Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention (761.115)
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Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention

761.115 Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention vom 29. August 1994 1 Der Regierungsrat, in Ausführung von Art. 22 und 25 des Sozialhilfegesetzes 2 beschliesst:
1 . Errichtung Der Kanton errichtet einen Fonds für die Suchtprävention. Der Fonds wird als Spezialverwaltung geführt.
2 . Finanzierung Der Fonds wird finanziert durch: 1. die Schenkung von Fr. 125 000.- des Wohltätigkeitsvereins Nidwalden aus dem Fonds der Tuberkulosefürsorge; 2. die Zinsen des Fondsvermögens; 3. allfällige Beiträge Dritter.
3 . Verwendung 1. Grundsatz
1 Institutionen und Schulen für die Durchführung von Suchtprävention.
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4 . 2. Zuerkennung von Beiträgen Über die Zuerkennung von Beiträgen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 entscheidet die Fürsorgedirektion.
5 . Verwaltung
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2 Die Betriebs- und Vermögensrechnung des Fonds sind dem Landrat jährlich zusammen mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
6 . Rechtskraft
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