Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
742.11 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsverordnung) vom 24. April 1996 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 23 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz) 2 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Durchführung des Versicherungsobliga-toriums sowie das Verfahren für die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. §
2 Ausgleichskasse als zuständiges Amt Die Aufgaben des zuständigen Amtes gemäss Art. 7 des Krankenversicherungsgesetzes werden der Ausgleichskasse Nidwalden unter Einbezug der AHV-Zweigstellen übertragen. §
3 Information der Bevölkerung Die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen sorgen für eine angemessene und regelmässige Information der Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. §
4 Mitwirkungspflicht Die Ausgleichskasse kann die Einwohnerämter und die Fremdenpolizei anhalten, Informationsmaterial abzugeben. §
5 Prämiennachweis Die Versicherer haben den Versicherten im Kanton die erforderlichen Prämiennachweise kostenlos zuzustellen. §
6 Subsidiäres Recht Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kantons und des Bundes über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung. II. OBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG §
7 Kontrolle Die Ausgleichskasse kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Einwohnerämtern die Erfassung der obligatorisch zu versichernden Personen. §
8 Vereinbarungen über die Kontrolle Die Ausgleichskasse kann mit den Versicherern Vereinbarungen treffen, um eine einfache und rationelle Kontrolle zu gewährleisten. §
9 Zuweisung Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden durch die Ausgleichskasse einem Versicherer zugewiesen. Vor dem Erlass der Verfügung ist der betroffenen Person eine angemessene Frist für die Erfüllung der Versicherungspflicht einzuräumen. III. PRÄMIENVERBILLIGUNG §
10 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird.
Geburten und Todesfälle werden bis zum Tage der Gesuchseinreichung gemäss § 18 Abs. 2 berücksichtigt. Für aus dem Ausland zuziehende Personen gilt der Tag der Gesuchseinreichung gemäss § 18 Abs. 3. In Härtefällen kann ein späterer, vor der Einreichung des Gesuches gemäss § 18 liegender Stichtag als massgebend anerkannt werden. §
11 Für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung sind die vom Regierungsrat in Anlehnung an die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung festgelegten Richtprämien massgebend. §
12 Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz (Selbstbehalt) der Summe aus dem gesamten Reineinkommen und drei Prozent des gesamten Reinvermögens übersteigen. §
13 1. allgemein Massgebend sind die Steuerfaktoren der Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz 4 . Der Regierungsrat kann für einzelne Kategorien von Steuerpflichtigen die Steuerfaktoren aufwerten. Der Regierungsrat legt die massgebende Steuerperiode fest. Sind diese Werte nicht rechtskräftig, werden die Steuerfaktoren der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung herangezogen. Entsprechen die Steuerfaktoren offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen. Liegt die Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, wird das Verfahren in der Regel sistiert. Liegen genügend andere zuverlässige Grundlagen vor, so kann gestützt darauf und ohne rechtskräftige Veranlagung die Prämienverbilligung definitiv festgelegt werden. §
14 a) Quellenbesteuerte Bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, gilt ein vom Regierungsrat festgelegter Prozentsatz des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens als massgebender Steuerfaktor. Der Regierungsrat legt den massgebenden Bemessungszeitraum fest. §
15 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden im Rahmen der Richtprämien vollumfänglich vergütet für Personen, die, insbesondere gemäss dem Sozialhilfegesetz 5 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. §
16 Das kantonale Steueramt stellt der Ausgleichskasse die notwendigen Steuerdaten zur Verfügung. §
17 Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen eine Meldung zu, die aufgrund der Vorjahreswerte mutmasslich einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Auch Personen, die keine Meldung erhalten haben, können ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Aus dem Erhalt beziehungsweise Nichterhalt einer Meldung entstehen keine Rechtsansprüche. §
18 Das Gesuch um Gewährung von Prämienverbilligung ist bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen. Die Gesuche sind bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Datum einzureichen. Aus dem Ausland zuziehende Personen haben das Gesuch innert drei Monaten seit der Einreise einzureichen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Die AHV-Zweigstelle kann aus wichtigen Gründen die Einreichung eines Gesuches bis zu 60 Tage über das festgelegte Datum beziehungsweise die Frist gemäss Absatz 2 und 3 hinaus bewilligen. In der schriftlichen Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch verwirkt, wenn das Gesuch nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wird. §
19 Die AHV-Zweigstelle prüft die Gesuche auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen. Sie leitet die geprüften Gesuche an die Ausgleichskasse weiter. §
20 Die Ausgleichskasse veranlasst die im Einzelfall nötigen Abklärungen, die von der AHV-Zweigstelle nicht vorgenommen werden konnten. Die Ausgleichskasse hat durch Verfügung eine angemessene Frist für die Bekanntgabe der zusätzlichen Angaben oder die Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen. In der Verfügung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt. §
21 Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligung und eröffnet ihren Entscheid dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung. Sie informiert Institutionen oder Personen, die eine Drittauszahlung beanspruchen. §
22 Die Auszahlung der rechtskräftig verfügten Prämienverbilligungen erfolgt in der Regel im Verlaufe des Bestimmungsjahres bargeldlos und in einem Betrag an den Gesuchsteller. Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet. §
23 Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen. §
24 Zur Sicherstellung der zweckbestimmten Verwendung der Prämienbeiträge kann im Einzelfall bei der Ausgleichskasse die Drittauszahlung beantragt werden durch: 1. Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen; 2. Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Versicherten ausstehen. Die Drittauszahlung kann nur im Betrage der glaubhaft gemachten Vorschüsse oder ausstehenden Prämien erfolgen. Die Drittauszahlung auf Wunsch von Versicherten kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient. §
25 Die Ausgleichskasse Nidwalden kann Leistungen nach dieser Verordnung mit ausstehenden Beiträgen an eidgenössische oder kantonale Sozialversicherungen verrechnen. §
26 Leistungen, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind von der Ausgleichskasse bei den Personen, Behörden oder Institutionen, welche sie bezogen haben, zurückzufordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom Sachverhalt Kenntnis erhielt.
Der Rückforderungsanspruch verwirkt fünf Jahre nach der Auszahlung. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
27
§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 1983 über die Sozialversicherungsrechtspflege 6
lautet neu:
§ 6 Abs. 1 Zuständigkeit Bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
Das Schiedsgerichtsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bleibt vorbehalten. §
28 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 7 zusammen mit dem Einführungsgesetz vom 28. April 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 8 rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 24. Dezember 1914 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 9 , die Verordnung vom 17. Dezember 1979 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 10 Gesetz über Prämienzuschüsse für die Krankenversicherung (Prämien-zuschussverordnung) 11 .
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