Steuergesetz (641.4)
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Steuergesetz

Steuergesetz (StG) vom 30. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand des Gesetzes 1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach die sem Gesetz folgende Steuern: a. * Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso nen; d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten na türlichen und juristischen Personen; e. * ... 2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Be stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen. * 4 Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

Art. 2

Einfache Steuern und Steuerfuss 1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache Steuer. * 1) GDB 101.0 OGS 1995, 41
2 Die ordentliche Steuer wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird. 3 Der Steuerfuss der Kantonssteuer beträgt 3,15 Einheiten. Der Gemein desteuerfuss wird durch Beschluss der Gemeindeversammlung festge legt. 2 ) * 4 Zur Finanzierung einer bedeutenden kommunalen Infrastrukturanlage kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden er höht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt zusam men mit dem entsprechenden Kreditbeschluss an einer kommunalen Ur nenabstimmung. * Die Gemeindeversammlung kann bei guter Finanzlage mit der Verab schiedung des Voranschlages der Gemeinde für das betreffende Voran schlagsjahr einen Rabatt des Gemeindesteuerfusses gewähren. * 5 Der Kantonsrat kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Staatsvoranschlages für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt von höchstens 0,3 Einheiten des Staatssteuerfusses gewähren. *

Art. 3

Anwendung des Gesetzes 1 Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so gelten für die Anwendung des Geset zes die wirtschaftlichen Verhältnisse. 3 Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt. 4 Der Regierungsrat kann: * a. mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegen rechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegen seitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen; b. * ... 2) Siehe auch Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) über die seit dem 1. Januar 2015 erhobene zweckgebundene Staatssteuer zur Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal 2

Art. 4

Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unter nehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der obwaldnerischen Volkswirtschaft dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. 2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugrün dung gleichgestellt. 3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 2. Besteuerung der natürlichen Personen 2.1. Steuerpflicht 2.1.1. Zugehörigkeit 2.1.1.1. Persönliche Zugehörigkeit

Art. 5

1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuer pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. * 2 Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, die sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, die sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Er werbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. 4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Per son, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. 3
2.1.1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Art. 6

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzusetzende persönliche Nutzungsrechte haben; d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlas sungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Ver tretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Boden schätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 7

Andere steuerbare Werte 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b. * als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristi schen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebunde nen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; 4
f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder ei nes Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g. * als Gläubiger oder Nutzniesser von Lizenzverträgen von Schuldnern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lizenzgebühren oder andere Vergünstigungen erhalten; h. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Drit ten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig. 2.1.1.3. Umfang der Steuerpflicht

Art. 8

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art. 6 und 7 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermö gen zu versteuern. 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäfts betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unter nehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgen den sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind ausländische Verluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. 5
2.1.1.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 9

1 Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver mögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem hier gelegenen Vermögen ent spricht. 2.1.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 10

* 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflich tigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter kantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuer harmonisierung 3 ) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 2.1.3. Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer

Art. 11

Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge * 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 3) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14 6
2 Einkommen und Vermögen von Kindern werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. * 3 Für Erwerbseinkommen und für Grundstückgewinne wird das Kind selbstständig besteuert. * 4 Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zuge rechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Ge setzes zusteht. *

Art. 12

Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften * 1 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Komman ditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben, Vermächtnisnehmern oder Teilha bern anteilmässig zugerechnet. 2 Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligungen ungewiss, so werden Ein kommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert. 3 ... * 4 Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens von Per sonengemeinschaften gemäss Absatz 2 sind Art. 37 und Art. 54 dieses Gesetzes nicht anwendbar. *

Art. 12a

* Kollektive Kapitalanlagen 1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bun desgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen 4 ) werden den Anlegern an teilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapi talanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländi sche Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftli cher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. 4) SR 951.31 7

Art. 14

Steuernachfolge 1 In die Rechte und Pflichten der Verstorbenen treten deren Erben ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge und der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil, einschliesslich der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen, sowie dem Be trag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamt gut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus er hält.

Art. 15

Haftung und Mithaftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haf ten solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfä hig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamt steuer, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt. * 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. * unter der elterlichen Sorge stehende Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b. in der Schweiz wohnende Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesell schaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuer, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d. * Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die Steuerpflichtigen keinen steuerrechtli chen Wohnsitz in der Schweiz haben. 8
4 Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuern des Erblassers solida risch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. 5 Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligten ungewiss, so dass Einkommen und Vermögen als Ganzes besteuert werden, so haften die Erben oder die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.

Art. 16

Besteuerung nach dem Aufwand a. Voraussetzungen * 1 Das Finanzdepartement kann natürlichen Personen das Recht zugeste hen anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: * a. * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbe schränkt steuerpflichtig (Art. 5 dieses Gesetzes) sind; und c. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, müs sen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. * 3–4 ... *

Art. 16a

* Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter haltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a. Fr. 400 000.–; b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes; c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufent halts nach Art. 5 dieses Gesetzes. 2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. 9
3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steu ertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Absatz 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zehnfa che der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer. 4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnli chen Rechte und von deren Einkünften; e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländi schen Steuern beansprucht. 5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlas tet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemes sen. 2.1.4. Steuerbefreiung

Art. 17

1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach

Art.

2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 5 ) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. * 2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. 5) SR 192.12 10
2.2. Einkommenssteuer 2.2.1. Steuerbare Einkünfte 2.2.1.1. Allgemeines

Art. 18

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali gen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnis se und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuer frei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewin ne. 2.2.1.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 19

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht lichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschä digungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. * 2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. * 3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeber werden nach Art. 40 dieses Gesetzes besteuert. * 11

Art. 19a

* Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsan teile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitar beitenden abgibt; b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 19b

* Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Er werbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeite roptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 19c

* Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit punkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 19d

* Anteilsmässige Besteuerung 1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwi schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar beiteroptionen gemäss Art. 19b Abs. 3 dieses Gesetzes steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vor teile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. 12
2.2.1.3. Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 20

Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf wertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in aus ländische Betriebe oder Betriebsstätten. * 3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor wiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Be teiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital ei ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 20a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. * 4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt

Art.

78 dieses Gesetzes sinngemäss. 5 ... * 6 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften im Umfange der Diffe renz zwischen den Anlagekosten und dem steuerlich massgebenden Buchwert zugerechnet.

Art. 20a

* Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge schäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure chenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapi tals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. 13

Art. 20b

* Aufschubtatbestände 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsver mögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Per son verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwi schen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuer wert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fort geführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgescho ben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 20c

* Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst ständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 79a dieses Gesetzes sinngemäss an wendbar.

Art. 21

* Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusi on, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Perso nenunternehmung; b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an lässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 14
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die über tragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturie rung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall ent sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Ge samthandverhältnis betrieben werden.

Art. 21a

* Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Art. 78a und 78b dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. 2.2.1.4. Bewegliches Vermögen

Art. 22

Grundsatz * 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a. * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erle bensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherun gen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszah lung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertrags verhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wur de. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wie globalverzinsliche Obliga tionen oder Diskont-Obligationen, die den Inhabern anfallen; 15
c. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer 6 ) an die Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungs steuer); Absatz 2 bleibt vorbehalten; d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonsti ger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Ge samterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f. Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gra tisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. * 3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören. * 4 ... * 6) SR 642.21 16

Art. 22a

* Indirekte Teilliquidation und Transponierung 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von

Art.

22 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes gilt auch: a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäu fers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus schüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer ge gebenenfalls im Verfahren nach den Art. 230 Abs. 1, Art. 231 und 232 nachträglich besteuert; b. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenun ternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräus serer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Pro zent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegen leistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteili gung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 22b dieses Gesetzes übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Be teiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 22b

* Kapitaleinlagenprinzip 1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbe halten. 17
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übri ge Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhande nen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. c die ses Gesetzes oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk turierung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 dieses Gesetzes oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapital gesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft. 4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapital einlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter höhungen verwendet werden. 5 Entspricht bei der Rückgabe der Beteiligungsrechte an einer Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse ko tiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindes tens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitalein 2.2.1.5. Unbewegliches Vermögen

Art. 23

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichen Vermögen, insbesonde re: a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 18
b. * der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Wasserrechten, Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens. 2 Der Mietwert gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. * 3 Der Regierungsrat erlässt die für die gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst bewohnter nichtlandwirtschaftlicher Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Ausführungsbestimmungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten: * a. der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf unter 70 Prozent des Marktwerts festzulegen; b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflus sen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen; c. bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen schaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen. 2.2.1.6. Renten, ähnliche wiederkehrende Einkünfte und Einkünfte aus Vorsorge

Art. 24

* 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Bei trägen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistun gen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen sind zu 40 Prozent steu erbar. 19
4 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor sorge, die vor dem 1. oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämi enzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Pro zent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen. 5 Den Leistungen der Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 4 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistun gen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben. 6

Art.

26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2.2.1.7. Übrige Einkünfte

Art. 25

1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar: a. alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er werbstätigkeit treten; b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig keit; d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e. * ... f. * Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbei träge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehen den Kinder erhält. 20
2.2.2. Steuerfreie Einkünfte

Art. 26

1 Steuerfrei sind: a. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Art. 22 Abs. 1 Bst. a die ses Gesetzes bleibt vorbehalten; c. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden; d. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlos sen Stipendien; e. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausge nommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes; f. * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zi vildienst; f1. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Bekämpfung, allge meinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und derglei chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; g. Zahlungen von Genugtuungssummen; h. * Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer den, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; j. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spiel bankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zuge lassen sind; 21
k. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind; l. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des Bun desgesetzes über Geldspiele diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird. 2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens 2.2.3.1. Grundsatz

Art. 27

* 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuer baren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den

Art.

28 bis 35a dieses Gesetzes abgezogen. 2.2.3.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 28

1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. * die notwendigen Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 10 000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn stätte und bei Schichtarbeit; c. * die notwendigen Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wo chenaufenthalt; d.–f. * ... g. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten;

Art.

35 Abs. 1 Bst. o dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2 ... * 3 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und g steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * 22
2.2.3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 29

Allgemeines 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufs mässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: a. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rück lagen gemäss Art. 30 und Art. 31 dieses Gesetzes; b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 3 dieses Gesetzes entfallen; e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Um schulungskosten des eigenen Personals. 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

Art. 30

Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zuläs sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtli chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufge wertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertun gen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 33 Abs. 1 dieses Gesetzes verrechenbar gewe sen wären. 23

Art. 31

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig: a. Rückstellungen für: 1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; 2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be stehen; b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; c.–d. * ... 2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr be gründet sind.

Art. 32

Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stil len Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstän de des beweglichen Vermögens. * 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung auf zulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit telbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Art. 33

Verluste 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge schäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. * 24
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet wer den, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Ein kommen verrechnet werden konnten. 3 Bei Liquidation des Unternehmens können alle noch nicht mit Einkom men verrechneten Verluste vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden, sofern die Verluste in Geschäftsjahren entstanden sind, die ge mäss Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. * 2.2.3.4. Privatvermögen

Art. 34

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren auslän dischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo gen werden. Der Kantonsrat regelt die Grenzziehung zwischen Unter halts- und Anlagekosten von Liegenschaften durch Verordnung. * 2a Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energie sparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bun dessteuer abziehbar sind. Gleiches gilt für die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukos ten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. * 3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, so weit diese Arbeiten nicht durch Subventionen gedeckt sind. 4 Steuerpflichtige können für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend ma chen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 25
2.2.3.5. Allgemeine Abzüge

Art. 35

1 Von den Einkünften werden abgezogen: a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 22, 22a und 23 dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich be teiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Be dingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr un ter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b. * dauernde Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c. * Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Un terhalts- oder Unterstützungspflichten; d. * gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämi en und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e. * Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG 7 ) ; f. Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslo senversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g. * Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3 300.– für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und Fr. 1 700.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abzüge erhö hen sich: * staben d und e; * Person, für die ein Abzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b und d die ses Gesetzes geltend gemacht werden kann; 7) SR 831.40 26
h. * Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ih nen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Ein künfte übersteigen; i. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 8 ) , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; k. * ... l. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens bis Fr. 10 000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für sei nen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus bildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste hen; m. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 9 ) eingetragen sind, 2. im Kantonsrat des Kantons Obwalden vertreten sind, oder 3. * im Kanton Obwalden bei den letzten Gesamterneuerungswah len des Kantonsrats mindestens drei Prozent der Stimmen er reicht haben; n. * von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. i bis l dieses Gesetzes steuer frei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Ein satzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der On line-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. j die ses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.– abgezo gen; o. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.–, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 8) SR 151.3 9) SR 161.1 27
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstu fe II handelt. 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so wer den vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 3 400.– abge zogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehe gatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Zweitverdienerabzug wird vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkom men abgezogen. * 3–4 ... *

Art. 35a

* Freiwillige Leistungen 1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes auf grund ihrer öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. 2 Vorausgesetzt wird, dass die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.– er reichen und insgesamt 20 Prozent der um alle andern Aufwendungen ge mäss den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Ein künfte im Jahr nicht übersteigen. 3 Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistun gen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss

Art.

76 Abs.1 Bst. a bis c dieses Gesetzes. 2.2.3.6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Art. 36

1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbeson dere: a. Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Fa milie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand; b. * Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekun darstufe II; c. Aufwendungen für Schuldentilgung; 28
d. Aufwendungen für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern; f. * ... 2.2.4. Sozialabzüge

Art. 37

1 Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens werden vom Reinein kommen abgezogen: * a. * für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kin dern im Sinne von Buchstabe b oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im Sinne von Buchstabe d im gleichen Haushalt zusam menleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, 20 Pro zent des Reineinkommens, mindestens Fr. 4 300.–, höchstens Fr. 10 000.–; b. * Fr. 6 200.– für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend ge macht werden; c. * befinden sich Kinder, für die die Steuerpflichtigen nach Buchstabe b einen Abzug beanspruchen können, nach Abschluss der obligatori schen Schulzeit noch in schulischer oder beruflicher Vollzeitausbil dung und ist der Wohn- oder Aufenthaltsort solcher Kinder aus Gründen der Ausbildung vom Wohnort der Steuerpflichtigen ver schieden, so können die Steuerpflichtigen für die ihnen daraus ent stehenden Mehrkosten einen zusätzlichen Abzug von pauschal Fr. 5 100. vornehmen; d. * als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt er werbsfähige Personen, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen min destens in der Höhe des Abzugs beitragen, Fr. 2 400.– für jede un terstützte Person. Dieser Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b oder Art. 35 Bst. c dieses Gesetzes gewährt wird; 29
e. * als Sozialabzug für die Steuerberechnung: 1. Fr. 10 000.– für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich un getrennter Ehe leben; 2. Fr. 10 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen; f. als Sonderabzug: 1. * für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Buchstabe b im gleichen Haushalt zusammenleben und über ein Reinein kommen von unter Fr. 100 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 100 000.– und dem Reineinkommen. Werden die El tern getrennt besteuert und wird der Kinderabzug hälftig aufge teilt, so ist auch der Sonderabzug hälftig aufzuteilen; 2. für Ehepaare, die ohne Kinder im Sinne von Buchstabe b in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 75 000.– verfügen, 10 % der Dif ferenz von Fr. 75 000.– und dem Reineinkommen; 3. für die übrigen Steuerpflichtigen, die über ein Reineinkommen von unter Fr. 50 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 50 000.– und dem Reineinkommen. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer periode oder der Steuerpflicht festgelegt. * 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. * 2.2.5. Steuerberechnung 2.2.5.1. Steuertarife

Art. 38

* 1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr be trägt 1,8 Prozent. * 2 Diese Ansätze gelten jeweils für den ganzen steuerbaren Einkommens betrag. Restbeträge unter Fr. 100.– werden nicht berücksichtigt. 3 ... * 2.2.5.2. Sonderfälle

Art. 39

* ... 30

Art. 39a

* Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskos ten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Vor aussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des verein fachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgeset zes gegen die Schwarzarbeit 10 ) entrichtet. Damit ist die Einkommenssteu er abgegolten. 2

Art.

209 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes gilt sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern peri odisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zu ständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Art. 209 Abs. 4 dieses Geset zes wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Art. 39b

* Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Al tersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität defi nitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjah ren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen nach

Art.

40 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu besteuern. Einkaufsbeiträge ge mäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes sind abziehbar. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalen derjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 40

Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach Art. 24 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalab findungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteu ert. Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistun gen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. * 10) SR 822.41 31
1a Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechen den Einkünfte zugeflossen sind. * 2 Die Steuerberechnung erfolgt zu zwei Fünfteln des Tarifs, der für ein Einkommen in der Höhe der steuerbaren Kapitalabfindung anzuwenden wäre. 3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt.

