Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt (655.1)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt

Stand: 1. Januar 2011 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt vom 24. September 1997 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes- gesetzes vom 21. Dezember 1948 üb er die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) 2 und der zugehörigen Verordnung vom 14. November 1973, über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung) 3 , beschliesst: I. ORGANISATION

§ 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig: 1. zum Entscheid, ob dem Kanton übertragene einzelne Aufsichtsbe- fugnisse vom Regierungsrat oder einer Direktion ausgeübt werden (Art. 4 Luftfahrtsgesetz ); 2. zur Stellungnahme, ob einzelne Aufsichtsbefugnisse Gemeindebe- hörden, Flugplatzl eitungen oder dazu ge eigneten Verbänden über- tragen werden sollen (Art. 4 Luftfahrtgesetz 2 3. zur Erklärung des Ei nverständnisses für di e Bezeichnung von Lan- deplätzen im Gebirge sowie zur Stellungnahme betreffend Aus- nahmebewilligungen (Art. 8 Ab s. 3 und 5 Lu ftfahrtgesetz 2 ; Art. 51 Luftfahrtverordnung 3 ); 4. zur Stellungnahme be treffend Flugräume od er Flugwege, welche von den Luftfahrzeugen zu benützen sind (Art. 8 Abs. 7 Luftfahrt- gesetz 2 ); 5. zur Stellungnahme be treffend den Er lass von Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (Art. 12 Luftfahrtgesetz 2 ); 6. zur Ernennung des Vertreters des Kantons, der mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen die Voru ntersuchung durchführt (Art. 25 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 2 );
2 7. zur Stellungnahme betreffend Konzessionsgesuche für die ge- werbsmässige Beförder ung von Personen und Gütern auf regel- mässig beflogenen Flug verkehrslinien (Art. 28 Abs. 3 Luftfahrtge- setz 2 ; Art. 105 Luftfahrtverordnung 3 ); 8. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Übertragung einer Konzessi- on beziehungsweise um Übertragu ng einzelner Rechte und Pflich- ten des Konzessionärs auf einen Dritten (Art. 32 Luftfahrtgesetz 2 ; Art. 112 Luftfa hrtverordnung 3 ); 9. zur Stellungnahme zu Gesuchen on beziehungs- weise die Bewilligung fü r die Anlage und den Betrieb von Flugplät- zen (Art. 37 Luftfahrtgesetz 2 ; Art. 50 und 60 Luftfahrtverordnung 3 ); 10. zur Stellungnahme zu Zonenplänen betreffend Beschränkungen des Grundeigentums zugu nsten eines öffentlich en Flugplatzes oder von Flugsicherungsanlagen (Art . 42 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 2 ; Art. 56 Luftfahrtverordnung 3 ); 11. für die allfällige Bestellung ei ner beratenden Kommission für die Behandlung von Lärmfragen (A rt. 93 Luftfahrtverordnung 3 ); 12. zur Bezeichnung weiterer Feiert age, an denen Schul-, Übungs-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüg e zum Absetzen von Fallschirmspringern verboten sind (Art.96 Luftfahrtsverordnung 3 ); 13. zur Stellungnahme zu Gesuchen von Konzessionären um Befrei- ung von einzelnen auferlegten Pflichten sowie um Beschränkung oder Einstellung des Betriebes vor Ablauf der Konzession (Art. 108 Luftfahrtverordnung 3 ).

§ 2 Verkehrsdirektion

Die Verkehrsdirektion ist in allen jenen Fällen die zuständige kanto- nale Behörde, in denen in der ei dgenössischen oder kantonalen Ge- setzgebung nicht ausdrück lich eine andere Behörd e oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird. Die Verkehrsdirektion ist insbesondere zuständig: 1. zur Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften; 2. zur Weiterleitung von Einsprachen gegen Zonenpläne zugunsten eines öffentlichen Flug platzes an das Eidgenös sische Luftamt (Art. 43 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 2 ); 3. zur Abgabe der Erklärung, dass gegen Aussenlandungen auf öf- fentlichen Gewässern keine Einwendung erhoben wird (Art. 49 Luftfahrtverordnung 3 );
Stand: 1. Januar 2011 3 4. zur Entgegennahme von Plänen und weiteren Unterlagen zuhan- den des Eidgenössischen Luftamtes über Vorhaben betreffend die Erstellung oder Änderung von Anlagen, die ein Luftfahrthindernis bilden, sowie zur Entgegennahme des Entscheides des Eidgenös- sischen Luftamtes betreffend solche Bauvorhaben (Art. 70 und 71 Luftfahrtverordnung 3 ); 5. für die Beschaffung der vom Eidg amt verlangten Unterlagen für die Führung des Ve rzeichnisses der Luftfahrthinder- nisse (Art. 76 Luftfahrtverordnung 3 ); 6. zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer öffent- lichen Flugveranstaltung keine Einwendung erhoben wird (Art. 87 Abs. 3 Luftfahrtverordnung 3

