Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Veterinärwesen (826.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Veterinärwesen

826.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 03. Dezember 1982 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) 2 , der Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) 3 sowie des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen (Veterinärgesetz) 4 , beschliesst: I. ORGANISATION DER TIERSEUCHENPOLIZEI §
1 Veterinäramt Das Veterinäramt wird vom Kantonstierarzt geleitet. Als ausführende Organe stehen ihm zur Verfügung: 1. die Gemeindeärzte beziehungsweise die kommunalen Gesundheitskommissionen; 2. die Tierärzte; 3. die Viehinspektoren; 4. der Bieneninspektor; 5. die Fleischschauer; 6. die Wasenmeister; 7. die Kantonspolizei. §
2 Kantonstierarzt Der Kantonstierarzt leitet unter der Aufsicht der zuständigen Direktion 12 Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind. Er hat ausser den in Art. 3.2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung umschriebenen Obliegenheiten folgende weitere Aufgaben: 1. die Erteilung von Bewilligungen und die Erfüllung von Aufgaben, für die in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung eine nicht näher bezeichnete kantonale Stelle als zuständig erklärt wird; 2. die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tätigkeit der Klauenschneider; 3. die Beaufsichtigung der Wasenmeister; 4. die Organisation von Instruktions- und Ergänzungskursen für Viehinspektoren, Bieneninspektoren, Fleischschauer und Wasenmeister; 5. die Erhebung von Strafklagen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung. §
3 Tierärzte Die Tierärzte sind verpflichtet, das Veterinäramt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Möglichkeit zu unterstützen. Die Entschädigungen für die amtliche Tätigkeit der Tierärzte werden durch den Regierungsrat festgesetzt. §
4 Viehinspektoren Die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter führen die in der eidgenössischen Gesetzgebung bezeichneten Obliegenheiten aus. 11 Sie müssen, sofern sie nicht Tierärzte sind, im Besitz eines Fähigkeitsausweises sein, der nach erfolgreicher Absolvierung eines Instruktionskurses vom Kantonstierarzt erteilt wird.
Die Entschädigungen der Viehinspektoren und deren Stellvertreter werden durch den Regierungsrat festgesetzt. §
5 Bieneninspektor Das Kantonsgebiet bildet einen Bieneninspektionskreis. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer den Bieneninspektor und dessen Stellvertreter. Dem Bieneninspektor und dessen Stellvertreter obliegt unter der Leitung des Kantonstierarztes die Ausführung der in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung umschriebenen Aufgaben. Die Entschädigungen des Bieneninspektors und seines Stellvertreters werden durch den Regierungsrat festgesetzt. §
6 Wasenmeister Der Gemeinderat wählt den Wasenmeister und dessen Stellvertreter und setzt deren Entschädigungen fest. 11 Der Wasenmeister sorgt für die Überführung der Tierkörper im Sinne von Art. 21.1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung in die zentrale Tierkörpersammelstelle (§ 13) gemäss den Weisungen des Gemeinderates; Anordnungen des Kantonstierarztes sind zu vollziehen. Das Veterinäramt kann Instruktionskurse für Wasenmeister anordnen; die Ausbildungskosten gehen zulasten der Gemeinde. II. VERKEHR MIT TIEREN, TIERISCHEN STOFFEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN §
7 Kennzeichnung der Tiere Folgende Tiere müssen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein: 1. alle Tiere der Rindergattung im Alter von über sechs Monaten; 2. Kälber unter sechs Monaten, wenn sie den Bestand verlassen; 3. alle Tiere der Ziegengattung im Alter von über fünf Monaten. 9 Für die rechtzeitige Kennzeichnung ist der Tierbesitzer verantwortlich; sie erfolgt durch die Zuchtbuchführer oder die Kontrolltierärzte. §
8 Verkehrsscheine Für die Verkehrs- und Passierscheine gelten die eidgenössischen Vorschriften; die Viehinspektoren sind berechtigt, Sammel-Verkehrsscheine gemäss Art. 11.3 Abs. 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung auszustellen. 8 Die Viehinspektoren und der Bieneninspektor haben die Verkehrsscheinformulare bei der Staatskasse zu beziehen. Die Gebühren richten sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen. §
9 Märkte und Ausstellungen Viehmärkte und Viehausstellungen dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes durchgeführt werden; die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen. Der Kantonstierarzt hat die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung zu treffen. Die Gemeinden sind befugt, zur Deckung der Kosten für die tierärztliche Untersuchung und die Wartung des Viehmarkt- beziehungsweise des Viehausstellungsplatzes im Rahmen der im Anhang enthaltenen Höchstansätze angemessene Gebühren zu erheben; der Einzug der Gebühren kann Polizeiorganen übertragen werden. Für die Ausstellung von Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel usw. ist beim Veterinäramt eine Bewilligung einzuholen; die Bewilligungsgebühr richtet sich nach dem im Anhang enthaltenen Ansatz. Für die kantonale Viehschau und für lokale Viehschauen, die auf eine Gemeinde und auf ihre Nachbargemeinden beschränkt sind, kann auf die Beibringung von Verkehrsscheinen verzichtet werden, sofern die Region seuchenfrei ist und die Tiere direkt zum Schauplatz und gleichentags wieder zurückgeführt werden. §
