Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2023/2024
Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2023/2024 vom 31. Oktober 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Förderungsorte 1 Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinhei ten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Frem denverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesge setzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 2 ) bezeichnet: a. Sarnen; b. Kerns; c. Sachseln; d. Alpnach; e. Giswil; f. Lungern; g. Engelberg. 1) GDB 213.81 2) SR 211.412.41 OGS 2022, 23
Art. 2
Kontingentsverteilung 1 Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sin ne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund stücken durch Personen im Ausland 3 ) wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenom men.
Art. 3
Gültigkeitsdauer 1 Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. 2 Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen 4 ) . 3) SR 211.412.41 4) SR 211.412.41 (Art. 36 Abs. 3) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.10.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung OGS 2022, 23 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.10.2022 01.01.2023 Erstfassung OGS 2022, 23 4
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