VERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (2.3231)
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VERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden

VERORDNUNG über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung) (vom 16. Dezember 1987 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:
a) in Zivilsachen,
b) in Strafsachen,
c) in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen, 3
d) im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 4 sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
3 Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft. 5
1 AB vom 8. Januar 1988
2 RB 1.1101
3 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
4 SR 281.1
5 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 16. Juli 2010). 1

2. Kapitel: GEBÜHREN

Artikel 2 Gebührenansätze

1 Die Gebührenansätze richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlas - senden Reglement 6 , soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Enthält das Gebührenreglement des Regierungsrates 7 keinen Gebühren - ansatz, so setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest, wobei es die in Artikel 3 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.

Artikel 3 Bemessungsgrundsätze

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Streit- oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Interessenwert, der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisvorkehren sowie der Schwierigkeit des Sachverhaltes und der Rechtsfragen festzulegen.

Artikel 4 Verfahren mit Streitwert

Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Artikel 5 Erhöhung der Gebühr

In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.

Artikel 6 Herabsetzung der Gebühr

Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.

Artikel 7 Schreibgebühren, Barauslagen

1 Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie die Baraus - lagen für Augenscheine, Reisekosten, Porti, Telefongespräche usw. zu berechnen.
2 Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe der Schreibge - bühren fest.
6 RB 2.3232
7 RB 2.3232
2

Artikel 8 Kostenentscheid

Im Kostenentscheid ist der vom Kostenpflichtigen zu zahlende Betrag gesondert nach Gebühren und Barauslagen anzugeben.

Artikel 9 Bezugsrecht

1 Gebühren und Entschädigungen von Barauslagen fallen in die Staats - kasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
2 Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.

Artikel 10 Inkassostelle

1 Die Gebühren werden durch die zuständige Amtsstelle 8 eingezogen.
2 Die zuständige Amtsstelle 9 bestimmt die Zahlungsfrist, gestattet Teilzah - lungen und leitet die Betreibung ein.

Artikel 11 Erlass, Stundung, Abschreibung

1 Gebühren und Barauslagen dürfen nur erlassen werden, wenn der Kostenpflichtige nachweist, dass er bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen.
2 Über den Erlass, die Stundung sowie die Abschreibung der Gebühren und Barauslagen entscheidet die zuständige Direktion 10 .

Artikel 12 Verjährung

Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.

3. Kapitel: ENTSCHÄDIGUNGEN DER ZEUGEN,

BEGLEITPERSONEN UND SACHVERSTÄNDIGEN

Artikel 13 Zeugen

1 Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz ein Zeugengeld. Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengeldes fest.
8 Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
2 Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.

Artikel 14 Begleitpersonen

Die notwendige Begleitperson eines Zeugen wird gleich wie ein Zeuge behandelt.

Artikel 15 Sachverständiger, Übersetzer

Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

4. Kapitel: ANWALTSKOSTEN

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 16 Anwaltsentschädigung

a) seitens der eigenen Partei
1 Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt nach Auftragsrecht zu entschädigen.
2 Die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Gerichtsbehörden wird gerichtlich festgesetzt, wenn
a) die Partei im Armenrecht prozessiert oder ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt ist;
b) die Partei oder der Anwalt dies verlangt, wobei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird.
3 Die Kosten des Moderationsverfahrens trägt der Gesuchsteller.
4 Der Moderationsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG 11 dar.

Artikel 17 b) seitens der Gegenpartei

Wird die Anwaltsentschädigung ganz oder teilweise der Gegenpartei über - bunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzu - setzen.
11 SR 281.1
4
2. Abschnitt: Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung

Artikel 18 Entschädigungsansätze

1 Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement 12 .
2 Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teil - nahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.
3 In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu seiner Partei steht.

Artikel 19 Bemessungsgrundsätze

1 Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen.
2 Enthält das Reglement des Regierungsrates keinen Entschädigungsan - satz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei es die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.

Artikel 20 Streitwert

Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Artikel 21 Übersetzte Ansprüche

Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
12 RB 2.3232 5

Artikel 22 Fehlen eines Sachurteils

Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entspre - chend gekürzt werden.
3. Abschnitt: Zuschläge

Artikel 23 Allgemeine Zuschläge

Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:
a) um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind;
b) um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist;
c) um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfor - dern.

Artikel 24 Strafverfahren

1 In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.
2 Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Hono - rars.
4. Abschnitt: Barauslagen
Artikel 25
1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen.
2 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
6
5. Abschnitt: Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege

Artikel 26 Entschädigungsgrundsätze

1 Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
2 Dem im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltli - chen Rechtsbeistand vergütet der Kanton, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn die kostenpflichtige Gegenpartei ebenfalls im Armenrecht prozessiert oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden kann, 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27 Vollzug

1 Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen. 13
2 Es hat insbesondere 14 :
a) die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf-, Verwaltungsgerichtsverfahren sowie für das Moderationsverfahren zu bestimmen; 15
b) die Höhe der Schreibgebühren und des Zeugengeldes zu bestimmen;
c) die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen.

Artikel 28 Änderung bisherigen Rechts

Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist. 16

Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen 17
13 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
14 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
15 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
16 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse redaktionell eingefügt.
17 RB 2.3231 7
2. Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung.

Artikel 30 Übergangsbestimmung

18 Bis das Obergericht die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 27 Absatz 1 erlässt, bleibt das Reglement des Regierungsrats vom
29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichts - behörden (Gerichtsgebührenreglement) 19 in Kraft.

Artikel 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 20 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Hans Muheim Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
18 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
19 RB 2.3232
20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. September 1988 (AB vom 10. Juni 1988).
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