10 Die zuständige Direktion 12 erlässt jährlich die Alpfahrtsvorschriften.
Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. §
11 Viehhandelspatente werden von der zuständigen Direktion auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle (Viehverkehrskontrolle) verpflichtet und haben fortlaufend jeden Tierzuwachs und Tierabgang mit Datum und Kennzeichen (Ohrmarke, Tätowierung) einzutragen. Die seuchenpolizeilichen Organe sind auf Anordnung des Veterinäramtes jederzeit berechtigt, Einsicht in die Viehhandelskontrollen zu nehmen. Die Patenttaxen und Viehhandelsgebühren richten sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen. §
12 §
13 Der Regierungsrat schliesst mit einer Tierkörperbeseitigungsanstalt einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Vertrag ab; die Gemeinden sind verpflichtet, die betreffenden Tierkörperbeseitigungsanlage zu benützen. Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Tierkörpersammelstelle, welcher von den Gemeinden unter Vorbehalt von Absatz 3 alle Tierkörper abzuliefern sind, die nicht als Tierfutter nach den geltenden Vorschriften verwertet werden. Tierkörper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh sowie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus grösseren Schlachtanlagen sind dem Sammeldienst der vertraglich verpflichteten Tierkörperbeseitigungsanstalt zur direkten Abholung zu melden und deren Sammeldienst zu übergeben. Der Kanton trägt die Kosten der zentralen Tierkörpersammelstelle. 14 Transport- und Konfiskatbehälter für Schlachtnebenprodukte und Metzgereiabfälle müssen von den einzelnen Betrieben auf eigene Kosten angeschafft werden. §
14 Noch bestehende Wasenplätze sind aufzuheben; sie sind nach ihrer Aufhebung während mindestens 15 Jahren eingezäunt zu halten und dürfen während dieser Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Veterinäramt das Vergraben von Tierkörpern unter sichernden Bedingungen und Auflagen gestatten. §
15 Tierfutter Die Abgabe von Tierkörpern als Tierfutter für Fleischfresser oder zur Herstellung von Tierfutterkonserven kann im Rahmen von Art. 21.15 und Art. 22.2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom Veterinäramt bewilligt werden. Betriebe, die Tierfutter im Sinne von Art. 22.1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zum Verfüttern an Schweine verwenden, bedürfen einer Bewilligung des Veterinäramtes, die nur erteilt wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 22.2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung erfüllt sind. Die Bewilligung ist vom Veterinäramt zu entziehen, wenn die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen. §
16 Die Nutztierhaltung in Grossbeständen gemäss Art. 24a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung ist bewilligungspflichtig. Pläne und Baubeschriebe für die Erstellung neuer und die erhebliche Änderung bestehender Anlagen für Grossbestände müssen vor Baubeginn dem Veterinäramt zur seuchenpolizeilichen Begutachtung vorgelegt werden; das Veterinäramt erteilt die Bewilligung im Rahmen der Bestimmungen von Art. 24a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen. III. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
1. Allgemeine Bestimmungen 9 §
17 Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die zu treffenden Massnahmen richten sich nach Art. 26 und 27 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung. §
18 Die Schatzung der Tiere wird im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters durch die vom zuständigen Departement gewählten Experten vorgenommen; sie ist dem Besitzer sofort bekanntzugeben. Über die Schatzungen ist nach den Weisungen des Veterinäramtes ein Protokoll aufzunehmen, das von den Experten und dem Tierbesitzer beziehungsweise seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. §
