STRASSENREGLEMENT
                            STRASSENREGLEMENT (StrR)  (vom 26.  November  2013  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  54 des Strassengesetzes (StrG)  2   vom 9.  Juni  2013 und  auf Artikel  4 des Landratsbeschlusses vom 24.  September  2007 über die  Klasseneinteilung der Strassen  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Begrenzung der Kantonsstrassen
                            Dem Kanton gehörende öffentliche Plätze sind Bestandteil der Kantonss  -  trasse, an der sie liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zuständigkeiten
                            a) Baudirektion  Die Baudirektion ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Pläne für die Gemein  -  destrassen zu erlassen (Art.  17 Abs.  5 StrG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden  für den Winterdienst Vereinbarungen zu treffen (Art.  22 Abs.  1 StrG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  als Hoheitsträgerin über die Kantonsstrassen zu handeln, soweit dieses  Reglement nichts anderes bestimmt (Art.  22 Abs.  2 Bst a StrG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Amt für Tiefbau
                            Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Amt für Tiefbau zur  Abwendung von Gefahren und Schäden sofortige Anordnungen anstelle der  Baudirektion treffen. Die Baudirektion ist in diesem Fall so bald wie möglich  zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Dezember  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 50.1151  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2014 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Dittli  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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