Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
762.2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 4. Dezember 1976 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung beschliesst: §
1 Grundsatz 2 Für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 3 sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 und des Kassenreglementes 5 sinngemäss anwendbar. §
2 ... 6 §
3 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 7 in Kraft. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 31. Oktober 1953.
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