Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
752.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. April 1972 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Bundesgesetz) 2 sowie der Vollziehungsverordnung vom 13. Januar 1971 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 3 , beschliesst:
Art. 1 4 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten durch Beiträge.
Art. 2 5
Die Leistung des Kantons muss zusammen mit dem Bundesbeitrag in den Fällen nach Art. 5 des Bundesgesetzes 50 Prozent und in den Fällen nach Art. 6 des Bundesgesetzes 75 Prozent der anrechenbaren Kosten decken. Bei einer Herabsetzung des Bundesbeitrages im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes) setzt der Kanton seine Leistung im gleichen Verhältnis herab. ... 6
Art. 2a Kantonsleistung ohne Bundesbeitrag 4
Im Rahmen der bewilligten kantonalen Kredite können eigenständige kantonale Beiträge zugesichert werden, wenn der Bund aufgrund fehlender eidgenössischer Kredite keinen Bundesbeitrag gewährt. Die Leistung des Kantons beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden, wenn die Finanzierung trotzdem sichergestellt bleibt und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht übermässig belastet wird. Die Leistung des Kantons kann bis zu 75 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz des ordentlichen Kantonsbeitrages zu einer übermässigen Belastung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers führt.
Art. 2b 4 Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer anderen Instanz übertragen sind. Sie entscheidet insbesondere über die Beitragswürdigkeit und die anrechenbaren Kosten, genehmigt die Projekte und setzt den Kantonsbeitrag fest.
Art. 3 6
Art. 4 Leistungen Dritter werden auf die Kantonsleistung nicht angerechnet.
Art. 5 Der Landrat kann den für die Kantonsleistung erforderlichen Kredit frei bestimmen und hat ihn jährlich im Voranschlag festzusetzen.
Art. 6 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind sinngemäss auch auf die Kantonsleistungen anzuwenden.
Art. 6a Beschwerde Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 7 Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleiches des Bundes zugesichert werden.
Art. 8 4
Art. 9 4 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 10 Rechtskraft Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1961 betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Endnoten 1 A 1972, 770 2 SR 844 3 SR 844.1 4 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. März 2001, A 2001, 367, 831; in Kraft seit 1. Juni 2001 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Februar 1981, A 1981, 185, 731 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juni 1998, A 1998, 1023, 1530; in Kraft seit 1. Januar 1999
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