Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (722.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Stand: 1. Oktober 2018 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG) 20 vom 1. April 2009 1 D e r L a n d r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewäs- ser (Gewässerschutzgesetz, GSchG) 2 , b e s c h l i e s s t : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz der Gewäs- ser vor nachteiligen Einwirkungen. 2 Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch den Kanton und die Ge- meinden.

Art. 2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 48 GSchG 2 die Gewässer- schutzgesetzgebung, soweit diese den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt. II. PLANERISCHER SCHUTZ

Art. 3 Allgemeines

1 Als planerische Schutzmassnahmen gelten die Einteilung des Kan- tonsgebietes in Gewässerschutzbereiche sowie die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 2 2 Der Kanton regelt, welche Zonen und Areale in den kommunalen Zo- nenplan aufzunehmen und wie sie in diesem darzustellen sind.

Art. 4 Gewässerschutzbereiche

Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Schutzbereiche ein.

Art. 5 Grundwasserschutzzonen

1. Allgemeines Der Gemeinderat scheidet für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen in einem Plan die Schutzzonen aus und legt in einem Reglement die Nutzungsbeschrän- kungen fest.

Art. 6 2. Verfahren

1 Der Gemeinderat legt den Plan und das Reglement während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglich- keit zu veröffentlichen. 22 2 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begrün- det und mit Anträgen Einwendung erhoben werden. 22 3 Zonenausscheidung und Reglement bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 7 3. Kosten

Die aus der Zonenausscheidung erwachsenden Kosten trägt die Eigen- tümerin beziehungsweise der Eigentümer der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage.

Art. 8 4. Kontrolle

Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen.

Art. 9 Grundwasserschutzareale

1 Der Regierungsrat scheidet nach Anhörung der Gemeinden in einem Plan Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. 2 Der Plan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen. 22
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG Stand: 1. Oktober 2018 3 3 Während der Auflagefrist kann schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden. 22 III. ERHALTUNG UND WIEDERHERSTELLUNG VON NATURNAHEN GEWÄSSERN

Art. 10 Verbauung, Korrektion, Gewässer in

Sondernutzungsplangebieten 26 1 Bei Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern im Sinne von

Art. 37 GSchG 2

sind die ökologischen Ziele für das Wasserbauprojekt im Rahmen des Sondernutzungsplanungs- beziehungsweise Bewilligungs- verfahrens festzulegen; massgebend ist Anhang 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) 3 . 2 Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätz- lich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird. Auf die Öffnung kann mit Zustimmung der Direktion verzichtet werden, wenn dies: 1. aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Siedlungsentwäs- serung nicht erforderlich ist; und 2. für die Natur und Landschaft nur einen geringen Nutzen bringt. 3 Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden, wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 13. Juni 2018 bereits genehmigt war, nicht umsetzbar ist.

Art. 11 Renaturierungen

Der Kanton und die Gemeinden fördern Renaturierungen von Gewässern und ihrer Uferbereiche.

Art. 12 ...

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Art. 13 Ersatz, Abgeltung

1 Lässt sich eine Beeinträchtigung des Wasserkreislaufs oder von Was- serlebensräumen nicht verhindern, hat die Verursacherin oder der Verur- sacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmass möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 5 zu leisten.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 4 IV. ENTWÄSSERUNG

Art. 14 Katasterpläne

1 Die Gemeinden erstellen Katasterpläne über die Siedlungsentwässe- rung und führen diese laufend nach. 2 Der Kanton regelt Inhalt und Darstellung dieser Pläne.

Art. 15 Entwässerungsplanung

1 Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Ent- wässerungsplan; sie stimmen ihre Planung aufeinander ab. 2 Der generelle Entwässerungsplan sowie die darauf basierenden Ent- wässerungsprojekte bedürfen der Genehmigung des Kantons. 3 Kann eine gemeindeübergreifende Koordination nicht sichergestellt werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich o- der nicht wirkungsvoll, kann der Kanton auf Kosten der betroffenen Ge- meinden einen behördenverbindlichen regionalen Entwässerungsplan erstellen.

Art. 16 Nicht verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe der Entwässerungsplanung für die Versickerung oder Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers. 2 Sie erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und erneuern die notwendigen Entwässerungssysteme. 3 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung zum Anschluss an die Ableit- systeme für nicht verschmutztes Abwasser und legen die bautechnischen Auflagen und Bedingungen fest.