Art. 41–42

* ... 2.3. Vermögenssteuer 2.3.1. Steuerobjekt

Art. 43

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen vermindert um den steuerfreien Betrag gemäss Art. 54 dieses Gesetzes. Das Rein vermögen besteht aus dem Überschuss der Aktiven über die Passiven. 2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessern zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalan lage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. * 4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteu ert. 2.3.2. Bewertung 2.3.2.1. Allgemeines

Art. 44

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Er tragswert angemessen berücksichtigt werden. 2 Für Grundstücke erfolgt die Bewertung zum Steuerwert, der nach Art. 45 bis 47 dieses Gesetzes ermittelt wird und den Verkehrswert nicht über steigen darf. 32
2.3.2.2. Grundstücke

Art. 45

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Als Grundlage für die Berechnung des Steuerwertes der nichtlandwirt schaftlichen Grundstücke dient der durch die Steuerverwaltung ermittelte Real- oder Ertragswert. * 2 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken notwendigen Ausführungsbestim mungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgese hen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wäh len, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über 90 Prozent des effektiven Verkehrswerts liegen. * 3 Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Steuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen. * 4–5 ... *

Art. 46

Netto-Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke 1 Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und die landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes wird durch den Kantonsrat in Prozenten ihres Steuerwertes durch Verordnung festgelegt. 2 Der Netto-Steuerwert dient der Berechnung der: a. steuerbaren Vermögenswerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke sowie landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes; b. Eigenmietwerte der Gebäude auf solchen Grundstücken; c. * Minimalsteuer auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücken gemäss Art. 47 Abs. 3 dieses Gesetzes von natürli chen und juristischen Personen.

Art. 47

Landwirtschaftliche Grundstücke 1 Für die der Land- und Forstwirtschaft dienenden Grundstücke, mit Ein schluss der erforderlichen Ökonomiegebäude und der Wohnung des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, entspricht der Steuerwert dem Er tragswert. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. * 33
2 Ein Grundstück dient der Land- und Forstwirtschaft, wenn es durch Gewinnung und Verwertung der natürlichen Früchte des Bodens genutzt oder für die Aufzucht von Tieren benutzt wird und der Eigentümer das Grundstück diesen Zwecken erhalten will oder für diese Zwecke erworben hat. 3 Grundstücke, die zum Zwecke der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesem Zweck dienen, werden wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert. 4 Innerhalb der Bauzone gelegene landwirtschaftliche Grundstücke wer den wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert. * 2.3.2.3. Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter

Art. 48

* 1 Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter, die zum Geschäftsver mögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkom menssteuer massgeblichen Wert bewertet. * 2 Betriebsinventar, wie Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Fahrhabe werden zum Anschaffungswert, vermindert um die Entwertung, angerechnet. 3 Selbstproduzierte Futtervorräte für den eigenen Viehbestand sind steu erfrei. *

Art. 49–50

* ... 2.3.2.4. Wertpapiere und Forderungen

Art. 51

1 Für Wertpapiere gilt als Verkehrswert der Kurswert und bei dessen Feh len der innere Wert. 2 Forderungen werden zum Nennwert angerechnet. Einer allfälligen Ver lustwahrscheinlichkeit ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 ... * 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 1 dieses Gesetzes sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von

Art.

19b Abs. 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. * 34
5 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 3 und Art. 19c dieses Geset zes sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. * 2.3.2.5. Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen

Art. 52

* 1 Rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. 2.3.3. Abzug von Schulden

Art. 53

1 Nachgewiesene Schulden, für die die Steuerpflichtigen allein haften, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschafts schulden, nur insoweit, als sie von den Steuerpflichtigen getragen werden müssen. 2 ... * 2.3.4. Steuerberechnung

Art. 54

Steuerfreier Betrag 1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Fr. 50 000.–; b. * für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbil dung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen kön nen, Fr. 10 000.– für jedes Kind; werden die Eltern getrennt besteu ert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend ge macht werden; c. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.–. 2 Bei teilweiser Steuerpflicht ist der steuerfreie Betrag verhältnismässig herabzusetzen. 3 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. * 35

Art. 55

* Steuersatz 1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen für ein Steuerjahr be trägt 0,2 Promille. * 2 Restbeträge unter Fr. 1 000.– werden nicht berücksichtigt. 2.3.5. Minimalsteuern auf Grundstücken *

Art. 56

1 Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkom mens- und Vermögenssteuern) eine Minimalsteuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Minimalsteuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichten den ordentlichen Steuern. * 2 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Ge setzes. * 3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: * a. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird; b. natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen. 2.4. ... *

Art. 57–58

* ... 2.5. Ausgleich der kalten Progression

Art. 59

1 Bei der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der in Franken beträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen mindestens zur Hälfte ausgeglichen. * 36
2 Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, die für die nächste Steu erperiode gilt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise an fänglich gegenüber dem Indexstand per Ende Oktober 2008 und in der Folge gegenüber dem für die letzte Anpassung massgeblichen Index stand um mindestens sieben Prozent erhöht hat. Massgeblich für die zu einer Steuerperiode gehörende Anpassung ist der letzte Oktober-Index stand vor Beginn der betreffenden Steuerperiode. * 3 Gegenstand der Anpassung bilden die Abzüge nach

Art.

35 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e dieses Gesetzes. * 2.6. Zeitliche Bemessung 2.6.1. Steuerperiode

Art. 60

1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperi ode festgesetzt und für jedes Steuerjahr erhoben. * 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. * 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

Art.

40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. * 4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäss. * 2.6.2. Hauptveranlagung 2.6.2.1. Bemessungsperiode *

Art. 61

* ... 37
2.6.2.2. Bemessung des Einkommens

Art. 62

* Regelfall 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah re massgebend.

Art. 63

* Selbstständigerwerbende 1 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstä tigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. 2.6.2.3. Bemessung des Vermögens

Art. 64

* 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. 4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss. 38
2.6.3. Sonderfälle *

Art. 65

* Volljährigkeit * 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljäh rig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbstständi ge Veranlagung Minderjähriger, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzie len oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *

Art. 66

* Begründung und Auflösung der Ehe 1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam veranlagt. * 2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird je der Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht bei der Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegat ten. 2.6.4. Steuerfüsse *

Art. 67

* Steuerfüsse 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

Art. 68

* ... 39
3. Besteuerung der juristischen Personen 3.1. Steuerpflicht 3.1.1. Begriff der juristischen Personen

Art. 69

1 Als juristische Personen werden besteuert: a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktien gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; b. die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen, Teilsamen und Alp genossenschaften sowie die übrigen juristischen Personen. 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Ka pitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 des Bundesgeset zes über die kollektiven Kapitalanlagen 11 ) . Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über die kollekti ven Kapitalanlagen werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. * 3 Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 dieses Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere auslän dische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden je nen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. 3.1.2. Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 70

Persönliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 71

Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwal tung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steu erpflichtig, wenn sie: a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; 11) SR 951.31 40
b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge schäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 72

Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die nach Art. 71 dieses Ge setzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäfts betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unterneh men mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verlus te im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstät testaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehal ten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelun gen. * 4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. 41

Art. 73

* ... 3.1.3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 74

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle gung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. * 3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der über nehmenden juristischen Person zu entrichten. 4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter kantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuer harmonisierung 12 ) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. * 3.1.4. Mithaftung

Art. 75

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationser gebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. 2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer pflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die: a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 12) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14 42
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde ju ristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer aus ländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch. 3.1.5. Ausnahme von der Steuerpflicht

Art. 76

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes; b. der Kanton und seine Anstalten; c. die Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und Anstalten für ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit diese unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen; d. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunterneh men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ih rer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeu tung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei ver fügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Bezie hung zur konzessionierten Tätigkeit haben; e. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehen den Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbe sondere Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlasse nenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Ver sicherungsgesellschaften; 43
g. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unterneh merische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unter nehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unter nehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; i. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern de ren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der berufli chen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind; k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuer pflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 13 ) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten juristischen Personen un terliegen in jedem Fall der Grundstückgewinn- und Handänderungssteu er. * 3 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten juristischen Personen unterliegen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, soweit die Handänderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt. * 3.2. Gewinnsteuer 3.2.1. Steuerobjekt 3.2.1.1. Grundsatz

Art. 77

1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. 13) SR 192.12 44
3.2.1.2. Berechnung des Reingewinns

Art. 78

Allgemeines 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo vortrages des Vorjahres; b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie ins besondere: 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück stellungen; 3. Einlagen in die Reserven; 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein schluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbe hältlich Art. 84 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemin dert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäfts betriebes oder einer Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz gleich gestellt; d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Art. 78a

* Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe 1 Als Patente gelten: a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok tober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung der Schweiz; b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954; 45
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen. 2 Als vergleichbare Rechte gelten: a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung; b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind; c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind; d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht; f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.

Art. 78b

* Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf An trag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden For schungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquoti ent) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuer baren Reingewinns einbezogen. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro dukten enthalten sind, ermittelt sich, in dem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erst mals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsauf wand zu einem Steuersatz von 1 Prozent besteuert. 4 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erst mals nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so wird auf Antrag der in vergangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Ent wicklungsaufwand zu 1 Prozent an die Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Absatz 3 erhoben wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Ver anlagung der Steuerperiode zu stellen, in welcher der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be steuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt. 46
5 Für die Fälligkeiten gelten Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieses Ge setzes sinngemäss. 6 Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere: a. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Paten ten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten; b. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abwei chungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen; c. zu den Dokumentationspflichten; d. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; e. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

Art. 79

Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, nicht aber Steuerbussen; b. * Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtun gen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemein nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind gemäss

Art.

76 Bst. g dieses Gesetzes, sowie an Bund, Kantone, Gemein den und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Geset zes; d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsge sellschaften; e. * Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Um schulungskosten des eigenen Personals. 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. * 47

Art. 79a

* Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsauf wand 1 Auf Antrag können Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt ent standen ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begrün deten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelas sen werden. 2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgeset zes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation. 3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Perso nalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steu erpflichtigen Person; b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For schung und Entwicklung. 4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 79b

* Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 78a, 78b Abs. 1 und 2 und 79a dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteili gungsertrag nach Art. 88 dieses Gesetzes ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 80

Erfolgsneutrale Vorgänge 1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; 48
b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Ver äusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen wer den; c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 81

* Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierun gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis her für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und so weit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an lässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusam menschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Ge genständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländi sche Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwi schen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die über wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. * 49
3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach

Art.

230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Ver mögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Toch tergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend ma chen. 4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können di rekt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebli chen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebli chen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. * 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfol genden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 die ses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reser ven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter ein heitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapital gesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezo gen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. 7 Bei der Umstrukturierung von Unternehmen werden die realisierten stil len Reserven auf zu Buchwerten eingesetzten Beteiligungen einer Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft nicht besteuert, wenn die Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft als Holdinggesellschaft gemäss Art. 89 dieses Gesetzes anerkannt wird oder wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft infolge Umstrukturierung die Beteiligungen auf eine Hol dinggesellschaft überträgt. Wenn die Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren veräussert oder aufgewertet werden, wird eine feste Jahressteuer von sechs Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt. 50

Art. 82

Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zuläs sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtli chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be wertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertun gen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 86 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wä ren. 4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 5 Bst. b dieses Gesetzes erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerech net, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 83

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig: a. Rückstellungen für: 1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; 2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be stehen; b. * Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Aus mass der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden; c.–d. * ... 2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. 51

Art. 84

* Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stil len Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstän de des beweglichen Vermögens. * 2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft aus macht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft war. * 3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. * 4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit telbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Art. 84a

* Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stil le Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteili gungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 76 dieses Gesetzes sowie die Ver legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. 52

Art. 84b

* Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe nen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen auslän dischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 76 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 85

Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital anlagen * 1 Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stif tungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung die ser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 85a

* Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 50 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 86

Verluste 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksich tigt, wenn für eine Steuerperiode die Mindeststeuer gemäss Art. 101 die ses Gesetzes entrichtet wurde. Dabei werden sie in der Höhe des ausge wiesenen Jahresgewinnes verrechnet. * 53
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie rung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 80 Bst. a dieses Geset zes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet wer den konnten. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tat sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. * 3.2.2. Steuerberechnung 3.2.2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 87

* Steuersatz 1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be trägt 6 Prozent des Reingewinns. 14 ) * 3.2.2.2. Gesellschaften mit Beteiligungen

Art. 88

Gesellschaften mit Beteiligungen von massgebendem Ein fluss 1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft er mässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossen schaft: * a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. 14) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3 ) wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 54
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligun gen im Sinne von Absatz 1, vermindert um die anteilmässig darauf entfal lenden Finanzierungskosten und um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent oder die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskos ten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Art. 310 dieses Ge setzes bleibt vorbehalten. * 3 Keine Beteiligungserträge sind: * a. ... b. Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen; d. ... 4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi gung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. * 5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur be rücksichtigt: * a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b. * sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teil veräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerer sparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschrei bungen auf Beteiligungen im Sinne der Art. 82 und 88 dieses Gesetzes in kausalem Zusammenhang stehen. *

Art. 89

* ... 55
3.2.2.3. ... *

Art. 90

* ... 3.2.2.4. Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen

Art. 91

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und der übrigen juristischen Personen beträgt 6 Prozent des Reingewinns. 15 ) * 2 Verteilen diese juristischen Personen den Reingewinn vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder oder betreiben sie ein industrielles oder gewerbliches Unternehmen, so werden sie wie Kapitalgesellschaften besteuert. 3 ... * 3.2.2.5. Kollektive Kapitalanlagen *

Art. 92

* 1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 69 Abs. 2 dieses Gesetzes) beträgt 6 Prozent des Reingewinns. 16 ) * 3.2.3. Steueranteile *

Art. 92a

* 1 Die Aufteilung des Ertrags aus der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemein de. * 15) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3 ) wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 16) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3 ) wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 56
3.3. Kapitalsteuer 3.3.1. Steuerobjekt

Art. 93

Grundsatz 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 94

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen schaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn ge bildeten stillen Reserven. * 2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. *

Art. 95

Verdecktes Eigenkapital 1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen schaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 96

* Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation 1 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen schaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen.

Art. 97

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristi schen Personen gilt das Reinvermögen. 2 Das Reinvermögen wird nach den für die natürlichen Personen gelten den Vorschriften ermittelt. 3 Bei den kollektiven Kapitalanlagen gilt der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital. * 57
3.3.2. Steuerberechnung

Art. 98

* Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be trägt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. * 2 Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– je Steuerjahr zu betragen, ausge nommen bei Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstre bende Tätigkeit.

Art. 99

* ...

Art. 100

Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenos senschaften und übrige juristische Personen 1 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpge nossenschaften und übrigen juristischen Personen unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert. 2 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen beträgt 0,01 Pro mille des steuerbaren Eigenkapitals. *

Art. 101

Minimalsteuer auf Grundstücken * 1 Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Betrag höher ist als die Leistung der juristischen Personen aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteu er. * 2 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Ge setzes. * 3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: * a. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird; b. juristische Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen. 58
3.3.3. Steueranteile *

Art. 101a

* 1 Die Aufteilung des Ertrags aus der Kapitalsteuer gemäss Art. 98, 100 und 101 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemein de. * 3.4. Zeitliche Bemessung

Art. 102

Steuerperiode 1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital sowie die Mindest steuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausser dem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Aus land sowie bei Abschluss der Liquidation. *

Art. 103

Bemessung des Reingewinns 1 Der Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. * 2 ... * 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 104

Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. 2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres. 59

Art. 105

* Steuersätze 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze. 4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen 4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton 4.1.1. ... *

Art. 106

Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer * 1 Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unter liegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteue rung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a dieses Geset zes unterstehen. * 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, un terliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schwei zer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. * 3 Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung auf unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder angeord net werden. * 4.1.2. ... * 4.1.2.1. ... *

Art. 107

Steuerbare Leistung * 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind: a. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vor teile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht je doch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes; 60
b. * die Ersatzeinkünfte; c. * die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 17 ) . 3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät zen bewertet. 4.1.2.2. ... *

Art. 108

Quellensteuerabzug * 1 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Grundlagen fest, wie die Quellensteuertarife zu berechnen sind. Massgebend sind die Steuersätze der Einkommenssteuer für natürliche Personen. * 2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 28 dieses Gesetzes) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1 Bst. d, f, und g dieses Gesetzes) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 37 dieses Gesetzes) berücksichtigt. * 3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs.1 dieses Gesetzes), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehe gatten (Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes) berücksichtigten. * 4 Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistun gen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und satzbestimmende Elemente zu be rücksichtigen sind und wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsan passungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Be endigung der Anstellung zu verfahren ist. * 5 Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzu rechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerver waltung (ESTV) zu bestimmen. * 6 Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, ein schliesslich die Kirchensteuer und die Feuerwehrersatzabgabe, sowie die direkte Bundessteuer. * 7 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. * 17) SR 831.10 61

Art. 109–110

* ... 4.1.2.3. ... * 4.1.2.3.1. ... *

Art. 111

* ... 4.1.2.3.2. ... *

Art. 112–113

* ... 4.1.2.4. ... *

Art. 114

* ... 4.1.3. ... *

Art. 115

* ...

