TARIFORDNUNG DER KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE
TARIFORDNUNG DER KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBE - HÖRDE (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einfüh - rung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Grundsatz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt für ihre Amtshand - lungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane die in dieser Tarifordnung festge - setzten Gebühren.
Artikel 2 Gebührenpflicht
1 Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat.
2 Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
Artikel 3 Gebührenbemessung
Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.
1 AB vom 11. Januar 2013
2 RB 9.2117 1
Artikel 4 Weiterführende Bestimmungen
Soweit diese Tarifordnung keine Regelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung 3 und des Gebührenreglements 4 anwendbar.
2. Kapitel: ERWACHSENENSCHUTZ
1. Abschnitt: Vorsorgeauftrag und Beistandschaften
Artikel 5 Vorsorgeauftrag
Beim Vorsorgeauftrag beträgt die Gebühr für:
a) die Prüfung des Vorsorgeauftrags und die Instruk - tionder beauftragten Person Fr. 250.–
b) die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags Fr. 250.–
c) die Festlegung der Entschädigung Fr. 250.–
Artikel 6 Verzicht und allfällige Vorkehrungen
Für den Verzicht auf eine Beistandschaft und die damit verbundene Anord - nung von eigenen Vorkehrungen beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 250 Franken bis 600 Franken.
Artikel 7 Anordnung einer Beistandschaft
1 Im Rahmen der Anordnung einer Beistandschaft beträgt die Grundgebühr für eine:
a) Begleitbeistandschaft Fr. 250.–
b) Vertretungsbeistandschaft Fr. 300.–
c) Mitwirkungsbeistandschaft Fr. 300.–
d) umfassende Beistandschaft Fr. 400.–
2 Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal - tung werden folgende Zuschläge zur Grundgebühr hinzugerechnet:
a) bei einfacher Vermögensverwaltung Fr. 100.–
b) bei umfassender Vermögensverwaltung Fr. 200.–
3 Bei einer Kombination von Beistandschaften wird ein Zuschlag von 100 Franken berechnet.
3 RB 3.2512
4 RB 3.2521
2
Artikel 8 Aufhebung einer Beistandschaft
Für die Aufhebung einer Beistandschaft beträgt die Gebühr 250 Franken.
Artikel 9 Prüfung der Rechnung und des Berichts
1 Für die Prüfung der Rechnung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 150 Franken und 1 200 Franken.
2 Für die Abnahmen eines allfälligen Berichts beträgt die Gebühr Fr. 100.–
Artikel 10 Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften
Für die Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften gemäss
Artikel 416 und 417 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 5
bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
2. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung
Artikel 11 Anordnung
Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
Artikel 12 Entlassung und Zurückbehaltung
1 Für den Entscheid über die Entlassung beträgt die Gebühr, gemäss Zeit - aufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
2 Für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die zuständige Einrichtung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
3 Für die Überprüfung der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
4 Für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Anschluss an eine ärztliche Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
5 ZGB; SR ZGB; SR 3
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 13 Anhörung
1 Für die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 30 Franken pro halbe Stunde.
2 Erfolgt die Anhörung im Kollegium beträgt die Gebühr 50 Franken pro halbe Stunde.
Artikel 14 Anordnung einer Vertretung
Für die Anordnung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistands für ein Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken.
3. Kapitel: KINDESSCHUTZ
Artikel 15 Scheidungsfolgen
1 Bei der Regelung von Scheidungsfolgen wie:
a) dem Antrag ans Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge;
b) der Neuregelung der elterlichen Sorge und Genehmigung des Unter - haltsvertrags bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils;
c) der Neuregelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neurege - lung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts;
d) der Änderung gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen;
e) der Anordnung einer Vertretung des Kinds; beträgt die Gebühr 200 Franken.
2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 16 Schutz der ehelichen Gemeinschaft
1 Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neurege - lung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzes beträgt die Gebühr 200 Franken.
2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
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Artikel 17 Adoption
1 Bei der Regelung der Adoption wie:
a) der Zustimmung zur Adoption bei bevormundeten Minderjährigen;
b) der Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption;
c) dem Entscheid über den Verzicht auf eine Zustimmung der Eltern;
d) der Vermittlung von Pflegekindern; bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 18 Persönlicher Verkehr
1 Für die Anordnung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten oder nichtobhutsberechtigten Elternteil beträgt die Gebühr 100 Franken.
2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 19 Unterhaltspflicht
1 Für die Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abän - derung eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr 150 Franken.
2 Für die Genehmigung einer Unterhaltsabfindungsvereinbarung beträgt die Gebühr 400 Franken.
Artikel 20 Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern
1 Bei der Regelung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern wie:
a) der Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag der Eltern;
b) der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheira - tete Eltern auf gemeinsamen Antrag der Eltern;
c) der Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse; beträgt die Gebühr 200 Franken.
2 Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 21 Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern
Für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern beträgt die Gebühr 150 Franken. 5
Artikel 22 Kindsvermögen
Für die Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rech - nungsstellung und Berichterstattung beträgt die Gebühr 100 Franken.
4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 23 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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