VERORDNUNG über Betreuungseinrichtungen (20.3449)
CH - UR

VERORDNUNG über Betreuungseinrichtungen

VERORDNUNG über Betreuungseinrichtungen (vom 23. Mai 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 2 , Artikel 3 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) 3 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes 5 bedürfen.

Artikel 2 Begriffe

Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten nament - lich folgende: – Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene aufnehmen und/oder betreuen; – Schulinternate für Kinder und Jugendliche; – Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spiel - gruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen;
1 AB vom 1. Juni 2018
2 SR 831.26
3 SR 211.222.338
4 RB 1.1101
5 RB 30.2111 1
– Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsange - boten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen; – Familienplatzierungsorganisationen.

Artikel 3 Bewilligungspflicht

Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion 6 .

Artikel 4 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt;
b) über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leis - tungen einwandfrei zu erbringen;
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat.
2 Die zuständige Direktion 7 kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher ausführen.
3 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Artikel 5 Gesuche

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Direktion 8 einzureichen.
2 Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion 9 zwingend einzurei - chen: – Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Fachperson; – Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson;
6 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
– Betriebs- und Betreuungskonzept; – Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice.
3 Die zuständige Direktion 10 bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

Artikel 6 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden.
2 Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion 11 vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.

Artikel 7 Veröffentlichung

Die zuständige Direktion 12 veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

Artikel 8 Aufsicht

Die zuständige Direktion 13 übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Orga - nisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.

Artikel 9 Informationspflicht

1 Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benö - tigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
2 Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungs - angebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.
10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 14 .

Artikel 10 Zutrittsrecht

Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen

und Organisationen Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.

Artikel 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Christoph Schillig Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
14 RB 2.2511
4
Markierungen
Leseansicht