Art. 17 Verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden haben nach Massgabe der Entwässerungsplanung für die Sammlung, Ableitung und Reinigung des verschmutzten Abwassers das erforderliche Kanalisationsnetz und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, zu betreiben, fachgerecht zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern. 2 Sie erteilen die Bewilligung zum Anschluss an die Ableitsysteme für verschmutztes Abwasser und legen die bautechnischen Auflagen und Bedingungen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG Stand: 1. Oktober 2018 5

Art. 18 Zuleitungen, Versickerungsanlagen

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sorgen nach Mass- gabe der Entwässerungsplanung für: 1. den Bau, den Betrieb, den fachgerechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation; 2. Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser.

Art. 19 Finanzierung

1 Die Gemeinden erheben von den Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern für die Bau-, Betriebs-, Unterhalts-, Sanierungs- und Ersatzkosten der Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschluss- beiträge und jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge. 2 Die Gemeinden sorgen in einem Reglement dafür, dass diese Kosten im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 181 des Gemeinde- gesetzes 23 vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von

Art. 60a GSchG 2

den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. 3 Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öffentlichen Entwässerungs- oder Kanalisationssystems, haben ihm die Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der Gemeinden oder Dritter entstehen. V. UMGANG MIT WASSERGEFÄHRDENDEN FLÜSSIGKEITEN

Art. 20 Tankanlagen

1 Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen mit wasserge- fährdenden Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen. 2 Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht befüllt werden. 3 Der Kanton führt einen Kataster der Tankanlagen. VI. SCHADENDIENST, GEWÄSSERSCHUTZPOLIZEI, GEFAHRENABWEHR

Art. 21 Schadendienst

1 Die Gemeinden organisieren den Schadendienst.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 6 2 Sie ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutz- fachstelle und die ordentlichen Polizeiorgane unterstützt. 3 Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schadendienst sicherzustellen.

Art. 22 Kostentragung

1 Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher. 2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeck- ten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten des Strasseneigentümers.

Art. 23 Gewässerschutzpolizei

1 Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei. 2 Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die or- dentlichen Polizeiorgane unterstützt.

Art. 24 Gefahrenabwehr

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmit- telbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnahmen anordnen. VII. VERFAHREN

Art. 25 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden sorgen innerhalb der Bauzone für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens für Wohn- und Kleinbauten sowie oberirdische Versi- ckerungsanlagen. 2 Der Kanton erteilt Bewilligungen für Bauten und Anlagen: 1. sofern dafür nicht die Gemeinden gemäss Absatz 1 zuständig sind; 2. die unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen; 3. in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in diesen Gebieten.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG Stand: 1. Oktober 2018 7 3 Die Baukontrolle gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 10 be- treffend die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften er- folgt durch die Gemeinden, sofern sich nicht der Kanton im Rahmen einer kantonalen Bewilligung die entsprechende Kontrolle vorbehalten hat. 22

Art. 26 Sicherheitsleistung

Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der im Rahmen einer Be- willigung festgelegten Bedingungen und Auflagen eine angemessene Si- cherheit verlangen.

Art. 27 Enteignung

Das Enteignungsverfahren richtet sich im Rahmen von Art. 68 GSchG 2 nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung 7 .

Art. 28 Zutrittsrecht, Auskunfts- und Duldungspflicht

Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz beauftragten Stellen: 1. jederzeit Zutritt zu diesen Grundstücken und Anlagen zu gewähren; 2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 3. Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anlagen zu dulden.

Art. 29 Anmerkung im Grundbuch

20 Gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch 21 sind im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 30 Gesetzliches Grundpfandrecht

Dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden steht für sämtliche For- derungen, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Siedlungsentwässerungsreglemente der Ge- meinden stützen, ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vor- gehendes Grundpfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grund- pfandrechten im gleichen Range steht.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 8 VIII. STRAF- UND RECHTSSCHUTZBESTIMMUNGEN

Art. 31 Strafbestimmungen

1. Allgemeines 1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften die- ses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und Verfügungen verstösst, insbesondere wer Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt. 2 Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 8 gel- ten auch für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 32 2. Anzeigepflicht

Die Vollzugsinstanzen sind verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafan- zeige einzureichen.

Art. 33 3. Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht

1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe- fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf das Gewässerschutz- recht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der be- treffenden Gemeinde mitzuteilen. 2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Par- teirechte ausüben. 1. Zustellung von Verfügungen 1 Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Priva- ten und Gemeinden, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung stüt- zen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der kantonalen Gewässerschutzfachstelle mitzuteilen. 2 Verfügungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, der Direktion und des Regierungsrates, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG Stand: 1. Oktober 2018 9 stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der betroffenen Gemeinde und dem Bundesamt für Umwelt mitzuteilen.

