REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen... (2.3331)
CH - UR

REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen

REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) (vom 26. Mai 2020 1 ; Stand am 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe h der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Grundsatz

Die kantonseigenen Parkplätze werden bewirtschaftet. Die Benützung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegen - schaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den Werkhöfen Göschenen und Flüelen.
2 Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt teils mit und teils ohne Parkuhren.
2. Abschnitt: Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

Artikel 3 Prioritätsordnung und Bewilligungskriterien

Die Benützungsbewilligung von Kantonsangestellten wird nach folgender Prioritätsordnung erteilt:
a) körperbehinderte Personen, die dauernd auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind;
1 AB vom 5. Juni 2020
2 RB 1.1101 1
b) Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig ein privates Fahrzeug benötigen;
c) Personen, die wegen ihres Arbeitswegs oder ihrer Arbeitszeit ein privates Fahrzeug benötigen;
d) weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt.

Artikel 4 Erteilung der Bewilligung

Das Amt für Personal stellt den gesuchstellenden Personen die persönliche Benützungsbewilligung in Form einer persönlichen Parkvignette oder einer digitalen Parkkarte zu.

Artikel 5 Ende der Bewilligung

Die Bewilligung endigt mit dem Ablauf der persönlichen Parkvignette oder der digitalen Parkkarte, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Verzicht der berechtigten Person auf die Bewilligung oder mit dem Entzug der Bewilligung.

Artikel 6 Entzug der Bewilligung

1 Das Amt für Personal entzieht die Bewilligung, wenn die Parkvignette:
a) unzulässigerweise verändert wird;
b) für eine unberechtigte Drittperson erwirkt wird;
c) sonst wie missbräuchlich verwendet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Artikel 7 Inhalt der Bewilligung

1 Die Benützungsbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, das private Fahrzeug auf einem bewirtschafteten Parkplatz des Kantons abzu - stellen.
2 Die Bewilligung verschafft keinen Rechtsanspruch auf einen reservierten Parkplatz.

Artikel 8 Verlust der Parkvignette

Wer seine Parkvignette verloren hat, muss das unverzüglich dem Amt für Personal melden. Dieses stellt eine neue Parkbewilligung aus.
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Artikel 9 Kosten

a) Grundsatz
1 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von mehr als 50 Prozent haben für eine Monatsparkvignette 40 Franken und für eine Jahres - parkvignette 440 Franken (elf x à 40 Franken) zu bezahlen.
2 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von 50 oder weniger Prozent haben für eine Monatsparkvignette 20 Franken und für eine Jahresparkvignette 220 Franken (elf x à 20 Franken) zu bezahlen.
3 Der Parktarif beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 Rappen pro Stunde.

Artikel 10 b) Ausnahmen für Lernende an Berufsfachschulen und

Mittelschule
1 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri können den Lernenden und Schülerinnen und Schülern für die Benützung der Parkplätze besondere Parkkarten mit dem Vermerk der entsprechenden Schultage ausstellen. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist Sache der Sekretariate.
2 Die Lernenden haben hiefür folgende Gebühren zu bezahlen:
a) Jahresbewilligung Fr. 180.–
b) Monatsbewilligung Fr. 20.–
c) Tagesbewilligung Fr. 7.–

Artikel 11 Gebührenbefreiung

Für kantonseigene Fahrzeuge ist keine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 12 Inkasso

Die Gebühren für Jahres- bzw. Monatsvignetten werden in der Regel monatlich mit dem Lohn verrechnet.
3. Abschnitt: Benützungsbewilligung ohne Parkvignette

Artikel 13 Parkuhren und digitales Parkticket

1 Benützerinnen und Benützer ohne Parkvignette haben sich die Benüt - zungsbewilligung zu verschaffen, indem sie die Parkuhr bedienen oder, falls 3
2 Für Parkuhren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie in der Stand - ortgemeinde. Die ersten 45 Minuten Parkzeit sind gratis. Die Anordnungen bei den Parkuhren sind zu beachten.
4. Abschnitt: Durchführung

Artikel 14 Verzeichnis über die Parkvignetten

1 Das Amt für Personal führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilli - gungen. Es übergibt das aktualisierte Verzeichnis den Kontrollorganen.
2 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri führen zusätzlich ein Verzeichnis über die ausge - stellten Bewilligungen von Lernenden und Schülerinnen und Schülern.

Artikel 15 Kontrolle und Parkbussen

1 Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
2 Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu Beweiszwecken aufzubewahren.
3 Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons zu kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussen - verordnung (OBV).
4 Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen der vorliegenden Parkordnung.
5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 16 Vollzug

1 Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordi - nieren.
2 Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in diesem Reglement enthalten sind.
3 Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten. Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.
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Artikel 17 Beschwerden

Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal ander - seits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

Artikel 18 Spesen

Parkgebühren nach diesem Reglement gelten nicht als Spesen und werden nicht zurückerstattet.

Artikel 19 Mitfinanzierung von Parkplatzgebühren auf nicht kantonsei

- genen Parkplätzen Die Finanzdirektion Uri kann Parkplätze auf nichtkantonseigenen Liegen - schaften zugunsten der Mitarbeitenden mitfinanzieren.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Parkplatzreglement vom 12. April 2005 wird aufgehoben.

Artikel 21 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli 5
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