REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen
REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen (vom 1. Dezember 2015 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom
18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal - tung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzen - arten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
2 Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungs - konzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:
2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
3 Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbe - reiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3 Schutzbestimmungen
1 erhalten.
1 AB vom 15. Januar 2016
2 RB 10.5101 1
2 Insbesondere ist es verboten:
a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z. B. Brücken oder Furten).
4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft - werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge - schränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau beste - hender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.
6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.
Artikel 4 Überprüfungspflicht
1 Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeit - punkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrund - lagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschafts - schutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
2 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE infrage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa - spekten grundsätzlich verändern.
Artikel 5 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Chärstelen - bach oder am Gornerbach in Kraft.
2 Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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