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2014 (AB vom 19. September 2014).
13 Fassung gemäss RRB vom 9. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2014 (AB vom 19. September 2014).
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Artikel 12a 15 Entschädigung für Kursleitungen im Rahmen der Erwachse
- nenbildung
1 Die Entschädigungen für Kursleitungen im Rahmen der Erwachsenenbil - dung betragen pro Lektion:
a) für Kurse mit 1 bis 4 Teilnehmenden generell 43 Franken;
b) für die übrigen Kurse: – für Kursleitungen mit Ausbildung auf Stufe SVEB III, pädagogischer Ausbildung, Diplom als Fachlehrperson 82 Franken; – für Kursleitungen mit Ausbildung auf Stufe SVEB I 60 Franken.
2 Zu den Ansätzen nach Absatz 1 wird eine Entschädigung für den Ferien - anspruch und der 13. Monatslohn hinzugerechnet. Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
4. Abschnitt: Weiterbildung
Artikel 13 Zweck
1 Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
2 Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzu - setzen und mit Lehrpersonen, Schulleitung, Erziehungsberechtigten und weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.
Artikel 14 Umfang und Art
1 Der Umfang der schulinternen und individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrper - sonen 16 .
2 Die Art und der konkrete Umfang der individuellen Weiterbildung werden im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung festgelegt. In diesem Rahmen und im Rahmen des entsprechenden Schulbudgets trägt der Kanton die Kosten der Weiterbildung.
15 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012).
16 RB 10.1219
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3 Die Schulleitung überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie kann Weisungen erteilen.
Artikel 15 Intensivfortbildung
a) Definition
1 Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens zwölf Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unter - richtszeit fallen.
2 Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.
3 Die Intensivfortbildung dient:
a) der umfassenden beruflichen Standortbestimmung;
b) der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen;
c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten.
Artikel 16 b) Formen
1 Die Intensivfortbildung besteht:
a) in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen Hochschule oder eines anderen Anbieters, oder
b) aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt.
2 Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss Artikel 15 Absatz 3 nicht genügen.
Artikel 17 c) Voraussetzungen
1 Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren an einer kantonalen Schule im Kanton Uri möglich.
2 Sie setzen die Bewilligung durch die zuständige Schulkommission voraus.
3 Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum und ein Budget enthalten.
Artikel 18 d) Kosten und Kostenbeteiligung
1 Die maximalen Kosten ohne Stellvertretungskosten dürfen die Kosten des organisierten Angebots einer Pädagogischen Hochschule nicht übersteigen. 7
2 Die Lehrpersonen haben sich mit 15 Prozent an den Kosten der Intensiv - fortbildung (ohne Stellvertretungskosten) zu beteiligen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Personalreglement vom 19. Dezember 2000 für die kantonalen Lehr - personen (PRL) 17 wird aufgehoben.
Artikel 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse nach Artikel 7
17 RB 10.1213
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Anhang Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse nach Artikel 7 18 Klas - se Kantonale Mittelschule Kantonale Berufsfachschule
7 -Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbil - dung) und Diplom für das höhere Lehramt oder einer anderen fachli - chen und pädagogischen Ausbil - dung mit gleichem Niveau -Schulmusikdiplom II -Sportlehrdiplom II -Lehrperson für Zeichnen mit Ab - schluss für das höhere Lehramt Lehrperson mit -Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) und Diplomabschluss EHB (früher SIBP) oder Diplom für das höhere Lehramt oder einer anderen fach - lichen und pädagogischen Ausbil - dung mit gleichem Niveau -Sportlehrdiplom II
6 -Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbil - dung) ohne Diplom für das höhere Lehramt -Lehrperson mit Hochschulabschluss (Stufe Bachelor) und Diplomab - schluss EHB oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau -Lehrperson mit Hochschulab - schluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) ohne Diplomab - schluss EHB -Lehrperson mit Hochschulab - schluss (Stufe Bachelor) und Di - plom-abschluss EHB oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau -Sportlehrperson ESSM -Lehrperson mit höherer Fachprü - fung und Diplomabschluss EHB -Lehrpersonen mit Abschluss für die Sekundarstufe I und einer fachs - pezifischen Zusatzausbildung
5 -Lehrperson mit Abschluss für die Se - kundarstufe I (Master) -Musiklehrperson mit Schulmusikdi - plom I -Sportlehrperson ESSM (Unterricht 1. bis 3. Klasse) -Lehrperson für Zeichnen und Wer - ken mit Abschluss nur für diese Fächer -Sportlehrperson I -Lehrperson mit Abschluss für die Sekundarstufe I (Master) -Lehrperson mit höherer Fachprü - fung und langjähriger Berufserfah - rung, ergänzt durch Didaktikkurse -Sportlehrperson I
4 -Lehrpersonen mit höherer Fachprü - fung, ergänzt durch Didaktikkurse -Lehrperson mit Abschluss für die Primarschulstufe und einer fachs - pezifischen Zusatzausbildung
18 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012). 9
3 -Lehrperson in Ausbildung mit Ab - schluss auf Bachelorstufe -Lehrperson für technisches Gestal - ten und Hauswirtschaft, welche beide Diplome besitzt. -übrige Lehrpersonen -Lehrperson in Ausbildung mit Ab - schluss auf Bachelorstufe
2 -Lehrperson in Ausbildung -Lehrperson technisches Gestalten -Lehrperson Hauswirtschaft -Lehrperson in Ausbildung
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