19 Die Entschädigungen für Tierverluste richten sich im Rahmen der Art. 32 bis 36 des Tierseuchengesetzes nach den im Anhang enthaltenen Prozentsätzen des amtlichen Schatzungswertes; der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen. Sind im Zusammenhang mit Tierverlusten eidgenössische und kantonale seuchenpolizeiliche Vorschriften missachtet oder Anordnungen nicht befolgt worden, kann die Entschädigung nach den Grundsätzen des Art. 34 des Tierseuchengesetzes verweigert oder, bei leichterem Verschulden, herabgesetzt werden. §
20 2. Bekämpfung der CAE-Viruskrankheit 9 § 20a Grundsatz 9 Die Ziegenbestände sind von der Caprinen Arthritis Enzephalitis (CAE-Viruskrankheit) zu sanieren und freizuhalten. Ein Tier gilt als verseucht, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat. Ein Bestand gilt als virusfrei, wenn die serologischen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei sämtlichen Tieren einen negativen Befund ergeben hat. § 20b 9 Die Ziegenbestände müssen jährlich durch eine serologische Untersuchung aller Tiere überprüft werden; die Ziegenböcke müssen jährlich zweimal einer Blutuntersuchung unterzogen werden. Die Tierärzte haben ihre Befunde dem Kantonstierarzt mitzuteilen. Das zuständige Departement kann bei einer günstigen Seuchenanlage die Zeitabstände gemäss Abs. 1 angemessen verlängern. § 20c Bestandessperre Der Kantonstierarzt hat über Bestände, in denen verseuchte Ziegen festgestellt werden, die einfache Sperre ersten Grades gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu verfügen. Er kann die Aufhebung der Bestandessperre verfügen, wenn die nach frühestens sechs Monaten erfolgten Blutuntersuchungen einen negativen Befund ergeben haben. § 20d 9 Der Kantonstierarzt hat für verdächtige Tiere, die unmittelbar der Ansteckung durch verseuchte Tiere eines fremden Bestandes ausgesetzt waren, die Absonderung zu verfügen. Er kann die Aufhebung der Absonderung verfügen, wenn die nach frühestens sechs Monaten erfolgten Blutuntersuchungen einen negativen Befund ergeben haben. § 20e Schlachtung 9 Der Tierhalter muss verseuchte Ziegen unverzüglich von den übrigen Tieren trennen; die verseuchten Ziegen sind sofort zu schlachten. § 20f Desinfektion 9
Stallungen, in denen sich verseuchte Tiere aufhielten, müssen nach den Weisungen des Kantonstierarztes gereinigt und desinfiziert werden. § 20g 9 Tierverluste wegen der CAE-Viruskrankheit werden durch die kantonale Tierseuchenkasse entschädigt. § 20h 9 Der Verkehr mit CAE-viruskranken und mit seuchenverdächtigen Tieren ist verboten. Die Sömmerung von CAE-viruskranken und von seuchenverdächtigen Tieren ist verboten. Ziegen dürfen nur dann aus ausserkantonalen Beständen in den Kanton verbracht werden, wenn der betreffende Bestand virusfrei ist und die längstens vor einem Monat durchgeführte serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. IV. TIERSEUCHENKASSE §
21 Die Tierseuchenkasse hat die finanziellen Aufgaben zu übernehmen, die dem Kanton aus dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung erwachsen. Die Tierseuchenkasse übernimmt insbesondere: 1. die Entschädigung für Tierverluste im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung; 2. die Kosten für die gesamte amtliche Tierseuchenpolizei; 3. die Bekämpfungskosten, Untersuchungen, Schutzimpfungen, Impfstoffe usw.; 4. die Prämienzahlungen für den Abschuss von Wild im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; 5. die Auslagen für die Beschaffung der Verkehrsscheine; 6. die Verwaltungskosten. §
22 Die jährlichen Beiträge der Tierbesitzer richten sich nach den im Anhang enthaltenen Ansätzen; die Tierbesitzer haben ausnahmsweise keine Beiträge zu entrichten, wenn sie weniger als 20 Mastkälber oder weniger als 50 Nutzhühner halten oder wenn der Beitrag insgesamt weniger als Fr. 6.