GESETZ zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri (3.2110)
CH - UR

GESETZ zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri

GESETZ zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri (vom 25. November 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfas - sung 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.
2 Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.

Artikel 2 Defizitbeschränkung

1 Im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat darf das Defizit der Erfolgsrechnung maximal 12 Prozent der Nettoerträge aus den budge - tierten kantonalen Steuern betragen.
2 Sofern der Bilanzüberschuss per Ende des letzten Rechnungsjahrs kleiner ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern, muss das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Regierungsrats an den Landrat als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.

Artikel 3 Verbesserungsmassnahmen

1 Werden im Budgetvorschlag die Vorgaben nach Artikel 2 nicht einge - halten, so hat der Regierungsrat dem Landrat zusammen mit dem Budget Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen, mit denen der Fehlbetrag zum Erreichen dieser Vorgaben kompensiert werden kann. Dabei kann die
1 AB vom 1. Juni 2018
2 RB 1.1101 1
Wirkung der Massnahmen abhängig von der Rechtsgrundlage verzögert eintreten.
2 In Vorjahren beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Verbesserungs - massnahmen werden in ihrer Wirkung angerechnet.
3 Der Landrat kann vom Regierungsrat vorgeschlagene Verbesserungs - massnahmen nur mit absolutem Mehr ablehnen.
4 Eine Steuerfussanpassung ist keine erlaubte Massnahme im Sinne von Absatz 1.

Artikel 4 Negative Sanktionen

Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel 3 ab, so wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach
Artikel 2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach

Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri

3 bleiben vorbehalten.

Artikel 5 Positive Sanktionen

1 Der Steuerfuss ist um mindestens 1 Prozentpunkt pro 5 Prozentpunkte Ertragsüberschuss im Verhältnis zu den Nettoerträgen aus den budgetierten kantonalen Steuern zu senken, wenn
a) das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen ist und
b) der Bilanzüberschuss des letzten Rechnungsjahrs grösser ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern des letzten Rechnungsjahrs und
c) im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat der budgetierte Ertragsüberschuss grösser ist als 10 Prozent der budgetierten Nettoer - träge aus kantonalen Steuern.
2 Der Landrat kann eine positive Sanktion mit absolutem Mehr ablehnen.

Artikel 6 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Artikel 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
3 RB 3.2211
2
2 Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Beat Jörg Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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