STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT (StrR) (vom 26. November 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 des Strassengesetzes (StrG) 2 vom 9. Juni 2013 und auf Artikel 4 des Landratsbeschlusses vom 24. September 2007 über die Klasseneinteilung der Strassen 3 , beschliesst:
Artikel 1 Begrenzung der Kantonsstrassen
Dem Kanton gehörende öffentliche Plätze sind Bestandteil der Kantonss - trasse, an der sie liegen.
Artikel 2 Zuständigkeiten
a) Baudirektion Die Baudirektion ist zuständig:
a) Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Pläne für die Gemein - destrassen zu erlassen (Art. 17 Abs. 5 StrG);
b) in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst Vereinbarungen zu treffen (Art. 22 Abs. 1 StrG);
c) als Hoheitsträgerin über die Kantonsstrassen zu handeln, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 2 Bst a StrG).
Artikel 3 b) Amt für Tiefbau
Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Amt für Tiefbau zur Abwendung von Gefahren und Schäden sofortige Anordnungen anstelle der Baudirektion treffen. Die Baudirektion ist in diesem Fall so bald wie möglich zu orientieren.
1 AB vom 6. Dezember 2013
2 RB 50.1111
3 RB 50.1151 1
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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