REGLEMENT über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung
REGLEMENT über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung (vom 28. November 2017 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver - sicherung (KVG) 2 und Artikel 9e der kantonalen Verordnung vom
15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck
Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des KVG über die Nichtbezah -
lung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundver - sicherung durch die Kantone.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Artikel 2 Durchführungsstelle
1 Die Durchführungsstelle nach Artikel 9b der Verordnung zum Bundesge - setz über die Krankenversicherung ist das Amt für Gesundheit.
2 Die Durchführungsstelle vollzieht die Vorschriften über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundver - sicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt.
Artikel 3 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundes - gesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug
1 AB vom 8. Dezember 2017
2 SR 832.10
3 RB 20.2202 1
der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Kranken - pflege-Grundversicherung mit.
Artikel 4 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG für die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Revisionsstelle der Versicherer.
3. Abschnitt: Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und Datenaustausch
Artikel 5 Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
1 Die Durchführungsstelle und die Versicherer verwenden für den nationalen Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik. Sie bilden eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund).
2 Die Durchführungsstelle und die Versicherer sind für ihre jeweiligen Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollzieh - barkeit sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
Artikel 6 Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton
und Versicherern Die Durchführungsstelle und die Versicherer müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 7 folgende Punkte gemäss dem zwischen der Gesundheitsdi - rektorenkonferenz und santésuisse definierten Konzept zum Datenaus - tausch einhalten:
a) die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat);
b) die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie;
c) die Grundlage zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungs - übermittlung).
Artikel 7 Meldeprozesse
Der nationale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Versicherern erfolgt über folgende Prozesse:
a) Betreibungsmeldungen durch die Versicherer;
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b) Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen von Verlustscheinen durch die Versicherer.
Artikel 8 Betreibungsmeldungen durch die Versicherer
Die Versicherer melden der Durchführungsstelle folgende Ereignisse im Rahmen der Betreibung: – Betreibungsbegehren gestellt – Fortsetzungsbegehren gestellt – Verlustschein ausgestellt – Vollzahlung der Forderung – Annullation der Betreibung – Inkasso EU/EFTA
Artikel 9 Forderungsübernahme
1 Die Wohnsitzgemeinde gibt der kantonalen Durchführungsstelle innert 60 Tagen seit Anhebung der Betreibung bekannt, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt.
2 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzen die Versicherer die Betrei - bung fort.
Artikel 10 Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen
Die Versicherer melden der Durchführungsstelle quartalsweise eine Über - sicht der aufgelaufenen Verlustscheine und den damit verbundenen Kosten. Die Versicherer stellen der Durchführungsstelle zudem jährlich eine Schlussabrechnung der Verlustscheine des vergangenen Kalenderjahrs zu.
Artikel 11 Datenaustausch zwischen dem Kanton und
den Einwohnergemeinden
1 Der innerkantonale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt über eine geschützte Web-Plattform mit verschlüsselter Verbindung.
2 Die Durchführungsstelle stellt die Betreibungsmeldungen und die Meldungen über die Verlustscheine auf der geschützten Web-Plattform zur Verfügung. Die zuständige Wohnsitzgemeinde kann auf die Meldungen über ihre Schuldnerinnen und Schuldner zugreifen.
3 Die Durchführungsstelle ist zuständig für den Aufbau und Betrieb der geschützten Web-Plattform. 3
Artikel 12 Datenschutz
1 Der Zugriff auf die geschützte Web-Plattform erfolgt mittels Benutzername und Passwort.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass nur diejenigen natürlichen Personen eine Zugriffsberechtigung zur Web-Plattform erhalten, denen funktional die Ausführung dieser gesetzlichen Aufgaben konkret zugewie- sen ist. Die Einwohnergemeinden oder die in ihrem Auftrag handelnden Stellen teilen der Durchführungsstelle die Namen der zugriffsberechtigten Personen mit.
3 Die zugriffsberechtigten Personen sind verantwortlich für einen diskreten Umgang mit den eingesehenen Daten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Beat Jörg Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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