Art. 35 ...

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Art. 36 2.

24 Behördenbeschwerde 1 Die Direktion kann gegen Verfügungen von öffentlich-rechtlichen An- stalten, beauftragten Privaten und Gemeinden das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen. 2 Die Gemeinden können gegen Verfügungen sämtliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen, sofern sie ein rechtliches oder tatsäch- liches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli- chen Bestimmungen.

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1. Siedlungsentwässerungsreglemente Die Gemeinden haben ihre Siedlungsentwässerungsreglemente bis spä- testens am 31. Dezember 2010 an die Vorschriften dieses Gesetzes an- zupassen, insbesondere im Hinblick auf die vollumfängliche Finanzierung der Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch Beiträge und Gebühren.

Art. 39 2. Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht

9 1 Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die vorgesehene Mass- nahme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, den techni- schen Anforderungen genügt und wirtschaftlich ist; die Abwasserbeseiti- gungsanlagen müssen zudem die vorgeschriebene Abflussqualität errei- chen. 2 Die Anlagen müssen eine bestimmte Grösse aufweisen. 3 An Provisorien werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 10 4 Die Kantonsbeiträge sind aufgrund der subventionsberechtigten Kos- ten zu ermitteln.

Art. 40 b) an Gemeinden

Der Kanton richtet einer politischen Gemeinde oder einem Gemeindever- band folgende Beiträge aus: 1. 50% der Projektierungskosten für Abwasseranlagen; 2. 40% der Baukosten für Abwasseranlagen.

Art. 41 c) Befristung

Kantonsbeiträge werden nur noch für jene Projekte ausgerichtet, die: 1. bis 30. Juni 2008 zur Zusicherung des Beitrages eingereicht und; 2. bis 31. Dezember 2010 ausgeführt und deren Abrechnungen einge- reicht worden sind.

Art. 42 d) Rückerstattung

1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge können zurückgefordert wer- den. 2 Die Rückforderung ist auch zulässig, wenn eine Anlage oder Einrich- tung ihrem Zweck entfremdet wird. 3 Die Rückerstattungsansprüche des Kantons verjähren mit Ablauf ei- nes Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Kantons vom Tatbe- stand Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches; wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine län- gere Verjährung vorsieht, gilt diese.

Art. 43 Hängige Verfahren

1 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Ver- fahren ist nach neuem Recht zu entscheiden. 2 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Verfahren, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

1. Gemeindegesetz Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 6 wird wie folgt geändert: ...
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG Stand: 1. Oktober 2018 11

Art. 45 2. Baugesetz

Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentli- che Baurecht (Baugesetz) 10 wird wie folgt geändert: ...

Art. 46 3. Strassengesetz

Das Gesetz vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt von Strassen (Strassengesetz) 13 wird wie folgt geändert: ...

Art. 47 4. Wasserrechtsgesetz

Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser- rechtsgesetz) 4 wird wie folgt geändert: ...

Art. 48 5. Wasserrechtsverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) 14 wird wie folgt geändert: ...

Art. 49 6. Kantonales Umweltschutzgesetz

Das Einführungsgesetz vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz) 15 wird wie folgt ge- ändert: ...

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 29. April 1973 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzge- setz) 17 ; 2. Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungs- gesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung) 18 .

Art. 51 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es bedarf gemäss Art. 962 Abs. 2 ZGB 19 der Genehmigung des Bun- des. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG 12 _______________________ 1 A 2009, 517, 1288; Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009; vom Bund genehmigt am 10. Juli 2009 2 SR 814.20 3 SR 814.201 4 NG 631.1 5 NG 331.1 6 NG 171.1 7 NG 266.1 / 266.11 8 SR 313.0 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1973, A 1973, 693 10 NG 611.1 11 SR 814.20 12 SR 721.100 13 NG 622.1 14 NG 631.11 15 NG 721.1 16 SR 814.318.142.1 17 NG 722.1; A 1973, 693 18 NG 722.11; A 1974, 1631 19 SR 210 20 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011, 1769; A 2012, 558, in Kraft seit 1. Januar 2012; vom Bund genehmigt am 25. Mai 2012 21 NG 214.1 22 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in Kraft seit 1. Januar 2015 23 heute Art. 49 GemFHG, NG 171.2 24 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881, 1338; in Kraft seit 1. Januar 2016 25 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 29. Juni 2016, A 2016 1180, 1604; in Kraft seit 1. Januar 2017 26 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 13. Juni 2018, A 2018, 1109, 1623; in Kraft seit 1. Oktober 2018
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