Art. 116

Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung * 1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: * a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mehr als einen bestimm ten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen steuer unterliegen. 2 Der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den bundes rechtlichen Ausführungsbestimmungen. * 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit ei ner Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. * 62
4 Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlan gen. * 5 Die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen steuerpflicht. Auch im Falle einer Trennung bleibt diese bestehen. * 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 116a

* Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 116 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antrag steller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein gereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrages im Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranla genden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge mehr gewährt. 5

Art. 116 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes ist anwendbar.

Art. 117

* Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranla gung 1 Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfah ren veranlagt: a. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgen den Monats; b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schwei zer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von ei nem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli gung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländi schen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des fol genden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 63
3 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart bezüglich dieses Einkommens dieselben Folgen, wie wenn ein Steuer pflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

Art. 118

* ...

Art. 119

Vergütungen aus dem Ausland 1 Erhalten Steuerpflichtige Vergütungen von Leistungsschuldnern im Aus land und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrich tung in der Schweiz getragen, werden sie im ordentlichen Verfahren ver anlagt. 2 Die Steuerpflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. 4.2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz * 4.2.1. ... *

Art. 120

* Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer * 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzauf enthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus un selbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Be steuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 39a un terstehen. * 2 Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für die Arbeit im in ternationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. * 64

Art. 120a

* Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Art. 120 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a. der überwiegende Teil ihrer Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist; b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steu erpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. 2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. 3 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh rungsbestimmungen.

Art. 120b

* Nachträglich ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellen steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuer verwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen. 2 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh rungsbestimmungen.

Art. 121

* ... 4.2.2. ... * * 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referen ten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätig keit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. * 65
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte der steuerbaren Leistung. * 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zula gen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betra gen: * a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Ver anstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. * 5 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun gen. *

Art. 123–124

* ... 4.2.3. ... *

Art. 125

Verwaltungsräte * 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergü tungen steuerpflichtig. * 2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh rung von ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Ent schädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steu erpflichtig. * 3 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen. * 4 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte. * 5 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun gen. * 66
4.2.4. ... *

Art. 126

Hypothekargläubiger * 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zuflies sen. 3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte. 4 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun gen. * 4.2.5. ... *

Art. 127

Empfänger von Vorsorgeleistungen * 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die: a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegelder, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder ande re Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt bei Renten zehn Prozent der steuerbaren Einkünfte; Kapitalleistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar. * 4 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun gen. * 67

Art. 127a

* Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 19b Abs. 3 dieses Gesetzes im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmäs sig nach Art. 19d dieses Gesetzes steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils. 4.2.6. ... *

Art. 128

* ... 4.2.7. ... *

Art. 129

1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Er werbseinkommen; sie erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. * 2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestim menden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden. * 5. ... * 5.1. ... *

Art. 130

* ... 5.2. ... *

Art. 131–133

* ... 5.3. ... *

Art. 134–136

* ... 68
5.4. ... *

Art. 137–139

* ... 5.5. ... *

Art. 140

5.6. ... *

Art. 141

* ... 6. Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) 6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 142

Arten von Grundsteuern 1 Der Kanton und die Gemeinden, in denen die betreffenden Grundstücke liegen, erheben Grundsteuern in Form von a. Grundstückgewinnsteuern und b. Handänderungssteuern.

Art. 143

Grundstücke 1 Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten: a. die Liegenschaften; b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauern den Rechte; c. die Bergwerke; d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. 2 Steuerrechtlich gehören Bestandteile gemäss Art. 642 ZGB zu den ent sprechenden Grundstücken, nicht jedoch deren Zugehör. 69
6.2. Grundstückgewinnsteuer 6.2.1. Steuertatbestand

Art. 144

Steuerbegründende Veräusserung 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusse rung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen, die a. zum Privatvermögen gehören; b. land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Be steuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss

Art.

20 Abs. 6 dieses Gesetzes; c. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. e bis i dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen; d. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen, soweit die Veräusserung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffent lichen Aufgabe erfolgt. 2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt: a. * Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wir ken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.); b. Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und da für ein Entgelt entrichtet wird; das Entgelt unterliegt nicht der Grund stückgewinnsteuer, wenn es nach Art. 23 Bst. c oder d dieses Ge setzes versteuert wird; c. Überführung eines Grundstückes oder von Anteilen daran vom Pri vatvermögen in das Geschäftsvermögen; d. * ... e. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes an einem Grundstück, Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken. f. * ... 70

Art. 145

Steueraufschiebende Veräusserung 1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch: a. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b. * Rechtsgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Gü terrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehe gatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), zur Abgeltung von Mehrwertanteilen (Art. 206 ZGB) sowie zur Abgeltung von scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sofern beide Ehegatten einver standen sind; c. * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen so wie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung; d. * vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafte ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Ver äusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft oder selbstgenutzter Anteile daran (Einfamilien haus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös in nert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichge nutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird; f. * Rechtsgeschäfte von Gesellschaften, die nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind und im Rah men von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 dieses Gesetzes erfolgen. 2 Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e ist durch die steuerpflichtige Person schriftlich zu beantragen. * 3 Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e gilt nur so ten der veräusserten Liegenschaft übersteigt. * 4 Die aufgeschobene Besteuerung gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e wird im Verfahren nach Art. 230 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nut zung zugeführt wird. * 71

Art. 145a

* Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons 1 Wird das ausserkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton auf geschobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zuge führt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn während der ersten fünf Jahre im Kanton Obwalden, nach Ablauf der fünf Jahre in dem Kanton, in dem das Ersatzgrundstück liegt, nachzubesteuern. * 2 Kann der aufgeschobene Grundstückgewinn im anderen Kanton nicht besteuert werden oder verzichtet der andere Kanton zugunsten des Kantons Obwalden auf die Besteuerung, wird die ursprüngliche Veranla gung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert.

Art. 145b

* Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung innerhalb des Kantons 1 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufge schobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zuge führt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn am ursprünglichen Ort der gelegenen Sache nachzubesteuern. 2 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufge schobenen Besteuerung nach Ablauf von fünf Jahren veräussert oder ei ner anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Gewinn am Ort des Ersatzgrundstücks nachzubesteuern. 6.2.2. Steuersubjekt

Art. 146

1 Steuerpflichtig sind jene Personen, die ein Grundstück veräussern. 2 Veräussert eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die Steuer, bemessen nach dem Gewinn als Gan zem, von allen Beteiligten solidarisch geschuldet. 3 Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jede daran beteiligte Person wird für sich steuerpflichtig. * 4 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung. * 6.2.3. Steuerbefreiung

Art. 147

* ... 72
6.2.4. Steuerobjekt 6.2.4.1. Grundstückgewinn

Art. 148

1 Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusse rungserlös und Anlagekosten. 2 Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub. 6.2.4.2. Veräusserungserlös

Art. 149

1 Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers. 2 Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen überführt, so gilt als Erlös der Wert, zu dem das Grundstück in die Bi lanz der Unternehmung aufgenommen wird. 3 Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend. 4 Beim Tausch gilt als Veräusserungserlös der Verkehrswert des einge tauschten Grundstückes. 6.2.4.3. Anlagekosten

Art. 150

* 1 Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden anrechenbaren Aufwendungen. 2 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. 3 ... * 73

Art. 151

* Erwerbspreis 1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun gen des Erwerbers. 2 Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher bei der letz ten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag. * 3 Wurde ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vom Geschäfts vermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt der im Zeitpunkt des Übergangs steuerlich massgebende Buchwert, vermehrt um die wieder eingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis.

Art. 152

Anrechenbare Aufwendungen 1 Als wertvermehrende Aufwendungen sind anrechenbar: a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Melioratio nen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde; Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind nur als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes von den Einkünften abgezogen werden konnten; b. Grundeigentümerbeiträge, wie Anschlussgebühren und Perimeter beiträge für Erschliessungsanlagen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und Lawinenverbauungen; c. * Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe, soweit sie nicht bereits im Erwerbspreis enthalten sind. Diese Aufwendungen können zusätz lich zur Pauschale gemäss Art. 152a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes 2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen. 74

Art. 152a

* Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre 1 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nach gewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungs erlöses bemessen. * Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 11 80 12 79 13 78 14 77 15 76 16 75 17 74 18 73 19 72 20 71 21 70 22 69 23 68 24 67 25 66 Ab 25 vollendeten Jahren 65 2 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung nicht überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekos ten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräus serungserlöses bemessen. * Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 11 * 64.0 12 * 63.3 13 * 62.4 14 * 61.6 15 * 60.8 16 * 60.0 17 * 59.2 18 * 58.4 19 * 57.6 20 * 56.8 75
Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 21 * 56.0 22 * 55.2 23 * 54.4 24 * 53.6 25 * 52.8 Ab 25 vollendeten Jahren * 52.0 3 Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichti ge Person vollständig nachweist. *

Art. 152b

* Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken 1 Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes. 2 Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist derjenige Er werbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Ver äusserung zugrunde lag. 6.2.4.4. Gesamtveräusserung

Art. 153

* 1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu er mitteln. 6.2.4.5. Teilveräusserung

Art. 154

1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis auf die einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen. 76
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechen bar. 3 Verluste aus Teilveräusserungen können den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen oder Stockwerkeigentumsliegenschaften zugerechnet werden. * 6.2.5. Steuerberechnung 6.2.5.1. Steuersatz

Art. 155

* 1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt 2 Prozent des Grund stückgewinns. * 2 Grundstückgewinne unter Fr. 5 000.– werden nicht besteuert. * 6.2.5.2. Ermässigung und Erhöhung

Art. 156

1 Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von: * a. weniger als einem Jahr um 30 Prozent; b. von einem bis weniger als zwei Jahren um 20 Prozent; c. von zwei bis weniger als drei Jahren um 10 Prozent. 2 Massgebend für die Eigentumsdauer eines der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückes ist die letzte steuerbegründende Veräusse rung. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer. * 3 ... * 4 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erwor ben, so wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Ver äusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte. 5 ... * 77
6.3. Handänderungssteuer 6.3.1. Steuertatbestand

Art. 157

1 Bei Veräusserungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen wird eine Handänderungssteuer erhoben. 2 Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt: a. * Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wir ken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.); b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belas tung gegen Entgelt erfolgt; c. * entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts an einem Grundstück, Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken. 3 Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jedes stellt eine Veräusserung dar. * 6.3.2. Steuersubjekt

Art. 158

1 Die Handänderungssteuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der veräussernden und von der erwerbenden Person zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die solidarische Haftung kann nicht wegbedungen werden. 2 Veräussert oder erwirbt eine Personengesamtheit ohne juristische Per sönlichkeit ein Grundstück, so wird die gemäss Absatz 1 anfallende hälfti ge Steuer von allen Beteiligten der Personengesamtheit solidarisch ge schuldet. 78
3 Ist die veräussernde oder erwerbende Person von der Handänderungs steuer gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes befreit, so schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspru chen kann, die Hälfte der Steuer. * 6.3.3. Steuerbefreiung

Art. 159

1 Von der Handänderungssteuer befreit sind Veräusserungen von Grund stücken bei: a. * einem Kaufpreis unter Fr. 5 000.–; b. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; c. * Rechtsgeschäften unter Ehegatten, Verwandten in auf- und abstei gender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegerel tern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, unter Geschwistern so wie bei Scheidung; d. Landumlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Strassenbau; e. * Umstrukturierungen im Sinne von Art. 21 und 81 dieses Gesetzes; f.–h. * ... i. Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner, die Konkursmas se, die Pfandgläubiger, den Pfandeigentümer und den Pfandbürgen, sofern Gläubiger zu Verlust kommen; k. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern; bei Änderung der Beteiligung ist die Handänderungssteuer auf dem Zu wachs geschuldet; l. körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen ent sprechen; bei Veränderung der Anteile ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet. 2 Wer ein Grundstück veräussert, ist von der Handänderungssteuer befreit bei: a. Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen ge hörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird; 79
b. * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschaf teten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbe wirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird; c. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbenutzten Wohnliegenschaft oder selbstbenutzter Anteile daran (Einfamilien haus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös in nert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer selbstbe nutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. 3 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c wird im Nach steuerverfahren aufgehoben, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. Die Zuständigkeit für die Nachbesteuerung ist in Art. 145a und 145b dieses Gesetzes geregelt. * 4 Bei Veräusserung von Grundstücken sind von der Handänderungssteu er befreit: * a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes; b. der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, soweit die Veräusserung in unmittel barem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfolgt, sowie die Zweckverbände von Gemeinden; c. ausländische Staaten im Rahmen von Art. 76 Bst. i dieses Geset zes. 6.3.4. Steuerbemessung

Art. 160

Bemessungsgrundlage im allgemeinen 1 Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer ist der Kaufpreis des Grundstücks mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerber, exklusive Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so ist der im Zeit punkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend. *

Art. 161

Periodische Leistungen 1 Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bei vereinbarten periodischen Leistungen ist deren Barwert. 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 80
6.3.5. Steuerberechnung

Art. 162

Steuersatz 1 Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 Prozent des als Bemessungs grundlage dienenden Wertes des Grundstückes.

Art. 163

Steueranteile 1 Der Ertrag der Handänderungssteuer wird zwischen Kanton und Einwohnergemeinde hälftig geteilt.

Art. 164

Fälligkeit 1 Die Handänderungssteuer wird mit der Veräusserung fällig. 7. Verfahrensrecht 7.1. Behördenorganisation 7.1.1. Aufsichtsbehörden

Art. 165

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwal tung und der kantonalen Finanzverwaltung. * 2 Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.

Art. 166

* Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement leitet das gesamte Steuerwesen. Ihm sind die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung unterstellt. 81
7.1.2. Steuerbehörden

Art. 167

Kantonale Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzde partementes in der Leitung des Steuerwesens. 2 Ihr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Behör den bezeichnet sind. * 3 Sie ist insbesondere für gleichmässige Steuerveranlagungen verantwort lich. * 4 Der Kantonsrat regelt die Organisation der Steuerverwaltung durch Ver ordnung. *

Art. 167a

* Kantonale Finanzverwaltung 1 Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzde partements zum Steuerbezug. 2 Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswe sen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.

Art. 168

* Zuständige Gemeindestelle 1 Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerver anlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwal tung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichti gen.

Art. 169–172

* ...

Art. 173

Einsprachebehörde 1 Als Einsprachebehörde amtet die entsprechende Veranlagungsbehörde. 82
7.1.3. Rechtsmittelbehörden *

Art. 174

Rekursbehörde 1 Als Rekursbehörde amtet die von der Steuerbehörde unabhängige kantonale Steuerrekurskommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Kantonsrat auf vier Jahre gewählt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann über alle Rekurse, in denen nicht ein höherer Steuerbetrag als Fr. 1 000.– streitig ist, selbständig ent scheiden. 3 Das Sekretariat der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch den Regierungsrat bestellt. 4 Angehörige der kantonalen Steuerverwaltung sind als Mitglieder sowie als Sekretärin oder Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission nicht wählbar. *

Art. 175

* Verwaltungsgericht 1 Die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwal tungsgericht weiterziehen. 7.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 7.2.1. Amtspflichten

Art. 176

Ausstand 1 Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entschei den oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stel lung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie: a. an der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage ne Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannah me verbunden sind; c. eine Partei vertreten oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten. 83
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden. 3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet bei Verwaltungsangestell ten die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. *

Art. 177

* Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen be wahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. 2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Es ist ein entspre chendes Begehren einzureichen, über das die Vorsteherin oder der Vor steher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet.

Art. 178

Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbe hörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen sind geheimzuhalten. 2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton nach der Steuererklä rung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so ist den Steuerbehör den dieses Kantons von der Steuererklärung und von der Veranlagung Kenntnis zu geben.

