VERORDNUNG über Betreuungseinrichtungen
                            VERORDNUNG  über Betreuungseinrichtungen  (vom 23.  Mai  2018  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  2 des Bundesgesetzes vom 6.  Oktober  2006 über die  Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen  (IFEG)  2  , Artikel  3 der Pflegekinderverordnung vom 19.  Oktober  1977  (PAVO)  3   und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen  und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,  betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung  nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes  5   bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen  aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten nament  -  lich folgende:  –  Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene  aufnehmen und/oder betreuen;  –  Schulinternate für Kinder und Jugendliche;  –  Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spiel  -  gruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsange  -  boten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung,  sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen;  –  Familienplatzierungsorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bewilligungspflicht
                            Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt,  benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und  beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen  Voraussetzungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen  verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leis  -  tungen einwandfrei zu erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des  Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  7   kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher  ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesuche
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor  der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit  der zuständigen Direktion  8   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion  9   zwingend einzurei  -  chen:  –  Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen  Fachperson;  –  Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Betriebs- und Betreuungskonzept;  –  Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  10   bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem  Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern  und zusätzliche Abklärungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung wird entzogen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt  oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der  angebotenen Tätigkeit verletzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die  zuständige Direktion  11   vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Veröffentlichung
                            Die zuständige Direktion  12   veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die  erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald  die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufsicht
                            Die zuständige Direktion  13   übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Orga  -  nisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Informationspflicht
                            1  Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen,  haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benö  -  tigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungs  -  angebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer  Tragweite sind umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften  des Gesetzes über den Schutz von Personendaten  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zutrittsrecht
                            Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten  zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen
                            und Organisationen  Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen  spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für  eine Bewilligung eingereicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2019 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Christoph Schillig  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
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