- beträgt. Beim Bezug der Tierbesitzerbeiträge kann auf das Ergebnis der jährlichen Viehzählung zurückgegriffen werden. Weicht der Tierbestand des Betriebes am Erhebungstag von der während des Jahres durchschnittlich gehaltenen Anzahl Tiere erheblich ab, ist die Anzahl durchschnittlich gehaltener Tiere für die Berechnung der Beiträge massgebend. Die Erhebungsorgane sowie die Kantonspolizei sind berechtigt, die Tierbestände jederzeit zu kontrollieren. § 22a Anerkannte beitragsberechtigte Kosten 6 1. Entschädigungen für Tierverluste und Prämien für die Beseitigung von Wild Die Entschädigung für Tierverluste entspricht dem Schatzungswert eines Tieres, abzüglich des vom Tierbesitzer zu tragenden Anteils sowie eines allfälligen Verwertungserlöses. Prämien für die Beseitigung von Wild sind nur beitragsberechtigt, wenn sie behördlich angeordnet worden sind. § 22b 6 a) allgemeine Als allgemeine Bekämpfungskosten im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung gelten Aufwendungen für: 1. Entschädigungen an Tierärzte für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung, wie insbesondere: a) Untersuchung und Kontrolle von Tieren, ausgenommen tierärztliche Kontrolle für die Auffuhr an Märkte und Ausstellungen sowie von Exporttieren und die tierärztliche Überwachung von Märkten und Ausstellungen;
b) Allergieproben, Schutz- und Heilimpfungen sowie Behandlungen von Tieren mit anerkannten Erzeugnissen, ausgenommen bei Export-, Markt- und Ausstellungstieren; c) Anordnung, Überwachung und Aufhebung seuchenpolizeilicher Massnahmen; 2. Sektionen sowie Ausstellen von Abschlachtungsbestätigungen; 3. prophylaktische oder therapeutische Erzeugnisse, die vom Bundesamt für Veterinärwesen beziehungsweise der Sanitätsdirektion zugelassen sind; 4. amtlich angeordnete Untersuchungen durch anerkannte Laboratorien; 5. Schätzung von Tieren und Instruktion der kantonalen Schätzer; 6. Ohrmarken, Tätowierziffern und -paste sowie die Markierung von Tieren; 7. Tiertransporte mit offiziellen oder behelfsmässigen Fahrzeugen; 8. Desinfektionsmittel; 9. Tierkörperbeseitigungen gemäss Art. 21.20 Abs. 4 der bundesrätlichen Tierseuchenverordnung; 10. Entschädigungen von Hilfspersonal - ohne betriebseigenes Personal - bei folgenden Verrichtungen: a) Schutzimpfungen; b) Verlad von Tieren in offizielle oder behelfsmässige Fahrzeuge; c) Desinfektionen; 11. Miete eines Abklärungsstalles sowie Transport, Wartung und Fütterung der Tiere; 12. seuchenpolizeilich angeordnete Entnahme und Versand von Untersuchungsmaterial. § 22c b) besondere 6 Als besondere Bekämpfungskosten gelten Aufwendungen für: 1. Maul- und Klauenseuche: a) Wachtposten, Errichtung von Absperrungen (Absperrmaterial ausgenommen), Bekanntmachung von Sperrmassnahmen; b) Spedition des Impfstoffes; c) Entschädigung für vernichtete Futtermittel; d) Errichtung und Unterhalt von Seuchenteppichen; e) Milchsammeldienst in der Infektionszone; 2. Tollwut: a) Begasung von Fuchs- und Dachsbauten; b) Bekanntmachung von Sperrmassnahmen; 3. Afrikanische Viruspest der Schweine: a) Wachtposten, Errichtung von Absperrungen (Absperrmaterial ausgenommen), Bekanntmachung von Sperrmassnahmen; b) Entschädigung für vernichtete Futtermittel; c) Errichtung und Unterhalt von Seuchenteppichen; 4. Myxomatose der Kaninchen: Insektenvernichtung (Hilfskräfte und Mittel); 5. Bienenkrankheiten:
a) Entschädigungen an Bieneninspektoren und deren Hilfskräfte für Verrichtungen im Rahmen der staatlichen Bekämpfung von Bienenkrankheiten; b) Verbrauchsmaterial für die Behandlung oder Vernichtung erkrankter Bienenvölker sowie Wabenmaterial; 6. Dasselkrankheit: Vernichtung der Dassellarven durch behördlich eingesetzte Equipen; 7. Räude: Kontroll- und Hilfspersonal beim Baden von Schafen im Räudebad. § 22d 6 Beitragsberechtigt sind Auslagen für: 1. die Teilnahme der Tierärzte an den vom Bundesamt für Veterinärwesen veranstalteten Aus- und Fortbildungskursen; 2. die Durchführung von Instruktions- und Ergänzungskursen für Viehinspektoren und ihre Stellvertreter, einschliesslich Entschädigung an die Kursteilnehmer; 3. die Durchführung von Instruktions- und Ergänzungskursen für Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter, einschliesslich Entschädigung an die Kursteilnehmer. §
23 Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist durch die Staatskasse zu führen. Diese hat auch die Beiträge der Tierbesitzer einzuziehen, die Auszahlungen vorzunehmen und für allfällige Bundesbeiträge Rechnung zu stellen. V. RECHTSSCHUTZ-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