Art. 179

Amtshilfe anderer Behörden * 1 Die Behörden, Departemente und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. * 2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrneh men. * 84
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträ gern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugäng lich gemacht werden. * 4 Die Einwohnerregisterstelle hat der kantonalen Steuerverwaltung sämtli che Mutationen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Personen zu melden. * 5 Die Grundbuchämter haben der kantonalen Steuerverwaltung alle Rechtsgeschäfte, die der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer unterliegen können, unverzüglich zu melden. *

Art. 179a

* Amtshilfe der Steuerbehörde 1 Die Steuerverwaltung erteilt den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden so wie deren Durchführungsorganen auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte, soweit hierfür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 179b

* Datenbearbeitung 1 Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informati onssystem. Sie ist befugt, darin besonders schützenswerte Personenda ten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, die steuerrechtlich wesentlich sind, zu speichern. 2 Für die Gewährung der Amtshilfe im Sinne der Art. 178 bis 179a dieses Gesetzes können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Da tenträgern übermittelt werden. Die Daten können auch mittels eines Ab rufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Vorsteherin oder der Vor steher der kantonalen Steuerverwaltung regelt Art und Umfang des Da tenabrufs sowie die Zugriffsberechtigungen. 3 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur durch ein Abruf verfahren zugänglich gemacht werden, wenn es zur Erfüllung einer ge setzlichen Aufgabe unentbehrlich ist. 4 Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sinnge mäss anwendbar. 5 Die Steuerverwaltung und die Behörden nach Art. 178 dieses Gesetzes sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenen versicherung nach den Bestimmungen des AHVG für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. * 85
7.2.2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 180

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrens rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus; Absatz 5 bleibt vorbehal ten. * 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine entsprechende Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertre tung unter Ehegatten angenommen. * 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörde an verheiratete Steuerpflichti ge, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. 5 Bei den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern muss jeder Ehegatte die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten für sich alleine ausüben. * 7.2.3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

Art. 181

Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veran lagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öf fentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Das Gesuch um Einsicht in die nicht von den Steuerpflichtigen einge reichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ist bei der Veranlagungs behörde einzureichen, die darüber entscheidet. 4 Wird den Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei gert, so darf darauf zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur abgestellt wer den, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 86
5 Auf Wunsch der Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweige rung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Rekurs angefoch ten werden kann. 6 Die Akteneinsicht gemäss den Absätzen 1 bis 5 steht auch den Erben verstorbener Steuerpflichtiger zu.

Art. 182

Beweisabnahme 1 Die von Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, für die Veranlagung erhebliche Tatsa chen festzustellen.

Art. 183

Eröffnung 1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steu erfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reinge winn und steuerbares Kapital), den Steuersatz, den Steuerfuss und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossen schaften der Stand des Eigentumskapitals nach Veranlagung der Gewinn steuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bekannt gege ben. * 2 Ist der Aufenthalt von Steuerpflichtigen unbekannt oder befinden sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin oder einen Vertreter zu haben, so kann ihnen ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 184

Vertragliche Vertretung 1 Die Steuerpflichtigen können sich vor den mit dem Vollzug dieses Ge setzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre per sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wird in der Steuererklärung eine Vertreterin oder ein Vertreter bevollmächtigt, so ist die Veranlagung der bevollmächtigten Person zuzustellen. * 2 Als Vertreterin oder Vertreter sind Personen zugelassen, die handlungs fähig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3 Zur Vertretung sind auch juristische Personen und Personengesamthei ten zugelassen, deren Organe oder Gesellschafter die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. 87
4 Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine gemeinsame Zustell adresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 185

* ... 7.2.4. Fristen

Art. 186

* 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Eine von einer Behörde oder Amtsstelle angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsge such innert der Frist gestellt worden ist. 3 Gesetzliche oder behördlich bestimmte Fristen stehen still: a. vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, c. * vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 4 Für die Berechnung von Fristen sowie die Wiederherstellung von Fristen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichts verfahren 18 ) sinngemäss. * 7.2.5. Verjährung

Art. 187

Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Ge setzes. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisions verfahrens; b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; 18) GDB 134.14 88
c. solange weder die Steuerpflichtigen noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung beginnt neu mit: a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaften den zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder Mithaftende; c. der Einreichung eines Erlassgesuches; d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinter ziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Art. 188

Bezugsverjährung 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungen rechtskräftig geworden sind. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

Art.

187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 7.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren 7.3.1. Verfahrenspflichten 7.3.1.1. Aufgaben der Steuerbehörden

Art. 189

1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 89
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse hen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Ver fahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. 189a

* Aufbewahrung von Steuerakten 1 Steuerakten können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden. 2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Digitali sierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten und regelt ins besondere die Voraussetzungen, unter welchen die Papierakten nach der Konversion in die elektronische Form vernichtet werden dürfen. 3 Die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten kann an Dritte ausgelagert werden, sofern: a. das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden weiterhin anwend bar bleibt; b. die Datenbearbeitung ausschliesslich in der Schweiz stattfindet; c. die Speicherung und Verarbeitung der Daten zu jedem Zeitpunkt auf Servern mit Standort in der Schweiz erfolgt; d. der Auftragnehmer schriftlich garantiert, dass der Datenschutz nach den kantonalen Vorgaben sichergestellt ist; e. es sich beim Auftragnehmer um eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz handelt, welche nicht ausländisch beherrscht ist. 4 Steuerakten sind mindestens 20 Jahre nach Ablauf der in Frage stehen den Steuerperiode aufzubewahren. 7.3.1.2. Pflichten der Steuerpflichtigen

Art. 190

Steuererklärung a. Allgemeines * 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und, soweit der Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung zur Einreichung der Steuer erklärung aufgefordert. * 2 Die Nichtzustellung der Mitteilung entbindet nicht von der Steuerpflicht. * 90
3 Die Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge recht bei der zuständigen Behörde einzureichen. * 4 Unterlassen es Steuerpflichtige die Steuererklärung oder die Beilagen fristgerecht einzureichen, oder reichen sie ein mangelhaft ausgefülltes Formular ein, so sind sie zu mahnen, innert angemessener Frist das Ver säumte nachzuholen. *

Art. 190a

* b. Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papier form 1 Die Steuererklärung kann in elektronischer Form oder in Papierform ein gereicht werden. 2 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung fest. 3 Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung bezogen werden. 4 Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuer erklärung persönlich unterschreiben.

Art. 191

Beilagen zur Steuererklärung 1 Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizule gen: a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätig keit; b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs juristischer Personen; c. * Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. Diese Verzeichnisse können auch auf Datenträgern, die von der Steuerverwaltung vorgegeben oder ausdrücklich anerkannt sind, eingereicht werden. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig keit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun gen) der Steuerperiode; oder 91
b. * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR 19 ) : Aufstel lungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. 3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 2 richtet sich nach Art. 957 - 958f OR 20 ) . * 4 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steu erperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus ver steuertem Gewinn abgebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zu kommt. *

Art. 192

Weitere Mitwirkungspflichten 1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und Belege, die mit ihrer Tä tigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 192a

* Notwendige Vertretung 1 Die Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet. 7.3.1.3. Pflichten Dritter

Art. 193

Bescheinigungspflicht Dritter 1 Dritte, die mit den Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihnen das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen. 19) SR 220 20) SR 220 92
2 Insbesondere sind gegenüber den Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Si cherstellung von Forderungen; c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde ten Leistungen; d. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge; e. Personen, die mit den Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getä tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. 3 Reichen die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die nötigen Bescheinigun gen nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde sie von den Dritten einfor dern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 194

Auskunftspflicht Dritter 1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Ver langen den Steuerbehörden über ihre Rechtsverhältnisse zu den Steuer pflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 195

Meldepflicht Dritter 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Be scheinigung einreichen: a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zu sätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbst vorsorge über die den Versicherten oder Begünstigten erbrachten Leistungen; c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Ver hältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; 93
d. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhält nisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und des sen Erträge massgeblich sind; e. * Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteilungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wur den. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer 21 ) erlassenen Bestim mungen gelten sinngemäss. 2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 3 ... * 7.3.2. Veranlagung 7.3.2.1. Durchführung

Art. 196

Allgemeines 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erfor derlichen Ermittlungen vor. 2 Sie bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die einzu reichenden Unterlagen und setzt zur Erfüllung dieser Pflichten eine ange messene Frist fest.

Art. 197

Veranlagung nach Ermessen 1 Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird vorgenommen: a. wenn die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben; b. wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. 2 Für diese Veranlagung sind insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögen sentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen zu berücksichti gen. 21) SR 642.11 94

Art. 198

Kosten 1 Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilwei se überbunden werden. 7.3.2.2. Besondere Vorschriften

Art. 199

* ...

Art. 200

Inventar bei Todesfällen * 1 Die Zivilstandsämter melden unverzüglich jeden Todesfall und die Gemeindekanzleien jede Testamentseröffnung mit Beilage einer Abschrift des Testaments an die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde behörde, die für das Inventar bei Todesfällen zuständig ist. * 2–3 ... *

Art. 201

* ...

Art. 202

Grundstückgewinnsteuer 1 Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorberei tung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken. 2 Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kanto nalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden. *

Art. 203

* Handänderungssteuer 1 Bei Veräusserungen, die keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, ha ben die Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Ta gen die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die nötigen Ausweise beizubringen. 95

Art. 204

Kirchensteuer 1 Die Kirchensteuer wird von Konfessionsangehörigen und von juristi schen Personen erhoben. 2 Gehören die Mitglieder einer Familie oder einer Erbengemeinschaft ver schiedenen Konfessionen an, so wird der Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Familienangehörigen aufgeteilt. 3 Der Steuerertrag einer Gemeinde wird im Verhältnis der Konfessionsan gehörigen unter die anerkannten Kirchgemeinden aufgeteilt. Die juristi schen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchge meinde ihrer Konfession besteuert werden. * 7.3.2.3. Eröffnung und Rechtskraft

Art. 205

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steu erfaktoren fest. 2 Alle Abweichungen von der Steuererklärung sind mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung im einzelnen anzugeben und zu begründen. 3 Die Veranlagung ist rechtskräftig, wenn gegen sie innert gesetzlicher Frist nicht Einsprache erhoben wird. 7.3.3. Einsprache

Art. 206

Frist und Voraussetzungen 1 Gegen Veranlagungsverfügungen können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Ein sprache erheben. * 2 Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuer pflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. 3 Einsprachen haben einen Antrag mit Begründung und allfällige Beweis mittel wie Beweisurkunden zu enthalten. 96

Art. 207

Befugnisse der Steuerbehörden 1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. * 3 ... *

Art. 208

Entscheid 1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nach teil abändern. 2 Der Entscheid ist zu begründen und den Steuerpflichtigen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Vorbehalten bleibt

Art.

189 Abs. 2 dieses Gesetzes. 7.4. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer 7.4.1. Pflichten der Schuldner steuerbarer Leistungen

Art. 209

1 Die Schuldner steuerbarer Leistungen sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbeson dere: a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen; b. * bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Quellensteuer zurückzube halten und bei andern Leistungen, wie Naturalleistungen und Trink geldern, die geschuldete Steuer von den Steuerpflichtigen einzufor dern; c. * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeit nehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben; d. mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellenbesteue rung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quel lensteuern fristgerecht abzuliefern; 97
e. * den Arbeitnehmern eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Quellensteuerabzuges sowie einen Lohnausweis auszu stellen; f. * Arbeitnehmer, die der nachträglichen Veranlagung gemäss Art. 116 dieses Gesetzes unterliegen, der kantonalen Steuerverwaltung all jährlich unaufgefordert zu melden; g. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter optionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässi ge Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländi schen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. 2 Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldner von steuerbaren Leistungen der kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. * 3 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen haften für die Entrichtung der Quellensteuer. Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haf ten solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer. 4 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen erhalten eine Bezugsprovisi on. 5 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Bezugsprovision und die Abrech nungsfristen durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugs provision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchs tens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

Art. 209a

* Notwendige Vertretung 1 Die Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet. 2 Personen, die nach Artikel 120a dieses Gesetzes eine nachträgliche or dentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird kei ne Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Be zeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Art. 54 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gilt sinngemäss. 98
7.4.2. Pflichten der Steuerpflichtigen

Art. 210

Im allgemeinen 1 Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quel lensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Art. 211

Direktbezug 1 Die Steuerpflichtigen können von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichtet wer den, wenn die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden sind und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistungen nicht möglich ist. 7.4.3. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

Art. 212

Ausserkantonale Steuerpflichtige 1 Sind die der Quellensteuer unterliegenden Personen nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegange nen Steuerbeträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons. 2 Der Quellensteuerabzug hat nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtli chen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zu erfolgen. * 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 2 zuständigen Kanton. *

Art. 213

Ausserkantonale Schuldner 1 Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Schuldnern der steuerbaren Leis tung unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz. 2 Die von ausserkantonalen Schuldnern abgezogenen Quellensteuern sind nach diesem Gesetz zu berechnen und abzurechnen. * 3–4 ... * 99
7.4.4. Verteilung der Steuer

Art. 214

1 Auf Ende des Kalenderjahres erstellt die kantonale Steuerverwaltung eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden und setzt die Höhe des Anteils der anspruchsberechtigten Gemeinden nach folgenden Richt linien fest: a. vom Bruttobetrag der während des Abrechnungsjahres eingehenden Quellensteuererträge werden vorweg die direkten Bundessteuern in Abzug gebracht; b. * ... c. ausgehend vom Netto-Quellensteuerertrag nach Abzug der Feuer wehrersatzabgabe, nehmen die Einwohnergemeinden die Aufteilung auf die anspruchsberechtigten Gemeinden nach Massgabe des je weils gültigen Steuerfusses vor; d. den anspruchsberechtigten Gemeinden werden die ihnen zukom menden Quellensteuererträge gutgeschrieben. 7.4.5. Verfügung

Art. 215

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Ver fügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: * a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder b. * die Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlan gen. * 3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteu er zu erheben. * 100
7.4.6. Nachforderung und Rückerstattung

Art. 216

1 Haben die Schuldner steuerbarer Leistungen den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerver waltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die Steuer pflichtigen bleibt vorbehalten. 2 Haben Schuldner steuerbarer Leistungen einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie den Steuerpflichtigen die Differenz zurückzah len. Die kantonale Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zuviel ab gezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten. 3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. * 4 Wer nach Art. 290 dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist, haf tet persönlich für abgezogene, aber nicht abgelieferte Quellensteuern samt Bussen und Zinsen. Die Finanzverwaltung macht die Forderung ver fügungsweise geltend. Die Forderung verjährt ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens. * 7.4.7. Einsprache

Art. 217

* 1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflich tigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Einsprache nach

Art.

206 dieses Gesetzes erheben. 7.5. Rekursverfahren

Art. 218

Frist und Voraussetzungen 1 Gegen Einspracheentscheide können die Steuerpflichtigen innert 30 Ta gen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurs kommission erheben. * 101
2 Gegen Einspracheentscheide über die Quellensteuer können die Steu erpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Rekurs erhe ben. * 3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides so wie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. 4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird den Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, ge nau bezeichnet werden. 5 Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Steuerrekurskom mission nach Art. 174 Abs. 2 dieses Gesetzes können innert 30 Tagen mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.

Art. 219

Verfahren 1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als un zulässig erweist, der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Den Re kurrentinnen und Rekurrenten wird ein Doppel der Rekursantwort zuge stellt. 2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündli che Verhandlung angeordnet werden. 3 Der kantonalen Steuerrekurskommission stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.

Art. 220

Entscheid 1 Die kantonale Steuerrekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der Steuer pflichtigen die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abändern. Sie hat das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiterzu führen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Ent scheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat. 2 Ausnahmsweise kann die kantonale Steuerrekurskommission die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde, dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet oder der Sachverhalt ungenü gend festgestellt wurde. 102

Art. 221

* Mitteilung 1 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Be setzung der kantonalen Steuerrekurskommission, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Doppel des Entscheides ist der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. *

Art. 222

Kosten 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gut geheissen, werden sie anteilmässig überbunden. 2 Den obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht ge kommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerre kurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben. 3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kosten auflage abgesehen werden.

Art. 223

* Parteientschädigung 1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung ist die Verwaltungsver fahrensverordnung 22 ) anwendbar.

Art. 224

Beschwerde beim Verwaltungsgericht 1 Die Steuerpflichtigen oder die kantonale Steuerverwaltung können den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission innert 30 Tagen nach Eröffnung durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehen. * 2 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen, die Schuldner steuerbarer Leistungen oder die kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Er öffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. * 3 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren. 22) GDB 133.21 103

Art. 224a

* Beschwerde an das Bundesgericht 1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffenen Personen, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steu erverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsge setzes 23 ) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 24 ) Beschwerde erheben. * 7.6. Änderung rechtskräftiger Entscheide 7.6.1. Revision

Art. 225

Gründe 1 Rechtskräftige Entscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn a. erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende neue Beweismittel entdeckt werden; b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah rensgrundsätze verletzt hat; c. ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat; d. * bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflik ten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Obwalden sein Besteuerungsrecht einschränken muss. 2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellenden als Revisi onsgrund vorbringen, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können.

