Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte
Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte vom 24. November 1975 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 des Landratsbeschlusses vom 15. Januar 1966 über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eid- genössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 2 , beschliesst :
§ 1 Kontrollgebühren der Konkordatsorgane
1 Der Kanton stellt den Betriebsi nhabern von nicht eidgenössisch kon- zessionierten Luftseilbahnen und Skiliften jährlich die von den Konkor- datsorganen dem Kanton belasteten Gebühren in Rechnung. 2 Die Belastung der Eigentümer erfolgt nach einem durch die Forstdi- rektion in Verbindung mit der Finanzdirektion aufgestellten Schlüssel 3 .
§ 2 Kantonale Gebühren
1. allgemeiner Zuschlag Der Kanton erhebt für die allgemei nen Kosten der Kontrolle einen Zu- schlag von fünf Prozent auf di e gemäss § 1 berechneten Gebühren.
§ 3 2. Mehraufw
and Erfordert die Kontrolle einer Anlage einen Mehraufwand, wird dieser dem Betriebsinhaber zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung ges tellt. 1 A 1976, 113 2 A 1966, 57 3 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1977, A 1977, 372 1
§ 4 Rechtskraft
Dies er Bes chlus s tritt s ofort in Kraft. 2
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