24 Entscheide der Schatzungsexperten können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Schatzungswertes an das zuständige Departement weitergezogen werden, das endgültig entscheidet. Verfügungen der Viehinspektoren, des Bieneninspektors und des Wasenmeisters können binnen 20 Tagen nach erfolgter Bekanntgabe an das Veterinäramt weitergezogen werden, das endgültig entscheidet. Verfügungen des Gemeinderates, des Kantonstierarztes, des Veterinäramtes, des zuständigen Departements und des Regierungsrates können gemäss Art. 9 des Veterinärgesetzes weitergezogen werden. §
25 Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössischen oder kantonalen Tierseuchengesetzgebung oder der sich darauf stützenden Verfügungen werden nach Massgabe der Art. 47-51 des Tierseuchengesetzes bestraft. §
26 Das Disziplinarverfahren gemäss Art. 55 des Tierseuchengesetzes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit. § 26a Übergangsbestimmungen betreffend die Bekämpfung der CAE-Viruskrankheit 9 1. Pflicht zur Schlachtung und Tierverkehr Die Pflicht zur Schlachtung von verseuchten Ziegen tritt erst am 1. Dezember 1992 in Kraft. Bei allen Tieren der Ziegengattung sind jährlich zwei serologische Untersuchungen durchzuführen. Der Tierverkehr und die Sömmerung von verseuchten Ziegen ist nur im Rahmen von besonderen Verfügungen des Kantonstierarztes gestattet. § 26b 10 Tierverluste wegen der CAE-Viruskrankheit werden durch die kantonale Tierseuchenkasse entschädigt. Dem Tierhalter wird nach erfolgter Schlachtung einer Ziege folgende Entschädigungspauschale ausgerichtet:
Nutzziege: bis zwölf Monate über zwölf Monate Zwergziege Kauft oder übernimmt ein Tierhalter eine verseuchte Ziege, erhält er keine Entschädigung. § 26c 3. Betrieb von Aufzuchtstationen 10 Bis zum Ende der Zuchtperiode 1992 werden gemäss den Weisungen des zuständigen Departements zulasten der kantonalen Tierseuchenkasse Aufzuchtstationen von Ziegen betrieben. Liefert ein Tierhalter bei einer Aufzuchtstation ein CAE-freies Gitzi ein, erhält er für die zusätzlichen Kosten einen Beitrag von Fr. 50.-; der Beitrag wird entrichtet, wenn die zweite Blutuntersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Der Betriebsleiter der Aufzuchtstation erhält für Arbeits- und Gebäudekosten einen jährlichen Beitrag je aufgezogene Jungziege von Fr. 200.-; bewilligt der Kantonstierarzt die vorzeitige Übernahme der Jungziege durch den Tierhalter, wird der Beitrag verhältnismässig gekürzt. Die Bestimmungen gemäss den Absätzen 1-3 sind für anerkannte Partnerschaftsbetriebe sinngemäss anwendbar; der Kantonstierarzt ist zuständig, die Zusammenarbeit zwischen einem Aufzuchtbetrieb und einem Betrieb, der die Altziegen übernimmt, als Partnerschaftsbetriebe anzuerkennen. §
27 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 5 den 1. Januar 1983 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 31. Dezember 1970 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung). Endnoten 1 A 1982, 1819; A 1983, 155; vom Bundesrat genehmigt am 11. April 1985 2 SR 916.40 3 SR 916.401 4 NG 826.1 5 NG 151.1 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. Juni 1984, A 1984, 769, 1013; in Kraft seit 1. Januar 1984 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. März 1990, A 1990, 396, 1025; in Kraft seit 1 Januar 1990 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 28. Mai 1991, A 1991, 925, 1588; in Kraft seit 1. August 1991 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 28. Mai 1991, A 1991, 927, 1588 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 28. Mai 1991, A 1991, 927, 1588; in Kraft seit 1. Januar 1991 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 787, 1268; in Kraft seit 24. April 1994 12 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 18. Dezember 1996, A 1996, 2395; A 1997, 346 14 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juni 1998, A 1998, 1028, 1530; in Kraft seit 1. Januar 1999 15 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 4. Februar 2004, A 2004, 255, 2035; in Kraft seit 1. Januar 2005
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