Art. 226

Frist 1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheides, eingereicht werden. 23) SR 173.110 24) SR 642.14 104

Art. 227

Revisionsbegehren 1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche den früheren Entscheid getroffen hat. 2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. 3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, seit Entdeckung der Revisionsgründe seien noch nicht 90 Tage verflossen, sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

Art. 228

Verfahren und Entscheid 1 Das Revisionsbegehren ist, sofern es nicht offensichtlich unbegründet ist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen. 2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihren früheren Ent scheid auf und entscheidet von neuem. 3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den Neuent scheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Ent scheid ergriffen werden. 4 Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. 7.6.2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 229

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes we gen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. 2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung sind die gleichen Rechts mittel wie gegen den früheren Entscheid zulässig. 105
7.6.3. Nachsteuern

Art. 230

Ordentliche Nachsteuer * 1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbre chen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. * 2 Haben die Steuerpflichtigen Einkommen, Vermögen, Reingewinn, Eigenkapital oder Grundstückgewinn in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung an erkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Be wertung ungenügend war. *

Art. 231

Verwirkung 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht un terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 232

* Verfahren 1 Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt. 2 Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuer hinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens auf merksam gemacht. * 3 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens ist den betroffenen Steuer pflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. 4 Das Verfahren, das beim Tod Steuerpflichtiger noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. 106
5 Im übrigen sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrund sätze und über das ordentliche Veranlagungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 232a

* Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine verein fachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erb schaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. 7.7. Inventar 7.7.1. Inventarpflicht

Art. 233

1 Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wird innert 30 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen. * 2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. 3 Wurde ein Inventar nach Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direk te Bundessteuer 25 ) erstellt, so gilt dieses auch für die kantonalen Steuern. 25) SR 642.11 107
7.7.2. Gegenstand

Art. 234

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erb lassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspru chen kann, aufgenommen. * 2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. 7.7.3. Verfahren

Art. 235

Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zu stimmung der Inventarbehörde verfügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Sie gelung vornehmen.

Art. 236

Mitwirkungspflichten 1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus kunft zu erteilen; b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblas sers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 108
3 Erhalten Erben, gesetzliche Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Ge genständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *

Art. 237

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Ver langen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde ma chen. 3 Im übrigen gelten die Art. 194 und 195 dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 238

Mitteilung 1 Den Willensvollstreckern oder den von den Erben bezeichneten Vertre tern und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt. 7.7.4. Behörden

Art. 239

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Der Einwohnergemein derat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung über tragen. * 2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. * 3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde. * 109
7.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 240

Gesuch 1 Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. 2 ... *

Art. 241

Entscheid 1 Der Entscheid über die Steuerbefreiung steht der kantonalen Steuerver waltung zu.

Art. 242

Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung können die Ge suchstellenden Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission und gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwer de beim Verwaltungsgericht erheben. * 2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Ver anlagungen gelten sinngemäss. 8. Bezug und Sicherung der Steuern 8.1. Steuerbezug 8.1.1. Behörde

Art. 243

* 1 Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale Finanzverwaltung bezogen. * 2 Der Kanton ist den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verant wortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständi gen Verwaltungsangestellten. 110
8.1.2. Fälligkeitstermine und Verfalltage

Art. 244

1 In der Regel werden fällig: a. * die periodisch veranlagten Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern auf einen vom Kantonsrat durch Verord nung zu bestimmenden Zeitpunkt; b. * ... c. * die nicht periodisch veranlagten Steuern mit der Zustellung der pro visorischen Rechnung. 2 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden jedoch spätes tens fällig: a. an dem Tage, an welchem Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich dauernd verlassen wollen; b. mit der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Han delsregister; c. im Zeitpunkt, in welchem ausländische Steuerpflichtige ihren Ge schäftsbetrieb, ihre Beteiligungen an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke si chergestellten Forderungen aufgeben; d. mit der Konkurseröffnung; e. mit dem Tod. 3 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden auch dann in vollem Umfang fällig, wenn sie lediglich aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung gefordert werden, oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde. 8.1.3. Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode

Art. 245

1 Die Steuern der natürlichen Personen werden im Steuerjahr fällig, die Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperi ode (das Geschäftsjahr) endet. 111
8.1.4. Durchführung des Steuerbezugs

Art. 246

Provisorischer Bezug 1 Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht vor genommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich ge schuldete Betrag. * 2 Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veran lagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge werden nachgefordert, verrech net oder zurückerstattet. * 4 Gegen die provisorische Steuerrechnung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist be trägt 30 Tage. * 5 Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer. Im Übrigen gelten die Be stimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss. *

Art. 247

* Schlussrechnung und Ausgleichszinsen 1 Die Schlussrechnung wird den Steuerpflichtigen nach Vornahme oder mit Eröffnung der definitiven Veranlagung zugestellt. 2 Mit der Schlussrechnung werden für periodische Steuern Ausgleichszin sen berechnet: * a. zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die sie auf grund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussrechnung ge leistet haben; b. zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem definitiv veranlagten Steuer betrag ab dem Verfalltag. 3 Für nicht periodische Steuern werden keine Ausgleichszinsen berech net. *

Art. 248

* Zahlung 1 Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten. 112
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Absatz 1 wird ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugs zins geschuldet. Bei Nachsteuern wird der Verzugszins ab dem Fällig keitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Ge setzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Ge setzes berechnet. 3 Der Kantonsrat regelt die Höhe des Ausgleichszinses gemäss

Art.

247 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Verzugszinses gemäss Ab satz 2 durch Verordnung.

Art. 249

* Mahnung und Zwangsvollstreckung 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind säumige Steuerpflichtige zu mahnen. 2 Wird der geschuldete Betrag auch nach Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. 3 Haben Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest gelegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung ein geleitet werden. 4 Die rechtskräftigen definitiven und die provisorischen Veranlagungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs 26 ) gleichgestellt. * 8.1.5. Zahlungserleichterungen

Art. 250

1 Ist die Zahlung der Steuer, der Kosten oder einer Busse wegen Übertre tung innert der vorgeschriebenen Frist für die Zahlungspflichtigen mit ei ner erheblichen Härte verbunden, so kann die von der zuständigen Be hörde bezeichnete Inkassostelle die Zahlungsfrist erstrecken oder Raten zahlungen bewilligen. * 2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemes senen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Vor aussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 26) SR 281.1 113
8.1.6. Steuerbezug bei Quellensteuern

Art. 251

1 Die an der Quelle erhobenen Steuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fäl lig. 2 Die Steuern sind innert 45 Tagen nach Fälligkeit von den Schuldnern der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überwei sen. Diese kann besondere Ablieferungstermine festlegen. * 3 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf beginnt 45 Tage nach dem Ablieferungstermin. * 4 Die Vorschriften des Steuergesetzes über den Steuerbezug finden sinn gemäss Anwendung. 8.2. Steuererlass 8.2.1. Voraussetzungen

Art. 252

* 1 Steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, der Zinsen oder der Bussen wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die ge schuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesonde re dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Frist nicht vollumfänglich beglichen werden kann. 3 Ein Erlass ist ausgeschlossen wenn: a. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veran lagt ist; b. die steuerpflichtige Person überschuldet ist; c. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde; d. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung einge leitet wurde. 114
4 Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt. 5 Liegt eine Überschuldung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b vor, so kann im Rahmen einer Gesamtschuldensanierung in jenem Umfang ein Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre An sprüche verzichten. 6 Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht aus. 8.2.2. Erlassverfahren

Art. 253

* Entscheid 1 Über den Steuererlass entscheidet die kantonale Finanzverwaltung. 2 Der Entscheid ist den Steuerpflichtigen und dem Einwohnergemeinderat schriftlich mitzuteilen.

Art. 254

Rekurs a. der Steuerpflichtigen * 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kanto nalen Steuerrekurskommission erheben. * 2 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Die Bestimmungen über das Re kursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss. 3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. *

Art. 255

* b. des Einwohnergemeinderats 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung kann der Einwohnergemeinderat innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben, wenn die erlassenen Steu ern den Betrag von Fr. 1 000.– übersteigen. 2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dieser ist den Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der kantonalen Finanzver waltung zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren für die Veranlagungen gelten sinngemäss. 115
3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. * 8.3. Rückforderung bezahlter Steuern

Art. 256

1 Die Steuerpflichtigen können einen bezahlten Steuerbetrag zurückfor dern, wenn sie eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse wegen Übertretung bezahlt haben. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet. 2 Kommt es bei einer Veräusserung von Grundstücken nicht zur definiti ven Eintragung im Grundbuch oder wird sie aus rechtlichen Gründen auf gehoben, so wird eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurücker stattet. * 3 Zurückzuerstattende Beträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem nach

Art.

248 Abs. 3 dieses Gesetzes für den Ausgleichszins festgesetzten Satz verzinst. * 4 Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka lenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der für das In kasso zuständigen Behörde geltend zu machen. Weist diese den Rücker stattungsantrag ab, so stehen den Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. * 8.4. Steuersicherung

Art. 257

Sicherstellung 1 Haben Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstel lungsverfügung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet; sie hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. * 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgän giger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden. 116

Art. 258

Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung 1 Gegen die Sicherstellungsverfügung können Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskom mission erheben. 2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten; Beweismittel sind beizulegen oder, wo dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veran lagungen gelten sinngemäss. 3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. * 4 Die Beschwerde hemmt die Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 259

Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 27 ) . Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs 28 ) ist nicht zulässig. *

Art. 260

Löschung im Handelsregister 1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unter nehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden. 2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern bezahlt oder sicherge stellt sind.

Art. 261

* ... 27) SR 281.1 28) SR 281.1 117

Art. 262

* Steuerpfandrecht an Grundstücken 1 Für alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehenden Steuerforderungen (Grundstückgewinn-, Handän derungs-, Einkommens- sowie Gewinnsteuern) steht dem Kanton und den steuerberechtigten Gemeinden an den entsprechenden Grundstücken ein, den im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten im Range vorangehendes, gesetzliches Pfandrecht zu, welches zu seiner Entstehung keiner Eintragung bedarf; es kann auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung im Grundbuch eingetragen werden. * 2 ... * 9. Steuerstrafrecht 9.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 9.1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Art. 263

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht ein reicht; b. eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt; c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfah ren obliegen, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Wie derholungsfall bis zu Fr. 10 000.–. 9.1.2. Steuerhinterziehung

Art. 264

Vollendete Steuerhinterziehung 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräfti ge Veranlagung unvollständig ist; 118
b. zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; c. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn: * a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset zungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt. *

Art. 265

Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhin terziehung festzusetzen wäre.

Art. 266

Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin bzw. Vertreter von Steuerpflichtigen eine Steuerhinterzie hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rück fall bis zu Fr. 50 000.–. 3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 264 Abs. 3 Bst. a und b dieses Gesetzes er füllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. * 119

Art. 267

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassakti ven im Inventarverfahren 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven taraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. * 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rück fall bis zu Fr. 50 000.–. 3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach lasswerten ist ebenfalls strafbar. 4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von ei ner Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in die sem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn: * a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbe haltlos unterstützt.

Art. 268

* ...

Art. 269

* Steuerhinterziehung von Ehegatten 1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren ge büsst. Vorbehalten bleibt Art. 266 dieses Gesetzes. Die Mitunterzeich nung der Steuererklärung und die elektronische Einreichung stellen für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 266 dar. * 9.1.3. Juristische Personen

Art. 270

Allgemeines * 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. 120
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehand lungen, wie Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung, an Steuerhinterziehun gen Dritter begangen, so ist Art. 266 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe sowie der Vertreterin und Ver treter nach Art. 266 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gel ten die Absätze

Art. 270a

* Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von ei ner Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes in nerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53 bis 68 des Fusionsgeset zes (FusG) vom 3. Oktober 2003 29 ) durch die neue juristische Per son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehun gen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhin terziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung ent fällt. 29) SR 221.301 121
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erst mals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktu eller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset zungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. 9.1.4. Bezug

Art. 271

1 Die im Steuerverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Art. 243 bis 250 dieses Gesetzes bezogen. 2 Kanton und Einwohnergemeinde haben an den Bussen je zur Hälfte An teil. 9.1.5. Verjährung der Strafverfolgung

Art. 272

1 Die Strafverfolgung verjährt: a. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Ab schluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Ka lenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im In ventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung gemäss Art. 280 dieses Gesetzes erlassen hat. * 122
9.1.6. Strafverfahren 9.1.6.1. Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden

Art. 273

* Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt die Übertretungen wegen Ver letzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 263 bis 270 dieses Gesetzes.

Art. 274

* Eröffnung des Verfahrens 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gege ben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verwei gern. 2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver fahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermes sen (Art. 197 dieses Gesetzes) mit Umkehr der Beweislast nach

Art.

206 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 3 Bei Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt die Strafverfügung erlassen werden.

Art. 275

Verteidigung 1 Angeschuldigte können jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidi ger beiziehen. 2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht er hebliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigten nicht gewachsen sind, so wird ihnen auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezah lung einer Verteidigung verfügen. 3 Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ent scheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Be urteilung die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements; nachher ist die kantonale Steuerrekurskommission zuständig. 123

Art. 276

Übersetzung 1 Können die Angeschuldigten dem Strafverfahren wegen Steuerhinterzie hung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehen, so wird, soweit nötig, einer Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.

Art. 277

Protokollierung 1 Über alle wesentlichen Verhandlungen und alle Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 278

Untersuchung 1 Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt. Sie kann die Ange schuldigten befragen, Zeugen einvernehmen und tätigt nötigenfalls weite re Untersuchungen. * 2 Die Angeschuldigten können in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Im übri gen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Be stimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mit wirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Art. 279

Zeugeneinvernahmen 1 Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der Zivilprozessord nung 30 ) einvernommen. Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten. * 2 Verweigern die Zeugen unbefugt die Aussage, werden sie wegen Verlet zung von Verfahrenspflichten bestraft. Wenn sie die Weigerung fortset zen, werden sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams ge mäss Art. 291 dieses Gesetzes überwiesen. 3 Die Angeschuldigten sind berechtigt, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 280

Abschluss der Untersuchung 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwal tung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet. * 30) SR 272 124

Art. 281

Strafverfügung 1 Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen und stellt fest: die Ange schuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Stra fe, die Kosten und den Hinweis auf das Recht auf gerichtliche Beurtei lung. 2 Die Strafverfügung wird mit einer kurzen Begründung, einschliesslich dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen. 3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen wie Buchprüfung, Gutachten, Sachverständige werden in der Regel denjenigen auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Ein stellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesent lich erschwert oder verzögert haben. 9.1.6.2. Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission

Art. 282

Begehren um gerichtliche Beurteilung 1 Die Angeschuldigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Straf verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission verlangen. * 2 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Fällung des ge richtlichen Urteils zurückgezogen werden. 3 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird dieses zurückgezogen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. 4 Gegen die Einstellungsverfügung kann Rekurs bei der kantonalen Steu errekurskommission erhoben werden. Die Bestimmungen über das Re kursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Art. 283

Überweisung der Akten und Anklage 1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüg lich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen. 2 Die Strafverfügung gilt als Anklage. 125

Art. 284

Vorbereitung der Hauptverhandlung 1 Die kantonale Steuerrekurskommission orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Sie prüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden ist. 2 Sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Erhebungen erforderlich, kann die kantonale Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder von sich aus weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen. 3 Die Parteien werden rechtzeitig über die Hauptverhandlung benachrich tigt.

Art. 285

Hauptverhandlung 1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die kantonale Steuerrekurskom mission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. 2 Die kantonale Steuerrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden. 3 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 286

Erscheinungspflicht der Angeschuldigten 1 Die Angeschuldigten haben persönlich vor der kantonalen Steuerrekurs kommission zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. 2 Bleiben die Angeschuldigten der Verhandlung fern, ohne dass ihnen das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, so wird Rückzug ihres Be gehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen. 3 Waren Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhand lung teilzunehmen, so können sie bei der kantonalen Steuerrekurskom mission innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Be gehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 287

Verweis auf das Rekursverfahren 1 Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen sinngemäss. 126

Art. 288

* Beschwerde beim Verwaltungsgericht 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission können die Verurteilten und die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Art. 288a

* Beschwerde an das Bundesgericht 1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffene Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuer verwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsge setzes 31 ) Beschwerde erheben. 9.2. Steuervergehen

Art. 289

Steuerbetrug 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in haltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrech nungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täu schung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld strafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 die ses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung began gen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach

Art.

266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar. *

Art. 290

* Veruntreuung von Quellensteuern 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheits strafe oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. * 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 31) SR 173.110 127
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 die ses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Verun treuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Be stimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar. *

Art. 291

Anwendbares Recht 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu ches 32 ) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vor schreibt. 2 Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. 3 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeits beschwerde an das Bundesgericht.