§ 3 Oberforstamt

Das Oberforstamt wird der Verkeh rsdirektion als Ausführungsorgan unterstellt. Es hat insbesondere die dem Kant on obliegenden Aufgaben im Zu- sammenhang mit dem vom Eidgenössischen Luftam t zu führenden Ver- zeichnis der Luftfahrthindernisse zu erfüllen; für Aufnahmen im Felde kann es die Forst- und Wi ldhutorgane heranziehen.

§ 4 Staatsanwaltscha

ft, Kantonspolizei 9 Die Staatsanwaltschaft ist in Verbindung mit der Kantonspolizei zustän- dig für die Mitwirkung der kantonal en Behörden bei einer Flugunfallun- tersuchung; sie verständigt sich dabei mit der vom Eidgenössischen Büro für Flugunfalluntersuchungen bezeichneten Untersuchungsleitung. II. MELDEPFLICHT FÜR LUFTFAHRTHINDERNISSE

§ 5 Luftfahrthindernisse

Luftfahrthindernisse sind Anlagen, namentlich Bauten, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte, welche die Bewegung der Luftfahrzeuge oder den Betrieb von Flugsicherungsein- richtungen behindern oder gefährden könnten.
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§ 6 Meldepflicht

Wer eine Anlage im Sinne von § 5 erstellen oder ändern will, die 1. in einer dicht besied elten Zone eine Höhe oder einen lotrecht ge- messenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht, 2. in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemesse- nen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht, hat sein Bauvorhaben mit Plänen und weiteren Unterlagen auf amtli- chem Formular beim Oberforstamt zuhanden des Eidgenössischen Luft- amtes anzumelden.

§ 7 Prüfung u

nd Entscheid Das Eidgenössische Lu ftamt prüft das Bauvor haben und gibt dem Bauherrn und dem Oberforstamt binnen 30 Tagen bekannt: 1. ob die Anlage erstellt werden darf; 2. sofern die Anlage erstellt we rden darf, ob und geg ebenenfalls wel- che Sicherheitsmassnahmen zugunste n der Luftfahrt zu treffen sind. Mit dem Bau der Anlage darf nich t begonnen werden , bevor das Eid- genössische Luftamt entschieden hat.

§ 8 Veräussern oder Beseitigen von Anlagen

Der Eigentümer einer nach § 6 meldepflichtigen Anlage hat das Eidge- nössische Luftamt über deren Veräusserung oder Beseitigung zu unter- richten.

§ 9 Gebührenpflicht

Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer meldepflichtiger Anla- gen nicht hinreichende Unterlagen ei nreichen, hat das Oberforstamt die Mängel zu beheben und nötigenfalls ergänzende Unterlagen zu be- schaffen, bevor die Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt er- folgt. 6 Für die vom Oberforstamt geleistet en Arbeiten zur Ve rvollständigung der Unterlagen sind Gebühren zu en trichten und die Sachauslagen zu ersetzen. Die Erhebung der amtlichen Kosten, insbesondere für das Bewilli- gungsverfahren richtet sich nach der Gebührengesetzgebung 7 . 6
Stand: 1. Januar 2011 5 III. ... 9

§ 10 ...

9 IV. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 11 Strafnorm

Widerhandlungen gegen Bestimmung en dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Verfügungen werden, sofern nicht Bundesrecht zur Anwendung gelangt, mit Busse 8 bestraft.

§ 12 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fa kultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt unter Vorbehalt der Ge nehmigung von § 10 durch den Bun- desrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 5 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho- ben, insbesondere: 1. die Verordnung vom 15. Januar 1951 betreffend das Verfahren über die vorläufige Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen; 2. die Zuständigkeitsordnung vom 15. Januar 1951 für den Kanton Nidwalden. ____________________ 1 A 1977, 1150, 1437; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1978 2 SR 748.0 3 SR 748.01 4 NG 262.1 5 NG 151.1 (heute aufgehoben) 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 7 NG 265.5 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1031, 1575; in Kraft seit
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