REGLEMENT über den Fonds Förderprogramm Energie Uri (40.7219)
CH - UR

REGLEMENT über den Fonds Förderprogramm Energie Uri

REGLEMENT über den Fonds Förderprogramm Energie Uri (vom 23. Oktober 2018 1 ; Stand am 23. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom
18. April 1999 (EnG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht den Fonds Förderprogramm Energie Uri, der mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. Januar 2018 geschaffen wurde.

Artikel 2 Zweck

1 Der Fonds Förderprogramm Energie Uri dient der finanziellen Abwicklung des Förderprogramms Energie Uri.
2 Grundlage für das Förderprogramm Energie Uri und somit für die Verwen - dung dessen Mittel ist Kapitel 4 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
3 Im Fonds Förderprogramm Energie Uri werden zweckgebundene Beiträge des Bunds und des Kantons sowie Beiträge Dritter sichergestellt und verwaltet.
4 Die Mittel des Fonds Förderprogramm Energie Uri werden für die Auszah - lung von Förderbeiträgen verwendet. Nicht verwendete zweckgebundene Beiträge des Bunds können aus dem Fonds Förderprogramm Energie Uri zurückbezahlt werden.

Artikel 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für den Vollzug des Förderprogramms Energie Uri und demzufolge auch die Zuständigkeit für die Verwaltung des Fonds Förderpro - gramm Energie Uri richtet sich nach Artikel 18 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
1 AB vom 26. Oktober 2019
2 RB 40.7211 1

Artikel 4 Finanzierung

1 Der Kantonsbeitrag wird jährlich anhand der ordentlichen Finanz - kompetenzen festgelegt.
2 In den Fonds Förderprogramm Energie Uri fliessen zudem zweckge - bundene Beiträge des Bunds sowie freiwillige Beiträge Dritter.

Artikel 5 Auflösung

1 Der Fonds Förderprogramm Energie Uri kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen aus dem Förderprogramm Energie Uri mehr offen sind.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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