Art. 292

Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt ha ben. * 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

Art. 293

Steueramnestie 1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, in dem Sinne Steueramnestie zu gewäh ren, dass von der Strafverfolgung wegen Hinterziehung befreit wird, wer innert Frist vorher nicht angegebene Steuerwerte zur Versteuerung an meldet. Die Frist wird durch öffentliche Bekanntmachung jeweils zu Be ginn der Steuerperiode angesetzt. 2 Diese Vergünstigung gilt nicht für jene Steuerfaktoren, für die gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde. 32) SR 311.0 128
10. Schlussbestimmungen 10.1. Vollzugsvorschriften

Art. 294

1 Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und Über gangsbestimmungen durch Verordnung. 10.2. Änderungen oder Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen *

Art. 295

* 1 Änderungen oder die Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 33 ) bedürfen der Zustim mung des Kantonsrats. 10.3. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 *

Art. 296

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 34 ) wird aufgehoben. Vorbehal ten bleiben nachstehende Bestimmungen.

Art. 297

Steuerjahre bis und mit 1994 1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 1995 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 1994 werden nach altem Recht vorgenommen. 2 Die Beurteilung von Nach- und Strafsteuertatbeständen, die sich auf Steuerjahre bis und mit 1994 beziehen, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für die Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt. Für das Verfahren gilt jedoch neues Recht. 33) GDB 641.51 34) OGS 1980, 28, OGS 1986, 33, OGS 1986, 126, OGS 1989, 113 129

Art. 298

Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen 1 Die einfache Gewinnsteuer der juristischen Personen für die im Jahr 1995 endende Steuerperiode wird nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht unter Aus schluss der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 3 berechnete Steuer massgebend. 2 Ergibt sich nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts ein Verlust, ist der niedrigere Verlustvortrag massgebend. 3 Ausserordentliche Erträge, wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellun gen, Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen in den Geschäftsjahren, die in den Jahren 1993 und 1994 enden, unterliegen einer nach Art. 87 dieses Gesetzes bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung verrechenbarer Verluste verwendet werden. 4 Soweit das im Jahr 1995 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Jahr 1994 zurückreicht, wird die Gewinn- und Kapitalsteuer, die sich für diesen Zeitraum nach altem Recht ergibt, je auf die Gewinn- und Kapitalsteuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht er gibt; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 299

Abzugsfähigkeit von Steuern für juristische Personen 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Steuerver pflichtungen zählen nicht zu den geschäftsmässig begründeten Aufwen dungen gemäss Art. 79 Bst. a dieses Gesetzes.

Art. 300

Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übri gen juristischen Personen 1 Für Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen ist

Art.

298 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Massgebend ist der Steuertarif für das Jahr 1995. 2 Die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten ausserordentlichen Einkünfte unterliegen einer Jahressteuer gemäss Art. 67 dieses Gesetzes, sie wer den bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 298 Abs. 1 dieses Gesetzes satzbestimmend berücksichtigt. 130

Art. 301

Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesell schaften 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1993 ge gründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. 2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätes tens bis zum 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.

Art. 302

Grundsteuern 1 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn die Veräusserung nach dem 1. Januar 1995 vollzo gen wird. 2 Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steuerauf schub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berech nung des Gewinns nach der Besitzesdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen. 3 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die ge genseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände bei den Grund stückgewinnsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das Gebiet des andern Kantons abzuschliessen. 4

Art.

262 dieses Gesetzes gilt nur für Veräusserungen von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1995 im Grundbuch eingetragen werden. Die vor diesem Datum entstandenen gesetzlichen Pfandrechte für Steuerforde rungen an Grundstücken unterstehen dem alten Recht. 5

Art.

262 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundes.

Art. 303

Rechtsmittelverfahren 1 Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, wer den von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt. 131

Art. 304

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 10.4. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 25. Juni 1999 *

Art. 305

* Anwendung des neuen Rechts * 1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2001 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen.

Art. 306

* Wechsel der zeitlichen Bemessung 1 Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbe messung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei na türlichen Personen erfolgt auf den Beginn des Jahres 2001. 2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerpe riode nach dem Wechsel wird nach neuem Recht veranlagt. 3 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein er gibt; vorbehalten bleiben die Art. 39 und 40 dieses Gesetzes. Die allge meinen Abzüge nach Art. 35 und die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können ab gezogen werden. * 4 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 3 dieses Gesetzes, ausserordentliche Ein künfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 5 Besteht am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton, so werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Für das Verfahren gilt Art. 228 dieses Gesetzes sinnge mäss. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Vergütungszins zu rückerstattet. 132
6 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich die Pauschalabzüge gemäss Art. 15 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum alten Steuergesetz übersteigen; massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsor ge für den Einkauf von Beitragsjahren; c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungs- und Umschu lungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendun gen übersteigen.

Art. 307

* Steuererklärung für Übergangsperiode 1999/2000 1 Im Jahr 2001 ist eine nach den Bestimmungen der Art. 190, 191 und 192 StG und nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangen heitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für die vorläufige Steuer rechnung gemäss Art. 246 dieses Gesetzes berücksichtigt werden. 10.5. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000 *

Art. 308

* Grundstückgewinnsteuern 1 Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2001 erfolgt. 2 Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steuerauf schub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berech nung des Gewinns nach der Besitzdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen. 3 Bei Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton gemäss Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält. 133

Art. 309

* Säule 3a in der Bemessungslücke 1 Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes, die in den Jahren 1999 und 2000 einbezahlt wurden und die wegen der Bemes sungslücke nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, werden für die Besteuerung nach Art. 40 dieses Gesetzes von der ausbezahlten Kapitalleistung auf Antrag des Steuerpflichtigen hin in Abzug gebracht.

Art. 310

* Änderung des Beteiligungsabzuges 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertra ges nach Art. 88 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Geste hungskosten (Art. 82 Abs. 4 und Art. 88 Abs. 5 Bst. a dieses Gesetzes). 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Ge sellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerba ren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Betei ligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. De zember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Art. 311

* Kapitalversicherungen mit Einmalprämie 1

Art.

22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abge schlossen wurden. 134

Art. 312

* Änderung bisherigen Rechts 1 ... 35 ) 10.6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005 *

Art. 313

* Anwendung des neuen Rechts 1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht vorgenommen.

Art. 314

* Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privat vermögen 1 Die Besteuerung eines Kapitalgewinns, der bei Überführung einer Lie genschaft vor dem 1. Januar 2006 vom Geschäftsvermögen ins Privatver mögen angefallen ist, jedoch mittels Revers aufgeschoben wurde, erfolgt nach dem alten Recht.

Art. 315

* Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag 1 Die Aufteilung des Gewinn- und Kapitalsteuerertrags gemäss Art. 92a und 101a dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf die am 1. Ja nuar 2006 beginnende Steuerperiode. Steuererträge der Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht aufgeteilt.

Art. 316

* Grundstückgewinnsteuern 1 Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

Art. 317

* Steuerstrategieausgleich a. Finanzierung 1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle der Gemeinden in den Jahren 2006 bis 2015 folgende jährliche Beiträge: a. 2006: 6,3 Millionen Franken; 35) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2000, 59 konsultiert werden 135
b. 2007: 5,25 Millionen Franken; c. 2008: 5,7 Millionen Franken; d. 2009: 5,15 Millionen Franken; e. 2010: 4,1 Millionen Franken; f. 2011: 3,0 Millionen Franken; g. 2012: maximal 4,1 Millionen Franken; h. 2013: maximal 3,075 Millionen Franken; i. 2014: maximal 2,05 Millionen Franken; j. 2015: maximal 1,025 Millionen Franken.

Art. 318

* b. Verteilung für die Jahre 2006 bis 2011 1 Die Auszahlung der Mittel gemäss Art. 317 Bst. a bis f dieses Gesetzes erfolgt nach folgendem Verteilschlüssel: a. Einwohnergemeinde Sarnen 1. 2006: Fr. 1 496 621 2. 2007: Fr. 1 248 535 3. 2008: Fr. 1 330 155 4. 2009: Fr. 1 204 452 5. 2010: Fr. 956 366 6. 2011: Fr. 621 965 a2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sarnen 1. 2006: Fr. 150 435 2. 2007: Fr. 125 220 3. 2008: Fr. 135 506 4. 2009: Fr. 121 851 5. 2010: Fr. 96 636 6. 2011: Fr. 71 820 b. Einwohnergemeinde Kerns 1. 2006: Fr. 720 128 2. 2007: Fr. 595 019 3. 2008: Fr. 629 912 4. 2009: Fr. 548 386 5. 2010: Fr. 423 276 6. Fr. 349 260 136
b2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Kerns 1. 2006: Fr. 95 145 2. 2007: Fr. 78 760 3. 2008: Fr. 82 348 4. 2009: Fr. 72 107 5. 2010: Fr. 55 722 6. 2011: Fr. 41 487 c. Einwohnergemeinde Sachseln 1. 2006: Fr. 745 719 2. 2007: Fr. 621 280 3. 2008: Fr. 659 244 4. 2009: Fr. 593 581 5. 2010: Fr. 469 142 6. 2011: Fr. 310 882 c2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sachseln 1. 2006: Fr. 110 379 2. 2007: Fr. 92 146 3. 2008: Fr. 95 282 4. 2009: Fr. 86 246 5. 2010: Fr. 68 013 6. 2011: Fr. 36 515 d. Einwohnergemeinde Alpnach 1. 2006: Fr. 778 725 2. 2007: Fr. 647 161 3. 2008: Fr. 692 568 4. 2009: Fr. 618 070 5. 2010: Fr. 486 506 6. 2011: Fr. 359 715 d2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Alpnach 1. 2006: Fr. 109 356 2. 2007: Fr. 91 160 3. 2008: Fr. 95 393 4. 2009: Fr. 85 955 5. 2010: Fr. 67 759 6. 2011: Fr. 41 013 137
e. Einwohnergemeinde Giswil 1. 2006: Fr. 648 035 2. 2007: Fr. 540 617 3. 2008: Fr. 626 775 4. 2009: Fr. 572 357 5. 2010: Fr. 464 939 6. 2011: Fr. 421 724 e2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Giswil 1. 2006: Fr. 79 117 2. 2007: Fr. 66 117 3. 2008: Fr. 75 679 4. 2009: Fr. 69 454 5. 2010: Fr. 56 454 6. 2011: Fr. 47 362 f. Einwohnergemeinde Lungern 1. 2006: Fr. 605 773 2. 2007: Fr. 508 829 3. 2008: Fr. 555 515 4. 2009: Fr. 517 363 5. 2010: Fr. 420 419 6. 2011: Fr. 254 517 f2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Lungern 1. 2006: Fr. 58 185 2. 2007: Fr. 48 723 3. 2008: Fr. 53 566 4. 2009: Fr. 49 349 5. 2010: Fr. 39 887 6. 2011: Fr. 27 181 g. Einwohnergemeinde Engelberg 1. 2006: Fr. 659 264 2. 2007: Fr. 550 516 3. 2008: Fr. 627 964 4. 2009: Fr. 574 551 5. 2010: Fr. 465 803 6. 2011: Fr. 392 587 138
h. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden 1. 2006: Fr. 43 188 2. 2007: Fr. 35 917 3. 2008: Fr. 40 093 4. 2009: Fr. 36 278 5. 2010: Fr. 29 078 6. 2011: Fr. 23 972

Art. 318a

* c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015 1 Der Steuerstrategieausgleich der Jahre 2012 bis 2015 gemäss

Art.

317 Bst. g bis j dieses Gesetzes wird in Abhängigkeit des im jeweili gen Rechnungsjahr erzielten Steuerertrags des betreffenden Gemeinwe sens ausgerichtet. 2 Senkt eine Gemeinde den Gemeindesteuerfuss, so verliert sie den An spruch auf den Steuerstrategieausgleich gemäss Art. 317 Bst. g bis j die ses Gesetzes. 3 Die Einzelheiten der Berechnung und der Auszahlung regelt der Regie rungsrat in Ausführungsbestimmungen.

Art. 319

* d. Vollzug * 1 Mit dem Vollzug wird die kantonale Finanzverwaltung beauftragt.

Art. 320

* Evaluation 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Steue rerträge des Kantons und der Gemeinden und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Gemeinden mindestens alle zwei Jahre Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen. * 10.7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Oktober 2010 *

Art. 321

* Anwendung des neuen Rechts 1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2011 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2010 werden nach altem Recht vorgenommen. 139
10.8. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Mai 2015 *

Art. 322

* Anwendung des neuen Rechts 1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2016 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2015 werden nach altem Recht vorgenommen. 2 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des geän derten Rechts nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis am 31. De zember 2020 weiterhin Art. 16 des bisherigen Rechts. 10.9. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. April 2016 *

Art. 323

* Steuerausgleich 1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle in den Jahren 2017 bis 2019 jährliche Ausgleichsbeiträge. 2 Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Gemeinden, deren Steuerkraft we niger als 100 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt (finanzschwa che Gemeinden) und deren jährliche Einnahmen aus den Schenkungs- und Erbschaftssteuern bis 31. Dezember 2016 unter Fr. 500 000.– liegen. 3 Die Ausgleichsbeiträge umfassen: a. 2017: Fr. 40 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde; b. 2018: Fr. 30 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde; c. 2019: Fr. 20 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde. 10.10 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 5. Dezember 2018 *

Art. 324

* Anwendung des neuen Rechts 1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttre ten der Änderung vom 5. Dezember 2018 begangen worden sind, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuer perioden geltende Recht. 140
10.11 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Juni 2019 *

Art. 325

* Übergangsbestimmungen 1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft ge mäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaf fenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Artikel 79b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch beste hen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen. 2 Gesellschaften, welche gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Absatz 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehen den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 ge sondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht wer den und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.

Art. 326

* Befristete Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer 1 Für die Steuerjahre 2020 bis 2024 wird der Steuerfuss der Kantonssteu er um 0,1 Einheiten erhöht. 141
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 41 geändert durch das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83), Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 1999, 87), Nachtrag vom 21. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 59), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), die Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kal ten Progression vom 4. Februar 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2003, 6), das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaus halt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 73), Nachtrag vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS 2005, 92, OGS 2005, 88), das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), Nachtrag vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 16. August 2007 (OGS 2007, 42, OGS 2007, 49), das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65, OGS 2007, 78), Nachtrag vom 8. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 94, OGS 2008, 3), die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), Nachtrag vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 104, OGS 2009, 1), das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109), das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 11., OGS 2010, 41), Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 64, OGS 2010, 79), Nachtrag vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 86, OGS 2011, 59), 142
den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29, OGS 2012, 43),Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Jus tizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6),Nachtrag vom 27. Mai 2015, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzungen vom 23. April und 27. Mai 2015 (22.14.06), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 30 und 41),Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen vom 16. April 2014 (Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 30. November 2014, OGS 2014, 50), Botschaft und Vorlage des Regierungs rats vom 3. Dezember 2013, Kantonsratsprotokolle vom 20. März und 16. April 2014 (22.13.03), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 30. November 2014 (OGS 2014, 51), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2015, 36),Nachtrag vom 14. April 2016 (Abstimmungserläuterungen zur kantona len Volksabstimmung vom 27. November 2016, OGS 2016, 68), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratsprotokolle vom 10. März und 14. April 2016 (22.15.09), Ab stimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 27. November 2016 (OGS 2016, 70 und 76), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 68 und 76),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),Nachtrag vom 27. Oktober 2017 (OGS 2017, 50), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. Juni 2017, Kantonsratssitzungen vom 7. September und 27. Oktober 2017 (22.17.06), in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 62),Nachtrag vom 5. Dezember 2018 (OGS 2018, 42), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 12. Juni 2018, Kantonsratssitzungen vom 6. September und 5. Dezember 2018 (22.18.05), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 2),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (Abstimmungserläuterungen zur kantona len Volksabstimmung vom 22. September 2019, OGS 2019, 43), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrat vom 9. April 2019, Kantonsratspro tokolle vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.01), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 22. September 2019 (OGS 2019, 44 und 47), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 43 und 47),Nachtrag vom 3. Dezember 2020 (OGS 2020, 51), Botschaft und Vorla 143
ge des Regierungsrats vom 3. Juli 2020, Kantonsratssitzungen vom 22. Oktober und 3. Dezember 2020 (22.20.06), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 6) 144
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 41 08.06.1997 01.07.1997

Art. 186

totalrevidiert OGS 1997, 83 25.06.1999 01.01.2001

Art. 10

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 33 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 37 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 37 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 40 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 54 Abs. 3

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 60 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 60 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 60 Abs. 4

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.2.1. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 61

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 62

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 63

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 64

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.3. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 65

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 66

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.4. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 67

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 68

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 117

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 140 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 140 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 167 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 167 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 167 Abs. 4

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 168

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 169

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 170

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 171

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 172

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 174 Abs. 4

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 175

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 176 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 177

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 179 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 145
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1999 01.01.2001

Art. 179 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 183 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 190 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 190 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 190 Abs. 4

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 191 Abs. 1,

c. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 199

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 200 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 201 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 202 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 203

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 206 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 207 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 207 Abs. 3

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 209 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 214 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 215 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 217

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 218 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 218 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 221

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 224 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 224 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 239 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 239 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 240 Abs. 2

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 242 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 243

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 244 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 246 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 246 Abs. 4

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 246 Abs. 5

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 247

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 248

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 249

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 250 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 253

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 254 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 146
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1999 01.01.2001

Art. 255

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 256 Abs. 2

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 256 Abs. 3

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 257 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 261

aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 273

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 278 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 282 Abs. 1

geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 288

totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.4. eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 305

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 306

eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001

Art. 307

eingefügt OGS 1999, 87 21.09.2000 01.01.2001

Art. 1 Abs. 1, a.

