Vollzugsverordnung zum kantonalen Gewässerschutzgesetz (722.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum kantonalen Gewässerschutzgesetz

Stand: 1. Januar 2010 1 Vollzugsverordnung zum kantonalen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV) vom 16. Juni 2009 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 37 des Einführungsgesetzes vom 1. Ap ril 2009 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG) 2 , beschliesst:

§ 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässer- schutzgesetzgebung aus. Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Gewährung von Beiträgen an Renaturierungs massnahmen und ökologische Aufwertungen von Seeufern (Art. 12 kGSchG) 2 ; 2. die Reduktion oder die Erhöhu ng der Mindestrestwassermenge (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz, GSchG 3 ); 3. die Bestimmung der Dotierwass ermenge im Einzelfall (Art. 35 GSchG); 4. die Bewilligung für die Material ausbeutung (Art. 44 Abs. 1 GSchG); 5. die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und die Festlegung der Sanierungsfristen (Art. 80 und 81 GSchG).

§ 2 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdi rektion fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Durchführung des Auflageverfahrens für Grundwasserschutz- areale (Art. 9 Abs. 2 und 3 kGSchG) 2 ;
Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV 2 2. die Genehmigung des generellen Entwässerungsplans (Art. 15 Abs. 2 kGSchG); 3. die regionale Entwässerungsp lanung (Art. 7 Abs. 3 GSchG) 3 ; 4. die Anordnung zusätzlicher Mass nahmen am Gewässer (Art. 28 GSchG); 5. die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG); 6. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 2 GSchG); 7. die Bewilligung von Schüttungen (Art. 39 Abs. 2 GSchG); 8. die Verpflichtung zur Führung eines Schadendie nstes (Art. 21 Abs. 3 kGSchG); 9. die Erstellung eines Klärschlam m-Entsorgungsplans (Art. 18 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung) 4 .

§ 3 Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt ist unter Vorb ehalt von § 4 die Gewässerschutz- fachstelle im Sinne des Bundesrech ts sowie die Ansprechstelle des Bundes. Es vollzieht al le dem Kanton na ch der Gewässerschutzgesetz- gebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Kontrolle der Gewässerschu tzvorkehren von Kanton, Gemein- den, Privaten und anderen Pflichtigen; 2. die Beratung und fachtechnische Unterstützung der mit dem Voll- zug der Gewässerschutzg esetzgebung beauftra gten Behörden und Privaten; 3. die Erteilung von Be willigungen in Baubewill igungsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 kGSchG ; 4. die Genehmigung der Entwässerungsprojekte (Art. 15 Abs. 2 kGSchG); 5. die Bewilligung zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sowie zum Versickernlassen von verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG) 3 ; 6. den Erlass von Vorschriften über die Vorbehandlung von Abwasser (Art. 12 Abs. 1 GSchG); 7. die Sicherstellung der periodis chen Kontrolle vo n Abwasseranlagen (Art. 15 Abs. 2 GSchG);
Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV Stand: 1. Januar 2010 3 8. die Erteilung von Bewi lligungen für die Erstel lung und di e Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, wenn sie die Gewässer gefährden (Art. 19 Abs. 2 GSchG); 9. Meldestelle der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 5 GSchG): 10. die Bewilligung von Spülungen un d Entleerungen (Art. 40 Abs. 2 GSchG); 11. die Erteilung von Ausnahmebewilli gungen nach Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 5 GSchG; 12. die Information der Öffentlichkeit im kantonalen Zuständigkeitsbe- reich.

§ 4 Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft ist die triebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) 3 , die Düngerberatungsstelle (Art. 51 GSchG) und die Ansprechst elle des Bundes für Anliegen des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft. Es ist insbesondere zuständig für: 1. die fachtechnische Beratung und Unterstützung der mit dem Voll- zug der Gewässerschutz gesetzgebung beauftra gten Behörden und Privaten in der Landwirtschaft; 2. die Kontrolle der Gewässerschu tzvorkehren von Kanton, Gemein- den, Privaten und anderen Pfli chtigen in der Landwirtschaft; 3. die Sicherstellung der periodis chen Kontrolle von Lagereinrichtun- gen und technischen Aufbereitung sanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos (Art . 15 Abs. 2 GSchG); 4. 5 die Bewilligung von neu erstellten oder geänderten landwirtschaftli- che Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 25 Abs. 2 Ziff. 1 kGSchG 2 ).

§ 5 Beiträge für Renaturi

erungen und Aufwertungen 1. Grundsatz Für kleinräumige Renaturierungs- un d Aufwertungsprojekte werden in der Regel keine Be iträge gewährt.
Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV 4

§ 6 2. Voraussetzungen, Kriterien

Die Beiträge für Rena und ökologische Auf- wertungen werden ge währt, sofern mindestens die Qualitätskriterien des Bundes erfüllt werden. Sie werden festgelegt unter Berücksichtigung der Vorteile für: 1. das Ökosystem; 2. das Landschaftsbild; 3. die Erholungsnutzung.

§ 7 3. anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind Kost en, die mit Renaturier ungsmassnahmen und ökologische Aufwertun gen in einem di rekten Zusamme nhang stehen. Nicht anrechenbar sind Kosten für: 1. Studien und Projekte, mit Ausnahme des Bauprojektes; 2. für besondere Massnahmen, die auf Wunsch Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung trit t unter dem Vorb ehalt der Gene hmigung durch den Bund auf den 1. A ugust 2009 in Kraft. ____________________ 1 A 2009, 1109; vom Bund genehmigt am 16. Juli 2009 2 NG 722.1 3 SR 814.20 4 SR 814.201 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2009, A 2010, 10; in
Markierungen
Leseansicht