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 3 Abs. 4

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 10

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 11

Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 11 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 11 Abs. 4

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 12

Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 12 Abs. 3

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 12 Abs. 4

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 15 Abs. 3,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 15 Abs. 3,

d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 20 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 22 Abs. 1,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 22 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 23 Abs. 2

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 24

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 25 Abs. 1,

e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 25 Abs. 1,

f. geändert OGS 2000, 59 147
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001

Art. 26 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 26 Abs. 1,

f. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 26 Abs. 1,

h. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 26 Abs. 1,

i. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 29 Abs. 2,

d. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 29 Abs. 3

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 31 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 32 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 32 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 33 Abs. 4

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 1,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 1,

b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 1,

e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 1,

h. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 35 Abs. 4

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 37 Abs. 1,

b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 37 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 37 Abs. 1,

d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 38

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 41

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 51 Abs. 3

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 53 Abs. 2

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 54 Abs. 1,

b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 56 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 2.4. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 57

aufgehoben OGS 2000, 59 148
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001

Art. 58

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 59 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 60 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 65

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 66 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 72 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 73

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 74 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 74 Abs. 4

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 76 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 79 Abs. 1,

b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 79 Abs. 2

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 81

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 82 Abs. 4

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 83 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 84 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 84 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 86 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 86 Abs. 3

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 88 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 88 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 88 Abs. 4

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 88 Abs. 5

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 88 Abs. 6

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 89

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 90

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 91 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 94 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 94 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 96

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 97 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 102 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 103 Abs. 2

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 110 Abs. 1,

d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 113 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 120

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 127 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 149
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001

Art. 133 Abs. 1,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 133 Abs. 1,

b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 133 Abs. 1,

g. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 133 Abs. 1,

h. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 144 Abs. 1,

c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 144 Abs. 2,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 144 Abs. 2,

d. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 144 Abs. 2,

f. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 145 Abs. 1,

d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 145 Abs. 1,

e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 145 Abs. 1,

f. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 145a

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 147

aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 150

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 157 Abs. 2,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 158 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 224a

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 225 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 230 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 232 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 234 Abs. 1

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 244 Abs. 1,

a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 256 Abs. 2

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 256 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 256 Abs. 4

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 262

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 264 Abs. 3

geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 288a

eingefügt OGS 2000, 59 150
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001

Art. 290

totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.4. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 305

Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.5. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 308

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 309

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 310

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 311

eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001

Art. 312

eingefügt OGS 2000, 59 20.09.2001 01.01.2002

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2001, 83 04.02.2003 01.01.2003

Art. 35 Abs. 1,

g. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003

Art. 35 Abs. 2

geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003

Art. 37 Abs. 1,

a. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2004

Art. 37 Abs. 1,

b. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003

Art. 37 Abs. 1,

c. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003

Art. 37 Abs. 1,

d. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 2003, 6 02.12.2004 01.01.2005

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2004, 73 14.10.2005 01.01.2007

Art. 289 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007

Art. 290 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2006

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 20 Abs. 2

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 21

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 22 Abs. 1,

c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 23 Abs. 2

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 28 Abs. 1,

f. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 28 Abs. 2

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 1,

g. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 1,

h. geändert OGS 2005, 92 151
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 1,

i. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 1,

k. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 2

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 35 Abs. 4

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 37 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 38 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 42

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 55

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 79 Abs. 1,

c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 81

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 84

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 87

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 91 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 92

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.2.3. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2007

Art. 92a

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 96

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 98

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 99 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 100 Abs. 2

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.3.3. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 101a

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 103 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 105

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 110 Abs. 1,

a. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 110 Abs. 1,

b. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 117

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 118

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 125 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 133 Abs. 1,

b. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 133 Abs. 1,

c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 137a

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 145 Abs. 1,

b. geändert OGS 2005, 92 152
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006

Art. 145 Abs. 1,

c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 145 Abs. 1,

f. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 146 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 146 Abs. 4

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 154 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 155

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 156 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 156 Abs. 5

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 157 Abs. 3

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 1,

a. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 1,

e. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 1,

f. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 1,

g. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 1,

h. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 159 Abs. 2,

c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 165 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 166

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 167 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 167a

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 186

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 204 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 217

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 243 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 247 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 248

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 249 Abs. 4

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 253

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 254

Titel geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 254 Abs. 1

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 255

totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 259 Abs. 2

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 268

aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.2. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 295

totalrevidiert OGS 2005, 92 153
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006

Art. 306 Abs. 3

geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.6. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 313

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 314

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 315

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 316

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 317

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 318

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 319

eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006

Art. 320

eingefügt OGS 2005, 92 05.07.2007 16.08.2007

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 2007, 42 05.07.2007 16.08.2007

Art. 55 Abs. 1

geändert OGS 2007, 42 08.11.2007 01.01.2008

Art. 37 Abs. 1,

e. geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 59 Abs. 1

geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 59 Abs. 2

geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 59 Abs. 3

geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 87

totalrevidiert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 317

totalrevidiert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008

Art. 318

totalrevidiert OGS 2007, 94 25.11.2008 01.01.2009

Art. 254 Abs. 3

geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 255 Abs. 3

geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009

Art. 258 Abs. 3

geändert OGS 2008, 98 04.12.2008 01.01.2009

Art. 12a

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 20 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 20a

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22

Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 1,

c. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 1,

e. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 22a

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 35 Abs. 1,

a. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 35 Abs. 1,

d. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 35 Abs. 2

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 35 Abs. 3

aufgehoben OGS 2008, 104 154
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 01.01.2009

Art. 36 Abs. 1,

f. aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 3

aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 39a

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 43 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 48

Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 48 Abs. 3

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 49

aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 50

aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 52

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 69 Abs. 2

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 76 Abs. 1,

i. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 76 Abs. 1,

k. eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 76 Abs. 2

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 85

Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 85 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 91 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2.5. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 92

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 97 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 106 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 120 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 124 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 124 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2001

Art. 127 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 150 Abs. 3

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 151 Abs. 2

aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 153

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 155 Abs. 2

eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 167 Abs. 3

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 177

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 179 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 195 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 195 Abs. 3

aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 223

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 224a

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 232

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 233 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 155
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 01.01.2009

Art. 243 Abs. 1

geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 269

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 274

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009

Art. 288a

totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 15.01.2009

Art. 179 Abs. 2

geändert OGS 2008, 109 21.05.2010 01.01.2011

Art. 186 Abs. 4

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 254 Abs. 3

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 255 Abs. 3

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 258 Abs. 3

geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011

Art. 279 Abs. 1

geändert OGS 2010, 33 28.10.2010 01.01.2011

Art. 1 Abs. 3

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 3 Abs. 4, b.

aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 20 Abs. 5

aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 20b

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 22 Abs. 4

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 28 Abs. 1,

e. aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 32 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 32 Abs. 3

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 34 Abs. 2

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 35 Abs. 1,

d. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 35 Abs. 1,

l. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 35 Abs. 1,

m. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 39

aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 39b

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 48 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 76 Abs. 1,

k. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 76 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 82 Abs. 4

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 84 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 84 Abs. 2

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 84 Abs. 4

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 88 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 88 Abs. 5,

b. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 133 Abs. 1,

a. geändert OGS 2010, 64 156
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2010 01.01.2011

Art. 137 Abs. 1,

a. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 144 Abs. 1,

c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 144 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145 Abs. 1,

d. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145 Abs. 1,

f. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145 Abs. 2

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145 Abs. 4

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 145a

totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 150 Abs. 3

aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 151

totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 152 Abs. 1,

c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 152a

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 152b

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 157 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 159 Abs. 1,

c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 159 Abs. 2,

b. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 159 Abs. 3

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 159 Abs. 4

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 160 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 180 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 180 Abs. 5

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 191 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 216 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 230

Titel geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 232a

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 252

totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 264 Abs. 3

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 264 Abs. 4

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 266 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 267 Abs. 1

geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 267 Abs. 4

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 270

Titel geändert OGS 2010, 64 157
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2010 01.01.2011

Art. 270a

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 289 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 290 Abs. 3

eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011 Titel 10.7. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011

Art. 321

eingefügt OGS 2010, 64 01.07.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 4

geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 5

eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 27

totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 35 Abs. 1,

h. geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 35 Abs. 1,

k. aufgehoben OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 35a

eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 37 Abs. 1

geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 152 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 152a Abs.

2 geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 152a Abs.

3 eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 155

totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 156 Abs. 1

geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 156 Abs. 2

geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 156 Abs. 3

aufgehoben OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 179

Titel geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 179a

eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 179b

eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 317

totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 318

totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012

Art. 318a

eingefügt OGS 2011, 86 03.05.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 65

Titel geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 65 Abs. 1

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 236 Abs. 4

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 239 Abs. 2

geändert OGS 2012, 29 16.04.2014 01.01.2017

Art. 23 Abs. 1,

b. geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 23 Abs. 3

eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 45 Abs. 1

geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 45 Abs. 2

geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 45 Abs. 3

geändert OGS 2014, 50 158
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2014 01.01.2017

Art. 45 Abs. 4

aufgehoben OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 45 Abs. 5

aufgehoben OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 47 Abs. 1

geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 47 Abs. 4

geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 262 Abs. 1

geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017

Art. 262 Abs. 2

aufgehoben OGS 2014, 50 04.12.2014 01.03.2015 Titel 7.1.3. eingefügt OGS 2014, 54 27.05.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 1, b.

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16

Titel geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1,

a. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1,

b. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 3

aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 4

aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 16a

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19a

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19b

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19c

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 19d

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 25 Abs. 1,

e. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 26 Abs. 1,

f1. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 26 Abs. 1,

i. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 26 Abs. 1,

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 28 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 28 Abs. 1,

g. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 29 Abs. 2,

d. geändert OGS 2015, 30 159
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2015 01.01.2016

Art. 29 Abs. 2,

e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 1,

c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 35 Abs. 1,

m., 3. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 35 Abs. 1,

n. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 35 Abs. 1,

o. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 1,

b. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 51 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 51 Abs. 5

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 54 Abs. 1,

b. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 76 Abs. 1,

d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 79 Abs. 1,

d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 79 Abs. 1,

e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 83 Abs. 1,

c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 83 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 107 Abs. 2,

a. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 125 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 127a

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 128 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 134 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 145 Abs. 4

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 145a Abs.

1 geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 145b

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 156 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 158 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 159 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 179 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 160
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2015 01.01.2016

Art. 179 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 179 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 179 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 179 Abs. 5

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 186 Abs. 3,

c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 189a

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 191 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 191 Abs. 2,

a. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 191 Abs. 2,

b. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 191 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 191 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 195 Abs. 1,

d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 195 Abs. 1,

e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 209 Abs. 1,

f. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 209 Abs. 1,

g. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 224a Abs.

1 geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 244 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 246 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 247 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 247 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 251 Abs. 2

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 251 Abs. 3

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 319

Titel geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 320 Abs. 1

geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016 Titel 10.8. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016

Art. 322

eingefügt OGS 2015, 30 14.04.2016 01.01.2017

Art. 1 Abs. 1, e.

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.1. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 130

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.2. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 131

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 132

aufgehoben OGS 2016, 68 161
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.04.2016 01.01.2017

Art. 133

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.3. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 134

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 135

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 136

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.4. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 137

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 137a

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 138

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 139

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.5. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 140 Abs. 1

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 140 Abs. 2

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 140 Abs. 3

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.6. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 141

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 180 Abs. 5

geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 200

Titel geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 200 Abs. 2

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 200 Abs. 3

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 201

aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 230 Abs. 2

geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 262 Abs. 1

geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 10.9. eingefügt OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017

Art. 323

eingefügt OGS 2016, 68 01.12.2016 01.06.2017

Art. 262 Abs. 1

geändert OGS 2016, 79 27.10.2017 01.01.2018

Art. 180 Abs. 2

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 184 Abs. 1

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190

Titel geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190 Abs. 1

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190 Abs. 2

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190 Abs. 3

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190 Abs. 4

geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 190a

eingefügt OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018

Art. 269 Abs. 1

geändert OGS 2017, 50 05.12.2018 01.01.2019

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 1, d.

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 7 Abs. 1, g.

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 7 Abs. 1, h.

eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 35 Abs. 1,

g. geändert OGS 2018, 42 162
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2018 01.01.2019

Art. 35 Abs. 1,

g., 1. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 35 Abs. 1,

g., 2. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 37 Abs. 1,

f., 1. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 40 Abs. 1a

eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019 Titel 2.3.5. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 71 Abs. 1,

c. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 71 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 71 Abs. 2,

b. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 76 Abs. 2

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 85a

eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 87 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 91 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 91 Abs. 3

aufgehoben OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 92 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 144 Abs. 1,

c. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 145 Abs. 1,

b. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

1 geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2 geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "11" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "12" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "13" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "14" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "15" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "16" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "17" eingefügt OGS 2018, 42 163
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "18" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "19" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "20" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "21" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "22" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "23" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "24" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "25" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "Ab 25 vollendeten Jahren" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 221 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 257 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 272 Abs. 1,

a. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 272 Abs. 2

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 280 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 289 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 290 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 292 Abs. 1

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 292 Abs. 2

geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019 Titel 10.10 eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019

Art. 324

eingefügt OGS 2018, 42 28.06.2019 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 2 Abs. 4a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 20c

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 21a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 22 Abs. 4

aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 22a Abs. 1,

b. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 22b

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1,

e. aufgehoben OGS 2019, 43 164
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1,

i. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1,

j. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1,

k. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1,

l. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 28 Abs. 1,

a. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 28 Abs. 1,

c. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 28 Abs. 3

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 34 Abs. 2a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 35 Abs. 1,

n. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 78a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 78b

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 79a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 79b

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 81 Abs. 2

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 81 Abs. 4

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 81 Abs. 4,

a. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 81 Abs. 4,

b. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 84a

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 84b

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 89

aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020 Titel 3.2.2.3. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 90

aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 92a Abs. 1

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 94 Abs. 1

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 98 Abs. 1

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 99

aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 100 Abs. 2

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 101a Abs.

1 geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

a. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

b. geändert OGS 2019, 43 165
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

c. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

d. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

d., 1. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

d., 2. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 110 Abs. 1,

e. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 155 Abs. 1

geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020 Titel 10.11 eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 325

eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020

Art. 326

eingefügt OGS 2019, 43 03.12.2020 01.01.2021

Art. 31 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 31 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 46 Abs. 2,

c. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 83 Abs. 1,

b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 83 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 83 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 101

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 101 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 101 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 101 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 106

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 106 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 106 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 106 Abs. 3

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 107

Titel geändert OGS 2020, 51 166
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021

Art. 107 Abs. 2,

a. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 107 Abs. 2,

b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 107 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 4

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 5

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 6

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 108 Abs. 7

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 109

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 110

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 111

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 112

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 113

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 114

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 115

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 1,

a. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 1,

b. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 4

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 5

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116 Abs. 6

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 116a

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51 167
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021

Art. 120

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 120 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 120 Abs. 2

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 120a

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 120b

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 121

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122 Abs. 2

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122 Abs. 3

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122 Abs. 4

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 122 Abs. 5

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 123

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 124

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 1,

a. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 4

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 125 Abs. 5

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 126

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 126 Abs. 4

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.5. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 127

Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 127 Abs. 4

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.6. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 128

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.7. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 129 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 129 Abs. 2

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 179b Abs.

5 eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 185

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 192a

eingefügt OGS 2020, 51 168
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209 Abs. 1,

b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209 Abs. 1,

c. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209 Abs. 1,

e. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209 Abs. 1,

f. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209 Abs. 5

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 209a

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 212 Abs. 2

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 212 Abs. 3

eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 213 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 213 Abs. 3

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 213 Abs. 4

aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 215 Abs. 1

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 215 Abs. 1,

a. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 215 Abs. 1,

b. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 215 Abs. 2

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 215 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 216 Abs. 3

geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021

Art. 216 Abs. 4

eingefügt OGS 2020, 51 169
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.10.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 41

Art. 1 Abs. 1, a.

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 1 Abs. 1, e.

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 1 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 2 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 2 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 2 Abs. 3

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 2 Abs. 3

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 2 Abs. 3

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 2 Abs. 4

01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 2 Abs. 4a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 2 Abs. 5

01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 3 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 3 Abs. 4, b.

28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64

Art. 5 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 6 Abs. 1, d.

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 7 Abs. 1, b.

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 7 Abs. 1, g.

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 7 Abs. 1, h.

05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 10

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 10

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 11

21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59

Art. 11 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 11 Abs. 2

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 11 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 11 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 12

21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59

Art. 12 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 12 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 12a

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 15 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 15 Abs. 3,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 15 Abs. 3,

d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 16

27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 170
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 16 Abs. 1,

a. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 1,

b. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 1,

c. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 2

02.12.2004 01.01.2005 geändert OGS 2004, 73

Art. 16 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30

Art. 16 Abs. 4

27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30

Art. 16a

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 17 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 19 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 19 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 19 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 19a

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 19b

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 19c

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 19d

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 20 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 20 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 20 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 20 Abs. 5

28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64

Art. 20a

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 20b

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 20c

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 21

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 21a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 22

04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104

Art. 22 Abs. 1,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 22 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 22 Abs. 1,

c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 22 Abs. 1,

c. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 22 Abs. 1,

e. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 22 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 22 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 22 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 171
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 22 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 22 Abs. 4

28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 22a

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 22a Abs. 1,

b. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 22b

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 23 Abs. 1,

b. 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 23 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 23 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 23 Abs. 3

16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50

Art. 24

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 25 Abs. 1,

e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 25 Abs. 1,

e. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 25 Abs. 1,

e. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 25 Abs. 1,

f. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 26 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 26 Abs. 1,

f. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 26 Abs. 1,

f1. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 26 Abs. 1,

h. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 26 Abs. 1,

i. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 26 Abs. 1,

i. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 26 Abs. 1,

i. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 26 Abs. 1,

j. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 26 Abs. 1,

j. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 26 Abs. 1,

k. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 26 Abs. 1,

l. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 172
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 27

01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86

Art. 28 Abs. 1,

a. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 28 Abs. 1,

c. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 28 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30

Art. 28 Abs. 1,

e. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64

Art. 28 Abs. 1,

f. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 28 Abs. 1,

g. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 28 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 28 Abs. 3

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 29 Abs. 2,

d. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 29 Abs. 2,

d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 29 Abs. 2,

e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 29 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 31 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 31 Abs. 1,

c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 31 Abs. 1,

c. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 31 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 31 Abs. 1,

d. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 32 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 32 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 32 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 32 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 33 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 33 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 34 Abs. 2

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 34 Abs. 2a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 35 Abs. 1,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 173
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 35 Abs. 1,

a. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 35 Abs. 1,

b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 35 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 35 Abs. 1,

d. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 35 Abs. 1,

d. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 35 Abs. 1,

e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 35 Abs. 1,

g. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 35 Abs. 1,

g. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 35 Abs. 1,

g. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 35 Abs. 1,

g., 1. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 35 Abs. 1,

g., 2. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 35 Abs. 1,

h. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 35 Abs. 1,

h. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 35 Abs. 1,

h. 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 35 Abs. 1,

i. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 35 Abs. 1,

k. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 35 Abs. 1,

k. 01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86

Art. 35 Abs. 1,

l. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 35 Abs. 1,

m. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 35 Abs. 1,

m., 3. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 35 Abs. 1,

n. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 174
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 35 Abs. 1,

n. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 35 Abs. 1,

o. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 35 Abs. 2

04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 35 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 35 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 35 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 35 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 35 Abs. 4

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 35a

01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 36 Abs. 1,

b. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 36 Abs. 1,

f. 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 37 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 37 Abs. 1

01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 37 Abs. 1,

a. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 37 Abs. 1,

b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 37 Abs. 1,

b. 04.02.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 6

Art. 37 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 37 Abs. 1,

c. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 37 Abs. 1,

d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 37 Abs. 1,

d. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 37 Abs. 1,

e. 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94

Art. 37 Abs. 1,

f., 1. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 37 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 37 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 38

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 38 Abs. 1

04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6

Art. 38 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 38 Abs. 1

05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42

Art. 38 Abs. 1

08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94 175
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 38 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 38 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 39

28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64

Art. 39a

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 39b

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 40 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 40 Abs. 1a

05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 41

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 42

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 43 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 45 Abs. 1

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 45 Abs. 2

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 45 Abs. 3

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 45 Abs. 4

16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50

Art. 45 Abs. 5

16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50

Art. 46 Abs. 2,

c. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 47 Abs. 1

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 47 Abs. 4

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 48

04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104

Art. 48 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 48 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 49

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 50

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 51 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 51 Abs. 4

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 51 Abs. 5

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 52

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 53 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 54 Abs. 1,

b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 54 Abs. 1,

b. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 54 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 55

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 55 Abs. 1

05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42 Titel 2.3.5. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 56 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 56 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 56 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 56 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 176
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 2.4. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 57

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 58

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 59 Abs. 1

08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94

Art. 59 Abs. 2

08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94

Art. 59 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 59 Abs. 3

08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94

Art. 60 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 60 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 60 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 60 Abs. 4

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 2.6.2.1. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 61

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 62

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 63

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 64

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87 Titel 2.6.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 65

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 65

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 65

03.05.2012 01.01.2013 Titel geändert OGS 2012, 29

Art. 65 Abs. 1

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 66

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 66 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 Titel 2.6.4. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 67

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 68

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 69 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 71 Abs. 1,

c. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 71 Abs. 1,

d. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 71 Abs. 2,

b. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 72 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 73

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 74 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 74 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 76 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 76 Abs. 1,

i. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 177
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 76 Abs. 1,

k. 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 76 Abs. 1,

k. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 76 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 76 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 76 Abs. 2

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 76 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 78a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 78b

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 79 Abs. 1,

b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 79 Abs. 1,

c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 79 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 79 Abs. 1,

e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 79 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 79a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 79b

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 81

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 81

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 81 Abs. 2

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 81 Abs. 4

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 81 Abs. 4,

a. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 81 Abs. 4,

b. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 82 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 82 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 83 Abs. 1,

b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 83 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 83 Abs. 1,

c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 83 Abs. 1,

c. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 83 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 178
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 83 Abs. 1,

d. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 84

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 84 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 84 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 84 Abs. 2

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 84 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 84 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 84a

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 84b

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 85

04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104

Art. 85 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 85a

05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 86 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 86 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 87

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 87

08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94

Art. 87 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 88 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 88 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 88 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 88 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 88 Abs. 5

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 88 Abs. 5,

b. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 88 Abs. 6

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 89

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 89

28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43 Titel 3.2.2.3. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 90

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 90

28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 91 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 91 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 91 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 91 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 91 Abs. 3

05.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 42 Titel 3.2.2.5. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 92

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 92

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 92 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42 Titel 3.2.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92 179
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 92a

14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 92a Abs. 1

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 94 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 94 Abs. 1

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 94 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 96

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 96

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 97 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 97 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 98

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 98 Abs. 1

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 99

28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43

Art. 99 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 100 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 100 Abs. 2

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 101

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 101 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 101 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 101 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 3.3.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 101a

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 101a Abs.

1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 102 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 103 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 103 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 105

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 Titel 4.1.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 106

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 106 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 106 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 106 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 106 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.1.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 107

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 107 Abs. 2,

a. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 107 Abs. 2,

a. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 180
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 107 Abs. 2,

b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 107 Abs. 2,

c. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 108

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 6

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 108 Abs. 7

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 109

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 110

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 110 Abs. 1,

a. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 110 Abs. 1,

a. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 110 Abs. 1,

b. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

c. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 110 Abs. 1,

d. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

d., 1. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

d., 2. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 110 Abs. 1,

e. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 Titel 4.1.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.3.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 111

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.3.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 112

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 113

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 113 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 181
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 4.1.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 114

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 115

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 116

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 1,

a. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 1,

b. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 116 Abs. 6

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 116a

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 117

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 117

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 118

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92 Titel 4.2. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 4.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 120

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 120

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 120 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 120 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 120 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 120a

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 120b

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 121

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 122

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 122 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 122 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 122 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 122 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 122 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 123

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 124

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 124 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 124 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 Titel 4.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 182
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 125

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 125 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 1,

a. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 1,

b. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 125 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 125 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 126

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 126 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 4.2.5. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 127

03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51

Art. 127 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 127 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2001 geändert OGS 2008, 104

Art. 127 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 127a

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 Titel 4.2.6. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 128

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 128 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 Titel 4.2.7. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 129 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 129 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.1. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 130

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.2. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 131

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 132

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 133

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 133 Abs. 1,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 133 Abs. 1,

a. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 133 Abs. 1,

b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 183
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 133 Abs. 1,

b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 133 Abs. 1,

c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 133 Abs. 1,

g. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 133 Abs. 1,

h. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59 Titel 5.3. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 134

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 134 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 135

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 136

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.4. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 137

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 137 Abs. 1,

a. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 137a

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 137a

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 138

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 139

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 140 Abs. 1

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 140 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 140 Abs. 2

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 140 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 140 Abs. 3

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.6. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 141

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 144 Abs. 1,

c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 144 Abs. 1,

c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 144 Abs. 1,

c. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 144 Abs. 1,

d. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 144 Abs. 2,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 144 Abs. 2,

d. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59 184
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 144 Abs. 2,

f. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 145 Abs. 1,

b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 145 Abs. 1,

b. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 145 Abs. 1,

c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 145 Abs. 1,

d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 145 Abs. 1,

d. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 145 Abs. 1,

e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 145 Abs. 1,

f. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 145 Abs. 1,

f. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 145 Abs. 1,

f. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 145 Abs. 2

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 145 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 145 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 145 Abs. 4

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 145a

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 145a

28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64

Art. 145a Abs.

1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 145b

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 146 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 146 Abs. 4

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 147

21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59

Art. 150

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 150 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 150 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64

Art. 151

28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64

Art. 151 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 152 Abs. 1,

c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 152 Abs. 1,

c. 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 152a

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64 185
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 152a Abs.

1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 152a Abs.

2 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "11" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "12" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "13" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "14" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "15" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "16" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "17" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "18" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "19" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "20" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "21" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "22" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "23" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "24" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "25" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

2, Tabelle, "Ab 25 vollendeten Jahren" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 152a Abs.

3 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86 186
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 152b

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 153

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 154 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 155

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 155

01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86

Art. 155 Abs. 1

28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43

Art. 155 Abs. 2

04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 156 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 156 Abs. 1

01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 156 Abs. 2

01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86

Art. 156 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 156 Abs. 3

01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86

Art. 156 Abs. 5

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 157 Abs. 2,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 157 Abs. 2,

c. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 157 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 158 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 158 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 159 Abs. 1,

a. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 1,

c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 159 Abs. 1,

e. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 1,

f. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 1,

g. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 1,

h. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 2,

b. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 159 Abs. 2,

c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 159 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 159 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 159 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 160 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 165 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 166

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 187
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 167 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 167 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 167 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 167 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 167 Abs. 4

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 167a

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 168

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 169

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 170

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 171

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 172

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87 Titel 7.1.3. 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 54

Art. 174 Abs. 4

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 175

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 176 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 177

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 177

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 179

01.07.2011 01.01.2012 Titel geändert OGS 2011, 86

Art. 179 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 179 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 179 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 179 Abs. 2

04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 109

Art. 179 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 179 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 179 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 179 Abs. 4

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 179 Abs. 5

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 179a

01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 179b

01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 179b Abs.

5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 180 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 180 Abs. 2

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 180 Abs. 5

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 180 Abs. 5

14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68

Art. 183 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 184 Abs. 1

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 185

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 186

08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83

Art. 186

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 188
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 186 Abs. 3,

c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 186 Abs. 4

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 189a

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 190

27.10.2017 01.01.2018 Titel geändert OGS 2017, 50

Art. 190 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 190 Abs. 1

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 190 Abs. 2

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 190 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 190 Abs. 3

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 190 Abs. 4

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 190 Abs. 4

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 190a

27.10.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 50

Art. 191 Abs. 1,

c. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 191 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 191 Abs. 2,

a. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 191 Abs. 2,

b. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 191 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 191 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 191 Abs. 4

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 192a

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 195 Abs. 1,

d. 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104

Art. 195 Abs. 1,

d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 195 Abs. 1,

e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 195 Abs. 3

04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104

Art. 199

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 200

14.04.2016 01.01.2017 Titel geändert OGS 2016, 68

Art. 200 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 200 Abs. 3

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 201

14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68

Art. 201 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 202 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 203

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 204 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 206 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87 189
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 207 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 207 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 209 Abs. 1,

b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 209 Abs. 1,

c. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 209 Abs. 1,

e. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 209 Abs. 1,

f. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 209 Abs. 1,

f. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 209 Abs. 1,

g. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 209 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 209 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 209a

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 212 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 212 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 213 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 213 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 213 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51

Art. 214 Abs. 1,

b. 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 215 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 215 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 215 Abs. 1,

a. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 215 Abs. 1,

b. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 215 Abs. 2

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 215 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 216 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 216 Abs. 3

03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51

Art. 216 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51

Art. 217

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 217

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 218 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 218 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 221

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 221 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 223

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104 190
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 224 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 224 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 224a

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 224a

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 224a Abs.

1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 225 Abs. 1,

d. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 230

28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64

Art. 230 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 230 Abs. 2

14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68

Art. 232

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 232 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 232a

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 233 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 234 Abs. 1

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 236 Abs. 4

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 239 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 239 Abs. 2

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 239 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 240 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 242 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 243

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 243 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 243 Abs. 1

04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104

Art. 244 Abs. 1,

a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 244 Abs. 1,

b. 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 244 Abs. 1,

c. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 246 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 246 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 246 Abs. 4

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 246 Abs. 5

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 247

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 247 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 247 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 247 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 248

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 248

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 191
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 249

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 249 Abs. 4

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 250 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 251 Abs. 2

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 251 Abs. 3

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30

Art. 252

28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64

Art. 253

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 253

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 254

14.10.2005 01.01.2006 Titel geändert OGS 2005, 92

Art. 254 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 254 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 254 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 254 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 255

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 255

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92

Art. 255 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 255 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 256 Abs. 2

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 256 Abs. 2

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 256 Abs. 3

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 256 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 256 Abs. 4

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 257 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 257 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 258 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 258 Abs. 3

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 259 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 261

25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87

Art. 262

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 262 Abs. 1

16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50

Art. 262 Abs. 1

14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68

Art. 262 Abs. 1

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 262 Abs. 2

16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50

Art. 264 Abs. 3

21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 264 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 264 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 266 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 267 Abs. 1

28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64

Art. 267 Abs. 4

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 268

14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92

Art. 269

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104 192
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 269 Abs. 1

27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50

Art. 270

28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64

Art. 270a

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 272 Abs. 1,

a. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 272 Abs. 2

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 273

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 274

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 278 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 279 Abs. 1

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 280 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 282 Abs. 1

25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87

Art. 288

25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87

Art. 288a

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 288a

04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104

Art. 289 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 289 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 289 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 290

21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59

Art. 290 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 290 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 290 Abs. 3

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 292 Abs. 1

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42

Art. 292 Abs. 2

05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42 Titel 10.2. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 295

14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 Titel 10.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87 Titel 10.3. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 Titel 10.4. 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 10.4. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59

Art. 305

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 305

21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59

Art. 306

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87

Art. 306 Abs. 3

14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92

Art. 307

25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 10.5. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 308

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 309

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 310

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 311

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59

Art. 312

21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59 193
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 10.6. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 313

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 314

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 315

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 316

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 317

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 317

08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94

Art. 317

01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86

Art. 318

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 318

08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94

Art. 318

01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86

Art. 318a

01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86

Art. 319

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 319

27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30

Art. 320

14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92

Art. 320 Abs. 1

27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 Titel 10.7. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64

Art. 321

28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64 Titel 10.8. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30

Art. 322

27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 Titel 10.9. 14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68

Art. 323

14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68 Titel 10.10 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42

Art. 324

05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42 Titel 10.11 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 325

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43

Art. 326

28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 194
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